i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Aufenthalt für Kind eines anerkannten Flüchtlings
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1465393057

Beitrag begonnen von schnusl am 08.06.2016 um 15:37:37

Titel: Aufenthalt für Kind eines anerkannten Flüchtlings
Beitrag von schnusl am 08.06.2016 um 15:37:37
Folgende Situation:

Ein Eritreer mit Anerkennung als Flüchtling und drei Jahren Aufenthalt hat ein Kind mit einer Äthiopierin, die noch im Asylverfahren ist. Jetzt wurde bei der ABH Aufenthalt für das Kind (3 Monate) beantragt. Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung liegen vor. Der Vater bezieht SGB II

Die ABH hat den Antrag zurück gewiesen und gesagt er muss in einem Jahr einen erneuten Antrag stellen. Mich wundert das etwas, da wir bisher davon ausgegangen sind, dass die Tochter ein Recht auf Aufenthalt hat.

Kennt hier jemand die Rechtslage?

Titel: Re: Aufenthalt für Kind eines anerkannten Flüchtlings
Beitrag von Marianna am 08.06.2016 um 16:59:49
Welchen genauen Status hat der Vater in seinem Pass vermerkt?
Ist die Annahme korrekt, dass Mutter und Kind nicht über einen beantragen Familiennachzug nach Deutschland gekommen sind?

Titel: Re: Aufenthalt für Kind eines anerkannten Flüchtlings
Beitrag von Bayraqiano am 08.06.2016 um 17:44:38

schnusl schrieb am 08.06.2016 um 15:37:37:
Kennt hier jemand die Rechtslage? 

Für das Kind sollte ein Antrag beim BAMF auf Anerkennung nach § 26 Abs. 2 i.V.m Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG ("Familienasyl") gestellt werden, es Anspruch nämlich auf den selben Status wie sein Vater (höchstwahrscheinlich Flüchtlingseingenschaft nach der GFK) und damit auf eine dreijährige AE.

Titel: Re: Aufenthalt für Kind eines anerkannten Flüchtlings
Beitrag von traute am 20.06.2016 um 06:10:27
Verhält es sich genauso, wenn das Kind noch in Eritrea ist? Muß der Vater in DE eine Anerkennung auf Vaterschaft + Sorgerecht machen?

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.