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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Deutsche Staatsangehörigkeit für Baby
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Beitrag begonnen von vlatkovr am 03.09.2014 um 12:53:22

Titel: Deutsche Staatsangehörigkeit für Baby
Beitrag von vlatkovr am 03.09.2014 um 12:53:22
Hallo,

Ich wohne derzeit in Deutschland mit meiner Frau. Sie ist EU-Bürgerin. Ich bin kein EU Bürger, also habe ich eine Aufenthaltskarte.

Wir sind schon seit fast 3 Jahre in Deutschland (Ich 2,5 und sie 3).

Wir erwarten ein Baby (in 8 Monate).

Meine frage ist, wann kann diese Kind deutsche Staatsangehörigkeit erwerben?
Muss das Baby 8 Jahre lang hier leben um deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben?
Und auch kann das Kind doppelte staatsbürgerschaft behalten (Nicht-EU und Deutsche)?

Danke.

Titel: Re: Deutsche Staatsangehörigkeit für Baby
Beitrag von Bayraqiano am 03.09.2014 um 13:01:47
Voraussetzung ist, dass sich ein Elternteil acht Jahre in Deutschland aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat. Ihr erfüllt die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer nicht, deshalb wird das Kind die dt. StAnG nicht mit der Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG erwerben.

Eine Einbürgerung ist insofern tatsächlich erst nach acht Jahren Aufenthalt möglich. Möglich ist auch eine Miteinbürgerung sofern sich eines der beiden Elternteile einbürgern lassen möchte, das wäre nach 8 bzw. 7-järhrigem Aufenthalt der Eltern hier möglich.


Zitat:
Und auch kann das Kind doppelte staatsbürgerschaft behalten (Nicht-EU und Deutsche)?

Nicht-EU-Staatsangehörigkeiten sind bei einer Einbürgerung grundsätzlich aufzugeben.

Titel: Re: Deutsche Staatsangehörigkeit für Baby
Beitrag von vlatkovr am 05.09.2014 um 09:29:58

schrieb am 03.09.2014 um 13:01:47:
Nicht-EU-Staatsangehörigkeiten sind bei einer Einbürgerung grundsätzlich aufzugeben.


Danke für die Antwort.
Sind Sie sicher das ist richtig? Ich habe gelesen, dass ein neues gesetz es gibt.
http://www.welt.de/politik/deutschland/article129777049/Neues-Gesetz-erlaubt-zwei-Staatsbuergerschaften.html

"Der Bundestag hat entschieden, dass Einwandererkinder, die in Deutschland geboren sind, zwei Pässe haben dürfen. Bisher mussten sie sich bis zum 23. Lebensjahr für einen entscheiden."


Titel: Re: Deutsche Staatsangehörigkeit für Baby
Beitrag von Bayraqiano am 05.09.2014 um 09:39:58
Solche Artikel sind - wieder mal - schlecht geschrieben und beschreiben die Rechtslage nicht genau. Nicht (mehr) entscheiden müssen sich nach diesem - im Übrigen noch nicht in Kraft getretenen - Gesetz  nur diejenigen, die die dt. StAnG mit der Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG erworben haben. Muss die dt. StAnG in einem Einbürgerungsverfahren erlangt werden, gilt weiterhin der Grundsatz, dass die bisherige StAnG aufzugeben ist.

Euer Kind wird mit der Geburt erstmal die mazedonische bzw. bulgarische (?) oder beide erwerben, nicht aber die dt. Wenn es sich einbürgern lassen möchte, muss es nach aktueller Rechtslage die mazedonische aufgeben, die bulgarische kann es behalten da EU-StAnG nicht aufgegeben werden müssen.

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