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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Erloeschen des DE EG ... bzw Verlängerung der Abwesenheitsdauer https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1474106069 Beitrag begonnen von Drolma am 17.09.2016 um 11:54:29 |
Titel: Erloeschen des DE EG ... bzw Verlängerung der Abwesenheitsdauer Beitrag von Drolma am 17.09.2016 um 11:54:29
Hallo zusammen.
Erstmal, es ist klasse, dass viele hier so eine tolle Informationshilfe bekommen können! Vielen Dank! ...ich besass eine NE , davor Studium, gut bezahlter Job.vor einem Jahr eine DE EG beantragt mit Begründung Weiterbildung in Asien. Diese wurde erteilt. 12 Monate ausserhalb von Deutschland sind bald rum, Wiedereinreise geplant. Habe mich in Deutschland zw 2005 und 2015 aufgehalten, also 10jahre und ein Paar Monate. Nicht verheiratet . Fragen habe ich folgende: 1) wenn ich vor Ablauf der 12 Monate der Abwesenheit wiedereinreise , gibt es etwas zu beachten? ZB an der Grenze? 2) ich plane mich lediglich 3-4 Wochen in Deutschland aufzuhalten. Mieterbescheinigubg werde ich kaum bekommen. Ist es ein Problem , wenn ich beim Einwohnermeldeamt nicht gemeldet bin ? Background der Frage ist das beue Meldegesetz gültig seit ca November 2015. Vor meiner Abreise also vor ca 11 Monaten habe ich den deutschen Wohnsitz abgemeldet. 3) nach diesem kurzem Aufenthalt wuerde ich wieder abreisen. ...der Wunsch wäre 4 Jahre Weg zu bleiben in einem geschlossenen retreat. Klingt total merkwürdig , man macht aber so was in der buddhistischen Tradition :))... Ob da wohl die Behörde dazu Verständnis hat...:) ... bitte sagt mir, was denkt ihr dazu. Macht es Sinn überhaupt nach der Verlängerung der Frist nachzufragen ? 4) angenommen , ich verliere den Titel, bin fertig mit meinem Vorhaben in Himalayas, doch noch nicht erleuchtet und versuche nach 4 Jahren seit meinem letzten Aufenthalts, also 3 Jahre nach dem 12 monatiger Zeitraum abgelaufen ist, in Deutschland einzureisen. Müsste ich dann erst zur deutschen Botschaft und ein Touristen- Visum beantragen? Danke Euch 1000 Mal:)) Grüße |
Titel: Re: Erloeschen des DE EG ... bzw Verlängerung der Abwesenheitsdauer Beitrag von okatomy am 17.09.2016 um 13:12:43
1) Nein einfach Pass und eAT vorzeigen
2) Der DA-EG ist nicht für Besuchszwecke/Tourismus für 3-4 Wochen da sondern zum Daueraufenthalt Wenn du den Titel nicht verlieren willst musst du innerhalb der 12 Monate wieder einreisen und einen Wohnsitz von nicht nur vorübergehender Dauer inklusive Meldeamt nehmen. 3) Du kannst es ja versuchen, musst dann bei der ABH einen Antrag auf Fortbestehen des AT stellen und warten was bei rauskommt. Persönlich schätze ich die Bewilligung jetzt als unwahrscheinlich vor diesem Hintergrund der religiösen Sache und der langen Abwesenheitsdauer ein. 4) Ja du musst ein Visum beantragen, und falls der Zweck Tourismus ist, eben ein Touristenvisum. Willst du wieder hier arbeiten und erfüllst die Voraussetzungen eben ein Visum zur Arbeitsaufnehme. Aus deinem vorherigen Deutschlandaufenthalt auch wenn er mehrjährig war, kannst du keinen Rechtsanspruch auf bedingungslose wiedereinreise ableiten. Es gibt aber Möglichkeiten, wenn du als Minderjähriger schon hier warst mit rechtmäßigem Aufenthalt: https://dejure.org/gesetze/AufenthG/37.html |
Titel: Re: Erloeschen des DE EG ... bzw Verlängerung der Abwesenheitsdauer Beitrag von Drolma am 17.09.2016 um 13:20:42
Herzlichen Dank!!
Wie ist es denn technisch, wenn ich Wiedereinreise und davor nen Wohnsitz abgemeldet habe... ? Sie schreiben ja , man muss eben angemeldet sein... heisst es , ich kann nicht einreisen , da der Wohnsitz abgemeldet ist ... sorry |
Titel: Re: Erloeschen des DE EG ... bzw Verlängerung der Abwesenheitsdauer Beitrag von Drolma am 17.09.2016 um 13:28:30
Wo könnte ich genauer nachlesen, wann genaue DE EG erlischt. Sprich, wo ist es erwaehnt mit der Notwendigkeit des fortstehenden Wohnsitzes und wo steht irgendwas bezüglich der Fälle , wo die 12 monatige frist verlängert werden könnte?
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Titel: Re: Erloeschen des DE EG ... bzw Verlängerung der Abwesenheitsdauer Beitrag von Drolma am 17.09.2016 um 13:29:56
Danke okatomy, ich kam nach DE nach der Volljährigkeit...
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Titel: Re: Erloeschen des DE EG ... bzw Verlängerung der Abwesenheitsdauer Beitrag von okatomy am 17.09.2016 um 13:31:13
Du musst aktuell nicht angemeldet sein.
