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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
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Beitrag begonnen von iman20081 am 11.01.2013 um 01:09:44

Titel: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von iman20081 am 11.01.2013 um 01:09:44
Guten Abend
Ich komme mit einer Wichtige Frage und ich hoffe dass ich hier Hilfe und Rat finde.
Es geht darum dass ich  ein Job gefunden habe, die mein Studium entspricht. Gleich danach habe ich den Einbürgerungsantrag  gestellt.
Nun sagte mein Chef dass aufgrund von Sparmaßnahmen in seiner Firma, möchte er mich  auf Zeit kündigen, das heißt circa 3 oder 4 Monaten kundigen und danach nimmt er mich wieder in seine Firma auf. Ich hab Ihn gesagt dass sowas ein schlechtes Nachteil für mein Einbürgerung ist, denn es kann sein dass die ABH mir schreibt dass ich die letzte Abrechnung bringe wobei ich dann Arbeitslos bin und dann ist das ein Problem für meine Einbürgerung.
Er hat vorgeschlagen dass er mich auf 400 Euro Basis weiterhin angemeldet lassen sodass ich nur kleine Aufgaben übernehme und dann nach 3 oder 4 Monaten "Versprochen" wieder den normalen Vertrag habe.
Ich hoffe ihr habt mein Problem verstanden.
Erstens würde ich gerne wissen was würde passieren wenn ich Arbeitslos bin und die ABH mich kontaktiert und mich um die letzte Abrechnung bittet?? Wird dann mein Antrag auf Einbürgerung abgelehnt??
Zweite Frage, ist es Sinnvoll dass ich akzeptiere auf 400 Euro Basis angemeldet zu sein??
Keine Ahnung was ich machen soll :(

Mfg

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von schweitzer am 11.01.2013 um 08:48:02
Geht es um eine Anspruchseinbürgerung? - Müsstest Du (übergangsweise) Arbeitslosengeld II beziehen?

Wichtig wäre im Kontext einer Anspruchseinbürgerung hinsichtlich der Sicherung Deines Lebensunterhalts lediglich, dass Du nicht tatsächlich Leistungen gemäß SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII beziehst.

Wenn das durch Annahme des 400-Euro-Jobs vermieden werden kann bzw. falls Du doch (auch nur ergänzend) ALG II benötigst, Du Dich eifrig um (ggf. auch eine neue) Arbeit bemühst, dies auch belegen kannst (also bitte alle Deine Bemühungen schön dokumentieren!), dann sollte eine Anspruchseinbürgerung (gemäß § 10 StAG ) dennoch möglich sein.

Über Deine Kündigung müsstest Du allerdings die EBH im Rahmen Deiner Mitwirkungspflicht informieren.

Geht es um eine Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 StAG, dann wird es grundsätzlich JETZT nichts werden - denn für diese Einbürgerung wird LU-Sicherung verlangt, sogar mit prognostischer Sicht auf die Zukunft.


=schweitzer=

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von iman20081 am 11.01.2013 um 10:50:18

schweitzer schrieb am 11.01.2013 um 08:48:02:
Wichtig wäre im Kontext einer Anspruchseinbürgerung hinsichtlich der Sicherung Deines Lebensunterhalts lediglich, dass Du nicht tatsächlich Leistungen gemäß SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII beziehst.



Hallo es geht um Einburg nach Paragraph 10, da ich Student war und jetzt habe ich job nach Studium gefunden. Bin auch Ledig.
1. Mein Lebensunterhalt wird sicherlich nicht in Gefahr sein innnerhalb diese 3 oder 4 Monaten, da ich ein Sparkonto mit ausreichende Summe habe.

2. Ich will eigentlich nicht eine andere Job suchen, denn ich bin zufrieden bei mein jetzige Arbeitgeber und er wird mich sicherlich nach 4 Monaten nehmen

3. Die 400 Euro nicht um die Sicherung mein Lebensunterhalt, sondern ich dachte es ist besser vor der ABH als gekundigt zu zeigen , oder??
5. Warum soll ich die ABH informieren uber mein Kundugung solange ich sicher bin dass der Arbeitgeber mich wieder nehmen wird??denn vielleicht venn ich die ABH informiere wird die Bearbeitung mein Antrag verspatet??
Vielen Dank fur eure Hilfe

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von schweitzer am 11.01.2013 um 12:02:54

iman20081 schrieb am 11.01.2013 um 10:50:18:
Warum soll ich die ABH informieren uber mein Kundugung solange ich sicher bin dass der Arbeitgeber mich wieder nehmen wird??denn vielleicht venn ich die ABH informiere wird die Bearbeitung mein Antrag verspatet??


