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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung trotz Umzug nach Schweiz möglich?
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Beitrag begonnen von Viktor8 am 03.12.2016 um 18:31:57

Titel: Einbürgerung trotz Umzug nach Schweiz möglich?
Beitrag von Viktor8 am 03.12.2016 um 18:31:57
Hallo liebes Forum,
ich bin mit einer Ukrainerin verheiratet und wir haben ein Kind (3J), ich selber habe eine deutsche Staatsbürgerschaft. Meine Frau lebt jetzt 3,5 Jahr in Deutschland und hat einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Wir wollten vor kurzem eine Einbürgerung beantragen, was alles soweit gut geklappt hat. Leider muss ich aktuell beruflich in die Schweiz, allerdings da ich in einem Grenzgebiet arbeite könnten wir auch eine Wohnung in D mieten, allerdings als 2. Alternative.

Zu meiner Fragen nun:

1. Kann die Einbürgerung meiner Frau, trotz des Wohnsitzes in der Schweiz, in Deutschland weitere laufen? (wir würden hier ca. 2-4 Jahre leben müssen)

2. Meine Eltern haben noch eine 30 m² Zimmer Wohnung in Deutschland wo wir auch bleiben wenn wir zu besuch sind. Könnte man diese Wohnung als 2. Wohnsitz anmelden (wegen der Einbürgerung) und eigentlich in der Schweiz leben? (Entfernung zwischen den Wohnungen ca. 300 Km)  Ich glaube 30 m² sind zu Gering für 2 Erwachsene und 1 Kind als Hauptwohnsitz oder?!

3. Kann ich in der 30m² Zimmer Wohnung in Deutschland nur meine Frau anmelden als Zweitwohnsitz ?


Viele Dank
Schöne Grüße
Viktor

Titel: Re: Einbürgerung trotz Umzug nach Schweiz möglich?
Beitrag von reinhard am 04.12.2016 um 12:47:05
Das sollte Deine Frau direkt mit der Einbürgerungsbehörde klären. Diese kann (da es ein deutschsprachiges Land ist) zustimmen.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Umzug nach Schweiz möglich?
Beitrag von grisu1000 am 04.12.2016 um 19:36:38

Viktor8 schrieb am 03.12.2016 um 18:31:57:
ann ich in der 30m² Zimmer Wohnung in Deutschland nur meine Frau anmelden als Zweitwohnsitz ?


Du kannst eien Wohnung in Deutschland anmelden. Sie ist für deutsche Behörden dein Erstwohnsitz. Einen alleinigen Zweitwohnsitz ohne Erstwohnsitz gibt es in Deutschland nicht.

Gibt es keinen Wohnsitz in Deutschland erlischt der AT deiner Frau nach einer gewissen Zeit oder sofort. Das dieser nicht erlischt muss man vorher mit der ABH reden. Diese stellt ggf. hierüber eine Bescheinigung aus.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Umzug nach Schweiz möglich?
Beitrag von Aras am 04.12.2016 um 19:49:11
Wobei natürlich auch die Bindung an Deutschland dann nicht gegeben ist und die Wohnung in Deutschland nur als Scheinwohnsitz gewertet werden wird.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Umzug nach Schweiz möglich?
Beitrag von grisu1000 am 04.12.2016 um 20:18:43

Aras schrieb am 04.12.2016 um 19:49:11:
Wobei natürlich auch die Bindung an Deutschland dann nicht gegeben ist und die Wohnung in Deutschland nur als Scheinwohnsitz gewertet werden wird. 


Ich hatte mich ungenau ausgedrückt. Weder das Bundesmeldegesetz noch StaG sprechen von Wohnsitz. Anmelden kann man nur eine Wohnung. Ob diese einen Wohnsitz begründet oder einen gewöhnlichen Aufenthalt ist eine andere Frage. Grad wenn man länger als 6 Monate in der Schweiz bleibt sollte man dies mit der ABH absprechen. Hier auch mit der EBH, ob eine Enbürgerung noch möglich ist. Ob man hierbei eine Wohnung irgendwo angemeldet hat, bedeutet nur das man eine neue zuständige ABH und EBH hat, nicht das man noch einen gewöhnliuchen Aufenthalt in Deutschland hat.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Umzug nach Schweiz möglich?
Beitrag von Petersburger am 05.12.2016 um 00:20:04

grisu1000 schrieb am 04.12.2016 um 19:36:38:
Gibt es keinen Wohnsitz in Deutschland erlischt der AT deiner Frau nach einer gewissen Zeit oder sofort. 

Dieser Satz ist falsch, wenn

Viktor8 schrieb am 03.12.2016 um 18:31:57:
Meine Frau ... hat einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

wahr ist.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Umzug nach Schweiz möglich?
Beitrag von Odysseus am 05.12.2016 um 12:10:52

Viktor8 schrieb am 03.12.2016 um 18:31:57:
da ich in einem Grenzgebiet arbeite könnten wir auch eine Wohnung in D mieten


Das ist EB-rechtlich eigentlich die sauberste Lösung. Wenn Ihr weiterhin in D wohnt, das Kind da ggf. auch zur Kita geht, dann gibts die wenigsten Probleme.

Befristeter Umzug ins Ausland: In jedem Fall von der ABH genehmigen lassen, dann kann spätestens nach Rückkehr nach D das EB-Verfahren weitergeführt werden und die Aufenthaltszeit Deiner Frau würde nach § 12b Abs. 1 S. 2 StAG als nicht unterbrochen angesehen werden können.

EB mit Wohnsitz im Ausland ist immer problematisch.

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