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Beitrag begonnen von bvlgari2006 am 04.04.2006 um 16:13:08

Titel: Vorrangsprüfung
Beitrag von bvlgari2006 am 04.04.2006 um 16:13:08
Hallo,

lebe seit 1993 (damals 15 jahre alt) in deutschland davon die ersten paar jahre mit dem Duldung und Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltstitel und danach die restlichen jahre mit einer ABewilligung.
Zur zeit habe ich ein Aufenthaltserlaubnis zur jobsuche nach einem erfolgreichem Studium.

Inzwischen habe ich einen arbeitgeber gefunden, die unterlagen vor 3 wochen abgegeben. Mir wurde gesagt dass sich das Arbeitsamt 4-6 wochen zeit nimmt um zu entscheiden ob ich eine Arbeitsgenehmigung bekomme. Darunter versteht man auch diese Vorrangsprüfung (ob deutsche oder EU-ausländer bevorrechtigt sind, was ich auch gut verstehen kann).

Was ich möchte ist diese Vorrangsprüfung zu vermeiden bzw. da ich seit kurzem was davon weiss, das ganze unterbrechen und um schnellstens eine Arbeitsgenehmingung seitens Arbreitsamtes zu bekommen.

Jetzt kommt die frage, ob ich als ein im inland lebender ausländer (BeschVerfV) oder als ein neueinreisender ausländer (BeschV) eingestufft werde?

Nachdem BeschVerfV §9 (vielleicht auch §8) kann ich diese Prüfung vermeiden, aber die frage ist ob das für mich gilt  :(


Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

  1. drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
  2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten

  1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
  2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
  3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.

(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.

Titel: Re: Vorrangsprüfung
Beitrag von sunnysunshine am 04.04.2006 um 16:45:40
Hallo,

aus dem § 9 BeschVerfV kannst du derzeit keine vereinfachte Prüfung ableiten. Im Absatz 3 ist geregelt, dass Studienzeiten nur zur Hälfte und bis maximal zwei Jahre anrechenbar sind. Damit dürftest du die zeitlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllen.

§ 8 BeschVerfV könnte schon möglicherweise einschlägig sein. Wenn du als Minderjähriger eingereist bist und hier deinen Schulabschluss an einer allgemeinbildenden Schule gemacht hast, oder eine andere Alternative des § 8 BeschVerfV erfüllst, könntest du darüber die vereinfachte Prüfung erreichen. In diesem Fall müssten die entsprechenden Unterlagen (Abschlusszeugnis) bei der Ausländerbehörde eingereicht werden und dann müsste eine Anfrage an die Agentur für Arbeit gestellt werden. Wenn die Voraussetzungen vorliegen sollte die Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt werden (nicht an einen Arbeitgeber gebunden).

Grüße
sunnysunshine

Titel: Re: Vorrangsprüfung
Beitrag von bvlgari2006 am 04.04.2006 um 17:08:47

schrieb am 04.04.2006 um 16:45:40:
Hallo,

aus dem § 9 BeschVerfV kannst du derzeit keine vereinfachte Prüfung ableiten. Im Absatz 3 ist geregelt, dass Studienzeiten nur zur Hälfte und bis maximal zwei Jahre anrechenbar sind. Damit dürftest du die zeitlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllen.

§ 8 BeschVerfV könnte schon möglicherweise einschlägig sein. Wenn du als Minderjähriger eingereist bist und hier deinen Schulabschluss an einer allgemeinbildenden Schule gemacht hast, oder eine andere Alternative des § 8 BeschVerfV erfüllst, könntest du darüber die vereinfachte Prüfung erreichen. In diesem Fall müssten die entsprechenden Unterlagen (Abschlusszeugnis) bei der Ausländerbehörde eingereicht werden und dann müsste eine Anfrage an die Agentur für Arbeit gestellt werden. Wenn die Voraussetzungen vorliegen sollte die Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt werden (nicht an einen Arbeitgeber gebunden).

Grüße
sunnysunshine



hallo sunnyshine,

danke für prompte antwort. bezüglich §9.1.2. Mir ist klar dass ich die zeitlichen vorraussetzunge mit meinen studienzeiten nicht erreichen kann, aber wie oben beschrieben ich habe in deutschland nicht nur studiert. Ich kann ausserdem noch mind.2 jahre den besitz einer DULDUNG und AUFENTHALTSBEFUGNIS die zu diesen 2 Jahren addiert werden können vorweisen.

zu 2: versteht man nicht unter einer allgemeinbildende schule nicht auch eine deutsche universität? ich habe keine schule in deutschland besucht, sondern nur die universität.

danke

Titel: Re: Vorrangsprüfung
Beitrag von sunnysunshine am 04.04.2006 um 17:20:00

Zitat:
Ich kann ausserdem noch mind.2 jahre den besitz einer DULDUNG und AUFENTHALTSBEFUGNIS die zu diesen 2 Jahren addiert werden können vorweisen.


IMHO können nur die letzten vier Jahre betrachtet werden, da in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV "seit vier Jahren" steht. Ich sehe dies so, dass in den letzten vier Jahren vor der Beantragung die Zeiten anrechenbar sein müssen. Kann aber durchaus sein, dass dies eine Arbeitsagentur anders sieht.


Zitat:
versteht man nicht unter einer allgemeinbildende schule nicht auch eine deutsche universität? ich habe keine schule in deutschland besucht, sondern nur die universität.