Mit der Abgabe Deines Einbürgerungsantrages hast Du dafür unterschrieben, die Einbürgerungsbehörde über Veränderungen in Deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu informieren.

Das musst Du nun auch tun. - Du kannst ja angeben, dass die neue Situation voraussichtlich nur etwa 4 Monate andauern wird.

Dann, wenn sich Deine Situation wieder zum Bessseren wendet, informierst Du die EBH natürlich wieder entsprechend.


iman20081 schrieb am 11.01.2013 um 10:50:18:
Die 400 Euro nicht um die Sicherung mein Lebensunterhalt, sondern ich dachte es ist besser vor der ABH als gekundigt zu zeigen , oder??


Die 400,- Euro zu haben, ist doch besser, als sie nicht zu haben. Und natürlich ist es auch gegenüber der Behörde besser, dass sie nachvollziehbar sehen kann, dass Du a) ungeachtet der (vorügbergehenden) Kündigung des eigentlichen Arbeitsverhältnisses, weiterhin arbeitest und b) auch nachvollziehbarer ist, dass Dein LU dennoch weiter gesichert ist bzw. Du die Möglichkeiten, die Du hast, zur LU-Sicherung nutzt.


Mach Dir nicht allzu große Gedanken - wenn die Dinge so liegen und sich entwickeln, wie Du es sagst, dann ist Deine Einbürgerung nicht gefährdet.


=schweitzer=

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von iman20081 am 12.01.2013 um 00:08:28

schweitzer schrieb am 11.01.2013 um 12:02:54:
Mit der Abgabe Deines Einbürgerungsantrages hast Du dafür unterschrieben, die Einbürgerungsbehörde über Veränderungen in Deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu informieren.


schweitzer schrieb am 11.01.2013 um 12:02:54:
Die 400,- Euro zu haben, ist doch besser, als sie nicht zu haben. Und natürlich ist es auch gegenüber der Behörde besser, dass sie nachvollziehbar sehen kann, dass Du a) ungeachtet der (vorügbergehenden) Kündigung des eigentlichen Arbeitsverhältnisses, weiterhin arbeitest und b) auch nachvollziehbarer ist, dass Dein LU dennoch weiter gesichert ist bzw. Du die Möglichkeiten, die Du hast, zur LU-Sicherung nutzt.


Hallo

Sollte ich auf 400 Euro Basis angemeldet bleiben, muss ich in diesem Fall trotzdem die ABH darüber informieren?? oder nur wenn ich gekündigt soll ich informieren??

Also es ist wirklich ganz sicher dass mein Antrag auf Einbürgerung durch die 400 Euro Jobs nicht gefährdet.??

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von muffin1 am 12.01.2013 um 09:01:01

schweitzer schrieb am 11.01.2013 um 08:48:02:
Über Deine Kündigung müsstest Du allerdings die EBH im Rahmen Deiner Mitwirkungspflicht informieren.

=schweitzer=


auch wenn du als 400 euro kraft angemeldet wirst, dein jetziges arbeitsverhältnis wird GEKÜNDIGT..
nach der kündigungsfrist wirst du als sogenannter minijobber neu angemeldet. es erfolgt also in jedem falle eine veränderung.
die solltest du melden.


Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von iman20081 am 12.01.2013 um 10:50:45

muffin1 schrieb am 12.01.2013 um 09:01:01:
die solltest du melden.

Was wurde dann passieren wenn ich nicht melde?? denn ich habe Angst dass die Bearbeitung von mein Antrag noch sehr lang dauert.


Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von Odysseus am 20.01.2013 um 23:59:50
Wenn Du die Kündigung der EBH nicht mitteilst, kann das für Dich üble Folgen haben. Wenn z.B. die EBH neue Einkommensnachweise von Dir fordert, und Du welche vorlegst, aus denen hervorgeht, dass Du erst seit kurzem dort (wieder) arbeitest, dann kann die EBH davon ausgehen, dass Du sie täuschen wolltest.

In dem Zusammenhang weise ich Dich mal ausdrücklich auf den § 42 StAG hin:

"§ 42 (zur VAH)

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen."

