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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Ehe und Familie
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Beitrag begonnen von Tobie am 06.03.2010 um 00:07:51

Titel: Ehe und Familie
Beitrag von Tobie am 06.03.2010 um 00:07:51
Hallo Leute
Ich habe ein paar Frage

Eine Freundin von mir hat einen Aufenthaltstitel der so wie folgendes beschrieben ist:
" § 28 Abs, 1 S. 1 Nr. 3, S. 2  AufenthG
Erwerbstätigkeit jeder Art erlaubt."
Sie hat hier studiert, hat ein deutsches Kind, und bis jetzt hat sie keine Arbeit gefunden.
Sie macht inzwischen eine Weiterbildung und bekommt finanzielle Unterstützung vom Staat.
Ihr Freund , nicht EU Bürger(lebend seit 9 Jahren in Deutschland) ist auch mit dem Studium fertig, sucht gerade eine entsprechende Stelle kompatibel mit seinem Abschluß.

Sie planen zu heiraten, und haben dann folgende Frage.
- Was für Aufenthaltstitel wird der zukünftige Ehemann bekommen? Genauso gleich oder wird etwas anderes sein?
- Er hat ein Jahr um eine Ingenieursjob zu finden, was passiert, wenn er nach einem Jahr nicht findet, und das sie verheiratet sind? Muss er trotzdem Deutschland verlassen?
- Was sind die möglichen Fälle die eintreten können, nach Ihrer Erfahrung ?
-
Ich bedanke mich im voraus

Tob's


Titel: Re: Ehe und Familie
Beitrag von Eduard am 06.03.2010 um 08:12:44
Aufgrund der Heirat kann der Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis nach §30 Abs. 1 AufenthG bekommen (Ehegattennachzug zu einem Ausländer).

Voraussetzung dafür ist aber ein gesicherter Lebensunterhalt. Solange er also keinen Job hat, mit dem er sich und seine Frau ernähren kann, wird er wohl keine AE aufgrund der Heirat bekommen.

Titel: Re: Ehe und Familie
Beitrag von Tobie am 06.03.2010 um 18:42:38
Hallo
Danke für diese Antwort
ich habe versucht diese §30 zu lesen, aber viel verstanden habe ich leider nicht.
Aber wie wird er sein Lebensunterhalt verdienen wenn er keinen gültigen Arbeitserlaubnis hat(bekommt bzw. besitzt?)
Es wird von jemanden etwas verlangt, worauf er leider keinen Einfluss hat.
Warum kann er keinen Arbeitserlaubnis(Nur die Möglichkeit eine Angemessene Arbeit zu finden ) bekommen wie bei seiner zukünftigen Frau?
Nehmen wir mal an, Er hat ein jobsangebot irgendwo ins Lager, wo er mehr als 1000€/Monat verdienen kann, wird es bei der Ausländerbehörde akzeptiert?
Ohne zu vergessen, dass nur diese Ausländerbehorde das Arbeitserlaubnis erteilen kann, er sheint kompliziert zu sein, oder scheint nur so sein?
Bitte, Hilfe
Tob's

Titel: Re: Ehe und Familie
Beitrag von reinhard am 07.03.2010 um 14:43:59
Das ist rechtlich nicht möglich.

Er muss eine Stelle entsprechend seinem Abschluss finden oder nach einem Jahr Arbeitssuche in sein Heimatland zurückkehren.

Wenn er heiratet und seine Frau mit ihm zusammen leben will, muss sie ein Visum zur Einreise in sein Herkunftsland beantragen (falls sie visumpflichtig ist) und kann dann dort mit ihm zusammen leben.

Du fragt: "Warum bekommt er nicht..." Das ist (leider) im Gesetz nicht als Möglichkeit vorgesehen.
Sie können aber gemeinsam zur Ausländerbehörde oder zu einer Beratungsstelle gehen und dort ihre "gesamte Geschichte" vorstellen, vielleicht gibt es noch eine Möglichkeit – aus Deinen Informationen lässt sich keine weitere erkennen.

Lebensunterhalt: Es ist prinzipiell nach der Heirat egal, ob er oder sie oder beide arbeiten. Es wird einfach zusammengezählt, und wenn es reicht, bekommt er die Aufenthaltserlaubnis und kann bleiben. Wir reden dabei über netto 1800 bis 2000 Euro, wobei die ABH vielleicht auch mit weniger schon zufrieden ist.

