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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlassungserlaubnis, Anrechnung von Studienzeiten (§ 9 Abs. 4 AufenthG)
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Beitrag begonnen von maik am 04.07.2008 um 16:14:09

Titel: Niederlassungserlaubnis, Anrechnung von Studienzeiten (§ 9 Abs. 4 AufenthG)
Beitrag von maik am 04.07.2008 um 16:14:09
Hallo, kurze Frage:

Nach dem neuen § 9 Abs. 4 AufenthG können Zeiten einer zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Hälfte angerechnet werden.

Frage dazu: Gilt dies nur, wenn das Studium unmittelbar vor Erteilung der studienunabhängigen Aufenthaltserlaubnis lag oder ist auch die Anrechnung viel früherer Studienzeiten möglich?

Danke.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis, Anrechnung von Studienzeiten (§ 9 Abs. 4 AufenthG)
Beitrag von inge am 04.07.2008 um 18:19:52

maik schrieb am 04.07.2008 um 16:14:09:
oder ist auch die Anrechnung viel früherer Studienzeiten möglich?

Na jedenfalls würde die Anrechnung von Studienzeiten die mehr als 5 Jahre zurückliegen, wohl nur in den seltensten Fällen Sinn machen, oder ;)
oder was meinst du mit "viel" früher??


Titel: Re: Niederlassungserlaubnis, Anrechnung von Studienzeiten (§ 9 Abs. 4 AufenthG)
Beitrag von maik am 04.07.2008 um 18:27:39
Beispiel: Studium bis 2002, anschließend AE für einen anderen Zweck und jetzt Antrag nach § 9 AufenthG.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis, Anrechnung von Studienzeiten (§ 9 Abs. 4 AufenthG)
Beitrag von inge am 04.07.2008 um 18:34:48
Mal abgesehen davon, dass dann 5 Jahre ja sowieso irgendwie erfüllt sind ... (2008 - 5 = 2003)
"Anderer" Zweck als " aktueller Zweck, oder was? Warum sollte das ein Problem darstellen?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis, Anrechnung von Studienzeiten (§ 9 Abs. 4 AufenthG)
Beitrag von maik am 04.07.2008 um 18:46:42
Weil die Ausländerbehörde meint, eine Anrechnung ginge nur bei einer unmittelbar vorausgehenden Studienzeit...

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis, Anrechnung von Studienzeiten (§ 9 Abs. 4 AufenthG)
Beitrag von inge am 04.07.2008 um 19:02:09
1. DU bist Deutschland die ABH. So sagt jedenfalls dein Profil. Vlt mal ändern?
2. 2008 - 5 ist IMMER noch 2003. Und bei Studium BIS 2002 und akt. Datum 2008, sehe ich irgendwie nicht WO das Problem ist ???
3. Ansonsten ist das mit der "unmittelbar vorausgehenden" Studienzeit Quatsch. Vermute aber mal, dass hier noch Fakten vorliegen, die noch nicht genannt wurden (wegen Punkt 2 !)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis, Anrechnung von Studienzeiten (§ 9 Abs. 4 AufenthG)
Beitrag von Muleta am 04.07.2008 um 19:19:01

inge schrieb am 04.07.2008 um 19:02:09:
2. 2008 - 5 ist IMMER noch 2003. Und bei Studium BIS 2002 und akt. Datum 2008, sehe ich irgendwie nicht WO das Problem ist ???


vielleicht erzählt uns der TS ja mal, ob er von 2003 bis heute ununterbrochen und lückenlos im Besitz eines Aufenthaltstitels war, der zwischenzeitlich weder erloschen ist noch widerrufen wurde...

Dabei ist zu bedenken: Duldung ist kein Aufenthaltstitel.

Muleta

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