Und Du wärst nicht der Erste, der wegen falscher oder unvollständiger Angaben ein Strafverfahren an den Hals bekommt.

Wenn Deine EB eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ist, dann ist die kurzfristige Erwerbslosigkeit nicht so dramatisch, weil Du entweder ALG I beziehst, was grundsätzlich unproblematisch ist, oder für die Übergangszeit Arbeitsbemühungen und im Endeffekt die Wiedereinstellung vorweisen kannst.

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von iman20081 am 23.01.2013 um 11:15:20

Odysseus schrieb am 20.01.2013 um 23:59:50:
Wenn Du die Kündigung der EBH nicht mitteilst, kann das für Dich üble Folgen haben. Wenn z.B. die EBH neue Einkommensnachweise von Dir fordert, und Du welche vorlegst, aus denen hervorgeht, dass Du erst seit kurzem dort (wieder) arbeitest, dann kann die EBH davon ausgehen, dass Du sie täuschen wolltest.

In dem Zusammenhang weise ich Dich mal ausdrücklich auf den § 42 StAG hin:

"§ 42 (zur VAH)

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen."

Und Du wärst nicht der Erste, der wegen falscher oder unvollständiger Angaben ein Strafverfahren an den Hals bekommt.

Wenn Deine EB eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ist, dann ist die kurzfristige Erwerbslosigkeit nicht so dramatisch, weil Du entweder ALG I beziehst, was grundsätzlich unproblematisch ist, oder für die Übergangszeit Arbeitsbemühungen und im Endeffekt die Wiedereinstellung vorweisen kannst. 



Hallo
Ich möchte natürlich nicht die ABH täuschen oder sowas ähnliches,
mein Chef hat sich doch entschieden mich auf 500 Euro angemeldet zu lassen und zwar für mindestens 3 Monaten aufgrund Schlechte Geschäftsbedingungen.
Mit 500 Euro zahle ich auch Steuer, zwar nicht wie wenn ich 1500 Euro verdiene, aber ich glaube es sollte kein Problem sein und das zählt keine Täuschung.
Ich bekomme kein Arbeitslosengeld und das will ich auch nicht, denn zu 500 Euro habe ich circa 400 Euro aus einem anderen Nebenjob, also mit circa 900 Euro kann ich mein Lebensunterhalt finanzieren.
ich weiss nicht welche Täuschung meinen Sie wenn ich mein Steuer zahle und keine Arbeitslosengeld bekommen??

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von Mick am 23.01.2013 um 12:51:50

Odysseus schrieb am 20.01.2013 um 23:59:50:
Wenn Du die Kündigung der EBH nicht mitteilst, kann das für Dich üble Folgen haben. Wenn z.B. die EBH neue Einkommensnachweise von Dir fordert, und Du welche vorlegst, aus denen hervorgeht, dass Du erst seit kurzem dort (wieder) arbeitest, dann kann die EBH davon ausgehen, dass Du sie täuschen wolltest.In dem Zusammenhang weise ich Dich mal ausdrücklich auf den § 42 StAG hin:
"§ 42 (zur VAH)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen."
Und Du wärst nicht der Erste, der wegen falscher oder unvollständiger Angaben ein Strafverfahren an den Hals bekommt.


So wie der Fall hier dargestellt ist, wurden zu keiner Zeit un-
richtige oder unvollständige Angaben gemacht. Auch klingt
es nicht danach, als sei dieses beabsichtigt. Es wurde "ledig-
lich" gegen ggf. bestehende Mitteilungspflichten verstoßen.
Das ist nicht schön, aber definitiv nicht strafbar.

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von muffin1 am 23.01.2013 um 15:04:07

iman20081 schrieb am 23.01.2013 um 11:15:20:
denn zu 500 Euro habe ich circa 400 Euro aus einem anderen Nebenjob, also mit circa 900 Euro kann ich mein Lebensunterhalt finanzieren.



a) mit 500 euro bruttoverdienst bist du in der sogenannten gleitzone angemeldet/versichert. meiner meinung nach schliesst das eine weitere (sozialversicherungsfreie) tätigkeit im rahmen eines 400-euro-jobs aus. ggflls. bei der krankenkasse mal nachfragen, wie die das sehen.

b) auch ein geringerer verdienst ist eine änderung deiner persönlichen verhältnisse. dies solltest du der EBH melden.