Titel: Re: Ehe und Familie
Beitrag von Muleta am 07.03.2010 um 15:04:12

reinhard schrieb am 07.03.2010 um 14:43:59:
Wenn er heiratet und seine Frau mit ihm zusammen leben will, muss sie ein Visum zur Einreise in sein Herkunftsland beantragen (falls sie visumpflichtig ist) und kann dann dort mit ihm zusammen leben.


die (zukünftige) Frau hat aber ein deutsches Kind. Ihr ist also die Führung der Ehe im Ausland grundsätzlich nicht zumutbar. Es dürfte kaum eine kompetente ABH geben, die eine solche Konstellation gern gerichtlich entschieden haben möchte; es spricht hier einiges für einen atypischen Fall, der 16 II und 5 I Nr. I überwinden könnte.


Zitat:
Wir reden dabei über netto 1800 bis 2000 Euro, wobei die ABH vielleicht auch mit weniger schon zufrieden ist.


es genügt, wenn der Nachzugswillige seinen eigenen LU bestreiten kann, sich ein Sozialleistungsbedarf also nicht durch den Zuzug weiter erhöht. Und der LU für einen dt. Staatsbürger (Kind) muss sowieso nicht gesichert werden. Zumindest eine länger laufende FB zur weiteren Jobsuche dürfte bei vielen ABH durchaus im Rahmen des Möglichen liegen (wenn das Jahr des 16 IV dann vorbei sein sollte)

Muleta

Titel: Re: Ehe und Familie
Beitrag von reinhard am 07.03.2010 um 16:02:01

Muleta schrieb am 07.03.2010 um 15:04:12:
die (zukünftige) Frau hat aber ein deutsches Kind. Ihr ist also die Führung der Ehe im Ausland grundsätzlich nicht zumutbar. Es dürfte kaum eine kompetente ABH geben, die eine solche Konstellation gern gerichtlich entschieden haben möchte; es spricht hier einiges für einen atypischen Fall, der 16 II und 5 I Nr. I überwinden könnte.


Deshalb hatte ich auch geschrieben, beide sollten zur ABH gehen. Bei uns würde es relativ einfach klappen, aber ich weiß nicht, ob ihre ABH längeren Diskussionsbedarf hat.



Zitat:
es genügt, wenn der Nachzugswillige seinen eigenen LU bestreiten kann, sich ein Sozialleistungsbedarf also nicht durch den Zuzug weiter erhöht. Und der LU für einen dt. Staatsbürger (Kind) muss sowieso nicht gesichert werden. Zumindest eine länger laufende FB zur weiteren Jobsuche dürfte bei vielen ABH durchaus im Rahmen des Möglichen liegen (wenn das Jahr des 16 IV dann vorbei sein sollte)


Stimmt, sorry.

Titel: Re: Ehe und Familie
Beitrag von Mick am 08.03.2010 um 21:38:43

Muleta schrieb am 07.03.2010 um 15:04:12:
die (zukünftige) Frau hat aber ein deutsches Kind. Ihr ist also die Führung der Ehe im Ausland grundsätzlich nicht zumutbar. Es dürfte kaum eine kompetente ABH geben, die eine solche Konstellation gern gerichtlich entschieden haben möchte; es spricht hier einiges für einen atypischen Fall, der 16 II und 5 I Nr. I überwinden könnte.


Siehe hierzu auch die AVwV-AufenthG:


Zitat:
5.1.1.2
Von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung
kann nur bei Vorliegen
besonderer, atypischer Umstände abgesehen
werden, die so bedeutsam sind, dass sie das
sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen
Regelung beseitigen, aber auch dann,
wenn entweder aus Gründen höherrangigen
Rechts wie etwa Artikel 6 GG oder im Hinblick
auf Artikel 8 EMRK (Schutz des Familienlebens)
die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug
zwingend geboten ist. Solche
Umstände können vorliegen, wenn die Herstellung
der Lebensgemeinschaft im Herkunftsland
im Einzelfall nicht möglich ist. Sie
kommen auch dann in Betracht, wenn das
nachzugsvermittelnde Familienmitglied Kinder
deutscher Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet
hat. Denn in solchen Fällen ist auch das Recht
der in Deutschland lebenden Familienangehörigen
auf Umgang mit der Referenzperson zu
berücksichtigen.

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