Eine allgemeinbildende Schule ist zum Beispiel die Hauptschule, Realschule oder Gymnasium. Die Uni zählt meiner Meinung nach nicht dazu. Wenn ein Studienabschluss ebenfalls zu den Vergünstigungen des § 8 BeschVerfV führen sollte, müsste er dort explizit mit aufgeführt sein.

Titel: Re: Vorrangsprüfung
Beitrag von bvlgari2006 am 04.04.2006 um 17:46:03

schrieb am 04.04.2006 um 17:20:00:
IMHO können nur die letzten vier Jahre betrachtet werden, da in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV "seit vier Jahren" steht. Ich sehe dies so, dass in den letzten vier Jahren vor der Beantragung die Zeiten anrechenbar sein müssen. Kann aber durchaus sein, dass dies eine Arbeitsagentur anders sieht.


Eine allgemeinbildende Schule ist zum Beispiel die Hauptschule, Realschule oder Gymnasium. Die Uni zählt meiner Meinung nach nicht dazu. Wenn ein Studienabschluss ebenfalls zu den Vergünstigungen des § 8 BeschVerfV führen sollte, müsste er dort explizit mit aufgeführt sein.



zum ersten abschnitt:
das denke ich nicht so, sonst würde dieser satz §9.3 gar nicht in der verordnung stehen da es gar nicht möglich ist, dass die studienzeiten zur hälfte angerechnet werden und dann nur die letzten 4 jahren des ganzen aufenthaltes betrachtet werden.

das mit uni und schule kann durchaus sein, dann kann ich wohl das §8 vergessen.

Titel: Re: Vorrangsprüfung
Beitrag von sunnysunshine am 04.04.2006 um 17:50:36

Zitat:
da es gar nicht möglich ist, dass die studienzeiten zur hälfte angerechnet werden und dann nur die letzten 4 jahren des ganzen aufenthaltes betrachtet werden.


Doch diese Möglichkeit gibt es. Das ist zum Beispiel mit einer AE nach § 18 AufenthG nach zwei Jahren nach Studienende möglich (unter der Voraussetzung das man mehr als vier Jahre studiert hat). In diesem Fall könnte man zwei Jahre AE nach § 18 AufenthG anrechnen und die letzten zwei Jahre des Studiums. Diese Alternative wäre dann immer noch eher erfüllt als § 9 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der drei Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung vorsieht.

Titel: Re: Vorrangsprüfung
Beitrag von Enigma am 04.04.2006 um 20:47:41
Hallo an Euch,

das gleiche Problem beschäftigt mich auch: habe ein Stellenangebot erhalten und bin mir nun im unklaren ob in meinem Fall eine Vorrangsprüfung notwendig ist, da:

1. Habe in DE 3 Jahre Studiert und anschließend promoviert (2.J). Wird die Promotion auch nur zur Hälfte angerechnet oder nur das Studium?

Des Weiteren gibt es bei mir die Besonderheit, dass es eine interne Stellenausschreibung war und keine externe (ich hab extern, in einem Konzern promoviert). Demzufolge macht ja eine Vorrangsprüfung überhaupt keinen Sinn, da keine externen Leute benötigt werden. Außerdem verlangt das Unternehmen bereits umfangreiche Kenntnisse was die internen Abläufe und Strukturen betrifft. Wie wird in diesem Fall verfahren? Kann man eine Vorrangsprüfung vermeiden? Sollte das Unternehmen in diesem Fall der AB deutlich machen dass es eine interne Stelle ist?!?

Danke

Titel: Re: Vorrangsprüfung
Beitrag von sunnysunshine am 04.04.2006 um 22:30:57

Zitat:
1. Habe in DE 3 Jahre Studiert und anschließend promoviert (2.J). Wird die Promotion auch nur zur Hälfte angerechnet oder nur das Studium?


kommt darauf an, was für einen Aufenthaltstitel du während der Promotion hattest. Wenn du eine Aufenthaltsbewilligung oder dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG hattest, gilt der § 9 Abs. 3 BeschVerfV genauso.


Zitat:
Kann man eine Vorrangsprüfung vermeiden?

wenn eine Vorrangprüfung notwendig ist, kann diese auch nicht mit der Begründung, es handele sich um eine interne Stelle, umgangen werden.
Ggf. kann die Stellenbeschreibung so formuliert werden, dass nur du für die Stelle in Frage kommst. Aber die Vorrangprüfung findet trotzdem statt.




Titel: Re: Vorrangsprüfung
Beitrag von Enigma am 05.04.2006 um 09:03:43
Hallo,

für die Promotion habe ich eine Aufenthaltserlaubnis die für das Promotionsstudium vorgesehen ist. Demzufolge gehe ich davon aus, dass es unter der Kategorie "Studium" fällt?!?....
Was würdet ihr mir den als ABHler raten....wie sollte man am besten mit der Beantragung der Arbeitserlaubnis verfahren? Denn ich habe mal mit der zuständigen AE telefoniert (MUC) und die meinten der zukünftige Arbeitgeber müsste ein Formular einreichen die sie dann weiter der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung weiterleiten. Was kann das Unternehmen selbst tun um das ganze zu Beschleunigen? ich denke da eventuell an einem Schreiben das explizit die Anforderungen der Stelle beschreibt, und für die ja nicht externe in Frage kommen. Gibt es da noch sonstige Tipps?

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