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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Welcher Aufenthalt (23 Abs. 1) kommt danach ? Verlängerung?
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Beitrag begonnen von Zeno am 01.05.2016 um 23:02:59

Titel: Welcher Aufenthalt (23 Abs. 1) kommt danach ? Verlängerung?
Beitrag von Zeno am 01.05.2016 um 23:02:59
Hallo,

welchen Aufenthalt erhält eine syr. Person (60 Jahre), die zurzeit im Besitz eines zweijährigen eAt nach 23 Abs. 1 ist, wenn dieser bald ausläuft  und der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert sein wird. Erhält diese Person eine Duldung? Oder wird Sie dazu aufgefordert einen Asylantrag zu stellen? Der zuständigen ABH wurde diese Frage gestellt, aber es konnte keine Antwort gegeben werden, da sie selbst nicht weiß, was danach sein wird. Deswegen stelle ich hier die Frage.

Titel: Re: Welcher Aufenthalt (23 Abs. 1) kommt danach ? Verlängerung?
Beitrag von NotLupus am 01.05.2016 um 23:11:05
Besteht eine Verpflichtungserklärung?
Was spricht gegen einen Asylantrag?

Titel: Re: Welcher Aufenthalt (23 Abs. 1) kommt danach ? Verlängerung?
Beitrag von Zeno am 01.05.2016 um 23:25:41

NotLupus schrieb am 01.05.2016 um 23:11:05:
Besteht eine Verpflichtungserklärung?

Nein, eigenes Vermögen, welches bald aufgebraucht sein wird.


NotLupus schrieb am 01.05.2016 um 23:11:05:
Was spricht gegen einen Asylantrag?

Ehrlich gesagt spricht ein Antrag auf Asyl dafür, da es zurzeit schlimmer denn je im Heimatland geworden ist. Ich habe gelesen, dass wenn man einen Antrag stellt, erlischt der aktuelle Aufenthalt und man erhält eine Gestattung, welches aber nach einigen Monaten höchstwahrscheinlich zu einem neuen Aufenthalt führen wird (soweit mir bekannt ist, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass Menschen aus syr. anerkannt werden oder zumindest nicht aufgefordert werden wieder zurück zu gehen).

Die von BAMF meinten auch, dass man doch keinen Antrag stellen sollte, weil man ja schon einen gesicherten Aufenthalt hat. Nur konnte niemand genau sagen,  was passiert, wenn man keinen Asylantrag stellt.

Titel: Re: Welcher Aufenthalt (23 Abs. 1) kommt danach ? Verlängerung?
Beitrag von Zeno am 03.05.2016 um 19:47:16
Ich habe jetzt mal weiter recherchiert. Wenn der Aufenthalt aufgrund des nicht gesicherten Lebensunterhalt nicht verlängert werden kann, bekäme man doch dann nur eine Duldung, oder?

Titel: Re: Welcher Aufenthalt (23 Abs. 1) kommt danach ? Verlängerung?
Beitrag von NotLupus am 03.05.2016 um 20:07:22
Oder man schaut ob man eine AE nach § 25 Abs. 5 kriegt. Sind die Eltern tatsächlich dann mittellos, oder werdet ihr eure Eltern weiterhin unterstützen?

Titel: Re: Welcher Aufenthalt (23 Abs. 1) kommt danach ? Verlängerung?
Beitrag von Zeno am 03.05.2016 um 21:03:01
Momentan ja, aber in einigen Monaten ist es definitiv nicht mehr möglich.

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