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von Odysseus am 23.01.2013 um 15:30:16

Mick schrieb am 23.01.2013 um 12:51:50:
Es wurde "lediglich" gegen ggf. bestehende Mitteilungspflichten verstoßen.


Wenn ich  "gegen Mitteilungspflichten verstoße" dann mache ich folglich "unvollständige Angaben" und das kann, insbesondere wenn es um die wirtschaftlichen Voraussetzungen geht, durchaus unter die Tatbestände des § 42 StAG fallen. Und das kann dann sehr wohl strafbar sein. (Was denn sonst, wenn das nicht??) Deshalb mein allgemein gehaltener Hinweis.

Der TS fragte, was passieren kann, und genau die Frage hab ich beantwortet. Nicht mehr und nicht weniger.

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von iman20081 am 26.01.2013 um 21:32:20

muffin1 schrieb am 23.01.2013 um 15:04:07:
a) mit 500 euro bruttoverdienst bist du in der sogenannten gleitzone angemeldet/versichert. meiner meinung nach schliesst das eine weitere (sozialversicherungsfreie) tätigkeit im rahmen eines 400-euro-jobs aus. ggflls. bei der krankenkasse mal nachfragen, wie die das sehen.

1/ oha oha, ich kann nicht verstehen wo liegt das Problem jetzt?? und warum darf ich nicht auf 500 euro in meinem Hauptjob angemeldet sein und gleichezeitig ein Nebenjob auf 400 Euro ??

2/ Was soll ich nun machen?? ich bin schon seit paar Tagen auf 500 Euro angemeldet, und weiss es nicht was wird dann bis ende des Monates passieren?? denn der Hauptarbeitgeber weisst nicht ueber mein Neben job!!!
3/ Welche Problem koennen hier in Frage kommen??
4/ Gibt es dann diese Problem wenn ich auf 600 Euro angemedet anstatt 500 Euro?? wenn ja,ich kann mein Chef fragen ob ich auf 600 Euro angemeldet darf??


[edit] Dein gleichlautendes Post, welches Du in diesem thread ein paar Stunden später gepostet hast, habe ich gelöscht. Doppelposts sind nicht nötig und erwünscht. =schweitzer=[/edit]

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von erne am 26.01.2013 um 21:57:04

muffin1 schrieb am 23.01.2013 um 15:04:07:
a) mit 500 euro bruttoverdienst bist du in der sogenannten gleitzone angemeldet/versichert. meiner meinung nach schliesst das eine weitere (sozialversicherungsfreie) tätigkeit im rahmen eines 400-euro-jobs aus. ggflls. bei der krankenkasse mal nachfragen, wie die das sehen.


och, , seine Krankenkasse wird für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge alle Einkommen berücksichtigen.
Aber was hilft die Meinung der Krankenkasse dem TS? Die ist zwar relevant für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, aber die EBH ist nicht an eine Meinung der Krankenkasse gebunden.

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von Märchenprinz am 27.01.2013 um 00:46:44

muffin1 schrieb am 23.01.2013 um 15:04:07:
meiner meinung nach schliesst das eine weitere (sozialversicherungsfreie) tätigkeit im rahmen eines 400-euro-jobs aus. ggflls. bei der krankenkasse mal nachfragen, 


Nein. Eine einzige geringfügige Beschäftigung neben einer"normalen" Hauptbeschäftigung ist erlaubt.

§8  Abs. 2 SGBIV
Zitat:
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen.


iman20081 schrieb am 27.01.2013 um 00:24:38:
Was soll ich nun machen??

Gar nichts. Bisher alles im grünen Bereich.

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von iman20081 am 27.01.2013 um 01:55:08

Märchenprinz schrieb am 27.01.2013 um 00:46:44:
Nein. Eine einzige geringfügige Beschäftigung neben einer"normalen" Hauptbeschäftigung ist erlaubt.

also heisst das dass was muffin 1 sagte is falsch??

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von Märchenprinz am 27.01.2013 um 02:07:45

iman20081 schrieb am 27.01.2013 um 01:55:08:
also heisst das dass was muffin 1 sagte is falsch??


Ja. Zumindest, wenn es dein einziger Minijob ist.

