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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Ausländisches Namensrecht für das Kind wenn ein Elternteil Doppelbürger ist
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Beitrag begonnen von cmyk am 09.08.2013 um 17:44:38

Titel: Ausländisches Namensrecht für das Kind wenn ein Elternteil Doppelbürger ist
Beitrag von cmyk am 09.08.2013 um 17:44:38
Die Eltern möchten, dass das Kind nach bulgarischem Recht benannt wird. Folgende Regelung sollte relevant sein:

Zitat:
Einführungsgesetz BGB
Artikel 10
Name
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
...
(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll
1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,
2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
3. nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.
Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.


Wie ist der hervorgehobene Satz zu deuten, wenn nur der Vater die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, aber gleichzeitig auch die deutsche? Die Eltern haben auch unterscheidliche Familiennamen.

Das bulgarische Namensrecht sieht einen Vatersnamen vor. Auf deutschen Urkunden wird normalerweise Vorname und Vatersname zum Vornamen vereinigt. Die Eltern wollen es aber richtig machen. Wie lässt sich das durchsetzen? Immerhin gibt es auf der Welt auch viel kompliziertere Systeme, es muss eine Lösung für solche Fälle geben.

Danke!
:)

Titel: Re: Ausländisches Namensrecht für das Kind wenn ein Elternteil Doppelbürger ist
Beitrag von erne am 10.08.2013 um 10:35:40

cmyk schrieb am 09.08.2013 um 17:44:38:
Wie lässt sich das durchsetzen?


du wirst es nicht druchsetzen können, dass jetzt ein neues Feld "Vatersname" in Dt. oder detuschen Urkunden eingeführt wird.
In D gibt es nun mal nur die zwei Felder "Name"(Familienname) und "Vorname"

Sieht das bulgarische Recht vor, dass der Vatersname Teil des Famileinnamens ist/wird? wenn ja, könnt Ihr das IMHO so machen.


cmyk schrieb am 09.08.2013 um 17:44:38:
Immerhin gibt es auf der Welt auch viel kompliziertere Systeme, 

ja, aber nicht in D.
da wird dann ein Vorname und Familienname daras gebastelt.
Wollt Ihr basteln?


cmyk schrieb am 09.08.2013 um 17:44:38:
es muss eine Lösung für solche Fälle geben.

nein, muss es nicht.


(man kann sich echt das Leben künstlich schwer machen)


Titel: Re: Ausländisches Namensrecht für das Kind wenn ein Elternteil Doppelbürger ist
Beitrag von cmyk am 13.08.2013 um 12:10:11

erne schrieb am 10.08.2013 um 10:35:40:
du wirst es nicht druchsetzen können, dass jetzt ein neues Feld "Vatersname" in Dt. oder detuschen Urkunden eingeführt wird.
In D gibt es nun mal nur die zwei Felder "Name"(Familienname) und "Vorname"


Irgendsowas in der Art scheint aber zu existieren. Wenn ausländisches Namesrecht gewählt wird, dann gibt die PStV die Möglichkeit die Namen richtig zu kennzeichnen, anstatt zu basteln. Oder lese ich es nur so wie es mir besser passt?

Märchenprinz schrieb am 13.02.2013 um 14:48:48:
PStV:
Zitat:
§ 23 Namensangabe
(1) Bei Personen, die auf Grund Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, ist zusätzlich auch der Geburtsname einzutragen.
(2) Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus Urkunden ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen.
(3) Namen und Namensbestandteile nach Absatz 2 sollen in den Personenstandsregistern unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform bezeichnet werden.
(4) Für die Angabe von Namen in familienrechtlichen Beurkundungen gelten die Absätze 1 bis 3 und § 35 entsprechend. 

aus http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1360756096

Titel: Re: Ausländisches Namensrecht für das Kind wenn ein Elternteil Doppelbürger ist
Beitrag von Blaise am 13.08.2013 um 19:43:03
Hallo,

in den deutschen Registern gibt es die Spalten Vornamen und Familiennamen. Ausländische Namensbestandteile werden in eine dieser Spalten mit einem Hinweis auf die ausländische Namenform eingetragen. Z.B.:

Vornamen: Alexander Sergevic (Vatersname)

Eine andere Möglichkeit sieht das Registerrecht nicht vor. Rechtlich bleibt der Sergevic ein Vatersname, auch wenn er in der Spalte "Vornamen" steht.

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