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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Niderlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von noorallah am 29.04.2014 um 15:29:58

Titel: Niderlassungserlaubnis
Beitrag von noorallah am 29.04.2014 um 15:29:58
Hallo

Ich habe ne Frage

A und B sind verheiratet,  A lebt seit 29 jahre in Deutschland und haT  eine  Aufenthalt: (gem.§7(1)S.3 AufenthG)/Erwerstätigkeit erlaubt, und arbeitet seit 4 Monaten

B hat nur eine Duldung sie darf nicht arbeiten und sie bezieht sozialhilfe

A will jetzt eine Niederlassungserlaubnis beantrag

Kann die sozialhilfe die seiner frau bezieht zur ablehnung führen


Titel: Re: Niderlassungserlaubnis
Beitrag von tiggger am 29.04.2014 um 15:39:08

noorallah schrieb am 29.04.2014 um 15:29:58:
Kann die sozialhilfe die seiner frau bezieht zur ablehnung führen

Meiner Meinung nach bezieht nicht die Frau Sozialhilfe, sondern beide ('Bedarfsgemeinschaft'); beim Antrag wurde doch auch garantiert (hoffentlich) die Einkünfte von A angegeben.
M.M. nach wird abgelehnt.

Titel: Re: Niderlassungserlaubnis
Beitrag von Aras am 29.04.2014 um 15:42:13
ALG2 = erwerbsfähiger Stammberechtigter
Sozialhilfe = nicht-erwerbsfähiger Stammberechtigter

Oder sehe ich das falsch?




Titel: Re: Niderlassungserlaubnis
Beitrag von Runenwolf am 29.04.2014 um 16:21:11

Aras schrieb am 29.04.2014 um 15:42:13:
Oder sehe ich das falsch?


Grundsätzlich ist das richtig, wobei gilt:

SGB II-Leistungen (Hartz IV)   = erwerbsfähiger Stammberechtigter
SGB XII-Leistungen (Grundsicherung) = nicht erwerbsfähiger Stammberechtigter

Der Begriff "Sozialhilfe" wird heute immer noch für beides verwendet. Daher ist die Infos der TS zu den Sozialleistungen nicht eindeutig verifizierbar.

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