Ansonsten darfst du natürlich soviele mini,- midi,- voll- jobs haben wie du willst. Ob ein konkretes Beschäftigungsverhältnis für den Arbeitnehmer aber sozialversicherungsfrei ist, ist ein anderes Thema. Im Grunde muss jeder Arbeitgeber mit Hilfe eines Personalfragebogens den SV-Status erfragen/feststellen und seine Angestellten entsprechend richtig anmelden und die SV Beiträge/Lohnsteuer usw. vom Brutto des AN abziehen und abführen. Wenn es dort Fehler gibt, wird es ziemlich schnell festgestellt, und der AG informiert.
Also keine Panik. Du hast nichts falsch gemacht. Ich sehe keinen Handlungsbedarf.

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von iman20081 am 30.01.2013 um 23:31:49
Guten Abend
Ich habe eine Frage, hoffe auch die letzte in diesem Thema :)
Nach die Bearbeitungszeit des Antrages schikt die ABH eine Brief oder?? Einige haben mir gesagt es steht dort dass ich die letzte Abrechnung bringen solll und erst danach bekommt man die Urkunde. ist das richtig??? wenn ja, fur wie viel Monaten verlangen Sie die Abrechnungen? nur die Letzte oder die Zwei letzten oder..???

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von schweitzer am 31.01.2013 um 08:42:25
Ob das überall einheitlich gehandhabt wird, vermag ich nicht zu sagen. (Öfter habe ich von Belegen über Einkünfte für die letzten drei Monate gehört ...)

Letztlich wirst auf das Schreiben Deiner EBH warten müssen und dann sehen ...


=schweitzer=

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von iman20081 am 31.01.2013 um 23:23:01

schweitzer schrieb am 31.01.2013 um 08:42:25:
Öfter habe ich von Belegen über Einkünfte für die letzten drei Monate gehört ...) 

war bei keiner der Fall dass die ABH nach die Einkufte der letzten Monat nur gefragt haben??

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von schweitzer am 01.02.2013 um 07:44:47
Ich habe Dir geschrieben, was ich schreiben konnte. Möglich, dass eine EBH auch mal nur den aktuellsten Lohnnachweis verlangt hat, dürfte aber nach meinen Erfahrungen die Ausnahme sein.-

Aber was nutzt Dir das? Du wirst Dich daran halten müssen, was DEINE EBH verlangt- da können wir hier noch so viel mutmaßen und spekulieren, ob oder ob nicht. - Das bringt doch nichts.


=schweitzer=

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von iman20081 am 05.03.2013 um 23:35:24
Hallo Leute
Anscheinend kommen jetzte die Probleme langsam nachdem ich mein Arbeisvertrag auf 500 Euro Basis geaendert habe.
Und zwar ich habe heute eine Brief von Arbeitsamt erhalten wo steht dass ich ab Januar 2013 bis heute als Arbeitslose ohne Leistungsbezug (Parapraph 58. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)angemeldet bin.
Ich verstehe das nicht,warum arbeitslos?? und mein Job auf 500 Euro Basis und dazu die andere Neben Job auf 400 Euro,zaehlt das nicht oder was??
zweite Frage, schreibt denn die Arbeitsamt an die ABH dass ich Arbeitslos ohne Leistungsbezug??das ist ja dann eine Katastropf oder,?? denn es kann sein dass mein Antrag auf Einbuergerung sogar abgelehnt oder??
WAS SOLL ICH MACHEN,?? :(

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von schweitzer am 06.03.2013 um 08:33:15
Bei der Benachrichtigung, die Du bekommen hast, handelt es sich offenbar um einen Nachweis von Anrechnungszeiten für die Rentenversicherung. -

Nun mal zum Wortlaut der Vorschrift, auf die sich da bezogen wird und die sich bezeichnenderweise im Sozialgesetzbuch VI findet:



Zitat:
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben


Wenn für Dich das Hervorgehobene gegolten hat bzw. gilt, dann ist der Fakt gegeben, dass Du KEINE öffentlich-rechtliche Leistung, schon gar nicht also Leistungen nach SGB II tatsächlich bezogen hast. - Wenn dieser Fakt unverändert so weiter besteht, wäre damit für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nach wie vor kein Hindernis gegeben.