Nur eben vor Ablauf der 12 Monate (gestempelter Reisepass als Nachweis) wieder einreisen und einen Wohnsitz von nicht nur vorübergehender Dauer anmelden. Erlöschensbedingungen: (DA-EU ganz unten): https://dejure.org/gesetze/AufenthG/51.html |
Titel: Re: Erloeschen des DE EG ... bzw Verlängerung der Abwesenheitsdauer Beitrag von Drolma am 17.09.2016 um 13:55:27
Wow, das ist eine tolle Geschwindigkeit, wie ihr die Antworten schreibt:))
Ich nutze gerade das Smartphone und verstehe vielleicht den Gesetzestext nicht komplett, auch weil der Bildschirm nicht besonders gross ist... Jedenfalls 1) im Punkt 9 sehe ich persönlich keine Erwähnung des überschreitens der 12 monatigen Frist... oder gilt da die Regel aus dem Punkt 1...?? (9) [b][b][i]Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU erlischt nur, wenn 1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, 2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, 3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, 4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgeb[/b][/b]iets aufhält oder 5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt. Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.[/i] 2) wenn ich nachweisen kann, dass so ein Retreat eben traditionell eine bestimmte Dauer hat und zwar 3 Jahre und 3 Monate und ein Lama oder irgendeine Institution mein Vorhaben bestätigen wird... dann ist es doch ein Grund der vorübergehender Natur... ? 3)... gibt es irgendwo irgendwas zum Nachlesen, bei welcher Rechtfertigung die Behörde eine längere Frist bestimmt? Danke! |
Titel: Re: Erloeschen des DE EG ... bzw Verlängerung der Abwesenheitsdauer Beitrag von dim4ik am 17.09.2016 um 14:16:29 okatomy schrieb am 17.09.2016 um 13:12:43:
Die Anmeldung eines festen Wohnsitzes nach der Wiederkehr in DE wird sicherlich alles klarstellen, aber wo steht genau, dass es ein Muss ist um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten? In der Richtlinie 2003/109 ist nur die Rede von einem Auslandsaufenthalt von bis zu 12 aufeinanderfolgenden Monaten/6 Jahren nach der Erlangung der Rechtsstellung. Dieser wird ja wohl durch eine Wiedereinreise und einen - wenn auch eintägigen - Aufenthalt in DE bzw. in einem Gemeinschaftsstaat unterbrochen... Drolma schrieb am 17.09.2016 um 13:55:27:
Da ist sie ja: Drolma schrieb am 17.09.2016 um 13:55:27:
Das Gebiet, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann, umfasst alle EU-Mitgliedstaaten außer UK, Irland und Dänemark. Drolma schrieb am 17.09.2016 um 13:55:27:
Da die Bundesrepublik kein Gebrauch vom Art. 9 Abs. 2 2. Halbsatz der Daueraufethaltrichtlinie 2003/109 gemacht hat, ist es egal welcher Natur der Auslandsaufenthalt war, nur seine Dauer ist relevant. |
Titel: Re: Erloeschen des DE EG ... bzw Verlängerung der Abwesenheitsdauer Beitrag von okatomy am 17.09.2016 um 14:24:26 Drolma schrieb am 17.09.2016 um 13:55:27:
Lies mal hier, nach diesen Vorschriften arbeitet die ABH: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration/AsylZuwanderung/AufenthG_VwV.pdf?__blob=publicationFile ab Punkt 51.1.5. alles durch. Gilt analog auch für DA-EU Eventuell trifft das bei dir am ehesten zu: Zitat 51.1.6.3 Zitat:
Also musst du darlegen warum die religiöse Sache ein dringend persönlicher Grund ist. Es ist keine KANN-Bestimmung, das heißt die ABH macht eine Ermessensentscheidung. |
Titel: Re: Erloeschen des DE EG ... bzw Verlängerung der Abwesenheitsdauer Beitrag von Drolma am 17.09.2016 um 14:49:14
Mega Dank!
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Titel: Re: Erloeschen des DE EG ... bzw Verlängerung der Abwesenheitsdauer Beitrag von okatomy am 17.09.2016 um 15:17:54 dim4ik schrieb am 17.09.2016 um 14:16:29:
Ich glaube kaum dass die Intention des Gesetzgebers mit dem DA-EU es war, "schlichten" Aufenthalt zu ermöglichen. |
Titel: Re: Erloeschen des DE EG ... bzw Verlängerung der Abwesenheitsdauer Beitrag von Drolma am 17.09.2016 um 17:00:18
Fuer einen nicht Muttersprachler , wie ist hier "schlichten Aufenthalts" zu verstehen...? "Schlicht" also ohne Wohnsitz, ohne feste Verpflichtungen, so zu sagen...?
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Titel: Re: Erloeschen des DE EG ... bzw Verlängerung der Abwesenheitsdauer Beitrag von okatomy am 17.09.2016 um 18:24:57
Ein ungebundener Aufenthalt, ohne festen Wohnsitz, ohne Arbeit, also wie ein Urlauber/Tourist.
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Titel: Re: Erloeschen des DE EG ... bzw Verlängerung der Abwesenheitsdauer Beitrag von Drolma am 17.09.2016 um 18:39:53
Danke! Ihr seid super
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