=schweitzer=

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von iman20081 am 06.03.2013 um 10:29:39

schweitzer schrieb am 06.03.2013 um 08:33:15:
Wenn für Dich das Hervorgehobene gegolten hat bzw. gilt, dann ist der Fakt gegeben, dass Du KEINE öffentlich-rechtliche Leistung, schon gar nicht also Leistungen nach SGB II tatsächlich bezogen hast. - Wenn dieser Fakt unverändert so weiter besteht, wäre damit für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nach wie vor kein Hindernis gegeben.


HALLO SCHWEIZER
ja es handel sich um  Nachweis von Anrechnungszeiten für die Rentenversicherung. Es steh im Brief folgendes auch: Ungeachtet des oben angegebenen Zeitraumes im Rahmen dieser Jahresmeldung  werden Sie von uns weiterhin als Arbeislos gefuehrt. Eine Beendigungsmeldung erhalten Sie nach Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit.

Aber ich kann deine Erkalerung leider gar nicht verstehen :(
Was meinst du mit "das Hervorgehobene"??
oder was meins du mit "dieser Fakt unverändert so weiter besteht"??welche Fakt meinst du??

Meine Situation habe ich geschildert, ich hatte visum bekommen nach dem Ich ein Job auf Teilzeit in mein Studium Bereich gefunden habe,nun seit Januar gab es Schlechte Wirtschaftslage in unsere Firma,so meinte mein Chef anstatt mich zu kuendigen er wird mich weierhin auf 500 Euro anmelden und dann nur weniger Aufgaben uebernehmen.
Ich meine das Wort "Arbeitslos" im Brief ist erschreckend!!!! Denn ich arbeite doch,wieso Arbeitslos.??soll ich zum Arbeitsamt gehen und das klaeren oder wie??
Bekommt die ABH mit dass ich Arbeitslos ohne Leistungsbezug??

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von Saxonicus am 06.03.2013 um 11:01:56

iman20081 schrieb am 06.03.2013 um 10:29:39:
Was meinst du mit "das Hervorgehobene"??

Das "gelb" markierte.

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von Muleta am 06.03.2013 um 11:03:02
Hervorgehoben hat schweitzer das gelb Markierte.

Mit Fakt war gemeint, dass Du weiterhin keine Arbeitslosengeld erhältst.

Außerdem bist du wohl bei der Agentur als "arbeitssuchend" geführt. Die Bezeichnung als "arbeitslos" wird insofern oft synonym verwendet, bedeutet aber etwas ganz anderes.

Ergebnis: alles ist in Ordnung und Du machst Dich nur selbst verrückt.

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von iman20081 am 06.03.2013 um 11:08:00

Muleta schrieb am 06.03.2013 um 11:03:02:
Außerdem bist du wohl bei der Agentur als "arbeitssuchend" geführt.

ja,ich habe mich vor einige Monaten bevor ich mein Job gefunden habe, als Arbeitssuchend bei der Arbeitsagentur angemeldet, aber sie haben sicherlich mitbekommen dass ich inzwichen ein Job habe oder??
was ist mit  öffentlich-rechtliche Leistung gemeinst??heisst dass ich bekomme kein Arbeitslosengeld??ich will aber kein Arbeislosengeld haben sowieso.

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von schweitzer am 06.03.2013 um 11:35:27
Öffentlich-rechtliche Leistung  kann Arbeitsosengeld sein. In der Vorschrift, die ich zitiert habe, habe ich hervorgehoben, dass für Dich gilt, dass Du eine öffentlich-rechtliche Leistung NICHT beziehst.

Du musst Dir also KEINE Sorgen machen!

Als "arbeitslos" im Sinne der zitierten Vorschrift werden im Übrigen bei der Arbeitsverwaltung auch "arbeitsuchende" Menschen geführt, die arbeiten, aber keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen (können), weil sie beispielsweise nur geringfügig beschäftigt sind. - Du bist deshalb so "geführt" worden, obwohl Du geringfügig gearbeitet hast, letztlich aber nur, damit Du von Anrechnungszeiten für die Rente profitieren kannst. (Darüber hast Du jetzt die Bescheinigung erhalten.)

Nur aus diesem Grunde.

Wenn Du nun wieder sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist, dann melde das der Arbeitsverwaltung. Die erfährt das nicht "automatisch", im Zweifel jedenfalls nicht sofort. - Außerdem wäre es auch hier im Rahmen Deiner Mitwirkung besser, wenn Du es selbst meldest.

Lass Dich nicht verrückt machen, und mach Dich vor allem selbst nicht verrückt. - Bislang sehe ich NICHTS, was Deiner Einbürgerung mit Blick auf LU -Sicherung entgegen steht.


=schweitzer=

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von iman20081 am 06.03.2013 um 12:17:12

schweitzer schrieb am 06.03.2013 um 11:35:27:
Lass Dich nicht verrückt machen, und mach Dich vor allem selbst nicht verrückt. - Bislang sehe ich NICHTS, was Deiner Einbürgerung mit Blick auf LU -Sicherung entgegen steht.

500 EURO reicht um die LU zu sichern??zaehlt auch die 400 Euro mini job??

schweitzer schrieb am 06.03.2013 um 11:35:27:
Als "arbeitslos" im Sinne der zitierten Vorschrift werden im Übrigen bei der Arbeitsverwaltung auch "arbeitsuchende" Menschen geführt, die arbeiten, aber keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen (können), weil sie beispielsweise nur geringfügig beschäftigt sind. - Du bist deshalb so "geführt" worden, obwohl Du geringfügig gearbeitet hast,

Wie gesagt ich bin auf 500 Euro in einem Job in meine Studium Bereich angemeldet, und 400 Euro job aber nicht in mein Studium Bereich
Meine Frage, wenn 500 Euro geringfuegige Beschaeftigung zaehlt,ab welchem betrag genau zaehlt das nicht mehr gerinfuegig??vielleicht kann ich mit mein chef reden dass ich auf 600 Euro oder 800 Euro anmelden und arbeite sodass ich vor die ABH meine Lebensunterhalt gesichert ist.

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von schweitzer am 06.03.2013 um 12:51:09

iman20081 schrieb am 06.03.2013 um 12:17:12:
500 EURO reicht um die LU zu sichern??zaehlt auch die 400 Euro mini job??


Es zählen ALLE Deine Einkünfte.

Aber noch einmal:

Für die Einbürgerung nach § 10 StAG kommt es hinsichtlich der LU - Sicherung nur darauf an, dass DU nicht tatsächlich Arbeitslosengeld II beziehst.

Und das tust Du nicht.

Und damit ist insoweit alles in Ordnung!

Öfter und anders vermag ich es nicht zu sagen ...  - was soll ich denn noch tun, damit Du das, was ich Dir hier sage, auch glaubst ...  :nix: ?


=schweitzer=

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von iman20081 am 14.03.2013 um 19:53:12
Hallo
Ich hab wieder eine Frage.Nachdem ich mein Vertrag auf 500 EURO reduziert habe, habe ich vor gehabt  ein "Wohnged" von der Wohnungsamt zu beantragen. Ich weiss aber nicht jetzt ob diese Wohngeld mit dem Sozialamt was zu tun hat oder ahnliches.
Das heisst  sollte ich Wohngeld bekommen, wird sowas negative Einfluss auf mein Einburgerungsantrag haben??denn es zaehlt als Finanzielle Staatshilfe und das darfe ich nicht oder??
Freue mich auf Antworten

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von schweitzer am 15.03.2013 um 07:46:38
Nochmal (zum gefühlten 39846374 mal ...):

Für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG kommt es hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung lediglich darauf an, dass nicht tatsächlich Leistungen gemäß SGB II oder SGB XII bezogen werden. Und selbst ein solcher tatsächlicher bezug wäre nicht in jedem falle schädlich - ich zitiere hier die entsprechenden Passagen aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI:


Zitat:
Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt.

Der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) steht einer Einbürgerung nach § 10 nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer nicht durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat.

Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen.

Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbildungs-  oder Arbeitsplatz) bemüht hat.


Das bedeutet, dass andere finanzielle Staatshilfen, also etwa Kindergeld, Kinderzuschlag,, Elterngeld, Wohngeld, Leistungen nach SGB III usw. im Zusammenhang mit einer Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 StAG unbeachtlich sind.

Bitte ...  :anhimmeln: ... glaube mir und den anderen hier das doch nun mal  ... *seufz*


=schweitzer=

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von iman20081 am 16.04.2013 um 22:21:51
HALLLO LEUTE
Mir gehts ganz schlecht,ich brauche hilfe dringend :(
Wie ich vorhin erwaehnt habe,meine Antrag auf Einbuergerung wurde schon langst abgegeben. Nun, heute habe ich eine schlechte Nachricht bekommen und ich weiss nicht was soll ich da machen und ob eventuell eine Fehler gibt.
In den Brief steht folgende:  Derzeit sind Sie im Besitz einer befristeten Auf Erlaub nach§ 16 Abs 4...
Eine Aufenthlatserlaubnis  fuer die im § 16 AufenthG gennaten Zweck ( Arbeitsplatzsuche nach Studienabschluss)genuegt jedoch leider nicht den Anforderung fuer eine Einbuergerung nach § 10 StAG. Zum jetzigen Zeitpunkt waere Ihr Antrag abzulehnen. Ich schlag Ihnen daher vor Ihr Einbuergerungsverfahren zunaechst bis Ende des Jahres auszusetzen.


Erste Frage: Was soll diese ganze Quatsch denn mit Arbeitsplatzsuche?? Denn ich habe Aufenthalts nach § 16 Abs 4 bekommen weil ich schon ein Job gefunden habe!! Es ist ein Job auch wenn das auf 500 Euro, und ich habe auch vor paar Wochen die Frage hier gestellt ob es irgend ein Problem gegenben wird nach dem ich Brief von Arbeitsagentur bekommen habe. was soll jetzt das,,??
Ich vermute die ABH hat mitbekommen dass ich mich bei der Arbeitsamt fuer Job Suche angemeldet habe, aber das war schon befor ich den Job bekommen habe. Kann es sein dass die Arbeitsamt nicht auf dem Aktuellen Stand dass ich schon ein Job habe?? sollte ich mich von der Job Suche beim Arbeitsamt abmelden??das wusst ich nicht:(

Bitte um Rat, ich weisss nicht was ich machen soll :(
morgen gehe ich zur ABH um das alles zu klaren,was ratet ihr mich??

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von Bayraqiano am 16.04.2013 um 22:33:40

iman20081 schrieb am 16.04.2013 um 22:21:51:
Denn ich habe Aufenthalts nach § 16 Abs 4 bekommen weil ich schon ein Job gefunden habe!

Nein! §16 Abs. 4 ist die AE für die Jobsuche. Nachdem du die Stelle bekommen hast, musst du eine AE nach §18 (Erwerbstätigkeit) beantragen und dann auch bekommen. Das passiert nicht automatisch!


iman20081 schrieb am 16.04.2013 um 22:21:51:
morgen gehe ich zur ABH um das alles zu klaren,was ratet ihr mich??

Du solltest dich um die richtige AE kümmern, die Ablehnung wäre so völlig in Ordnung, und hat auch nichts mit der Agentur für Arbeit zu tun. Eine Einbürgerung ist mit einer AE nach §16 völlig ausgeschlossen.

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von iman20081 am 16.04.2013 um 22:42:08

schrieb am 16.04.2013 um 22:33:40:
Nein! §16 Abs. 4 ist die AE für die Jobsuche. Nachdem du die Stelle bekommen hast, musst du eine AE nach §18 (Erwerbstätigkeit) beantragen und dann auch bekommen. Das passiert nicht automatisch!

hallo bayriqiano
dass ich ich wirklich nicht vevrstehen
warum hat mir keine gesagt dass ich erstmal die 18 beantragen soll, danach die 10 StAG,???

Sogar ich habe eine Aehnliche Fall hier gelesen von La Rose Blanche, und es wurde ihr auch gesagt sie nach dem Erhalt der 16 Abs 4 eine Einbuergerung nach 10 StAG verlangern kann??

Titel: Re: Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?
Beitrag von Muleta am 16.04.2013 um 22:50:07

iman20081 schrieb am 16.04.2013 um 22:42:08:
Sogar ich habe eine Aehnliche Fall hier gelesen von La Rose Blanche, und es wurde ihr auch gesagt sie nach dem Erhalt der 16 Abs 4 eine Einbuergerung nach 10 StAG verlangern kann??


das ist nicht richtig. Rose La Blanche wurde auf die Frage nach einer Einbürgerung klipp und klar geantwortet:


schrieb am 09.10.2012 um 12:27:48:
Sobald du die AE nach §18 AufenthG hast und sonst alle Voraussetzungen erfüllst (siehe: http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm), kannst du auch die Einbürgerung beantragen. In einem solchen Fall ist es ratsam, erstmal ein Beratungstermin bei der EBH zu vereinbaren um dort konkrete Informationen zu bekommen.

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