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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Staatsangehörigkeit für die ausländische Ehefrau
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Beitrag begonnen von ioanna am 14.03.2006 um 15:44:32

Titel: Staatsangehörigkeit für die ausländische Ehefrau
Beitrag von ioanna am 14.03.2006 um 15:44:32
Meine Mutter (Ausländerin aus Rumänien) ist seit März 2002 mit einem Deutschen verheiratet. Wann kann sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen/bekommen? Sie hat schon Ende letztes Jahres die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen.  dazu hat sie mehrere Integrationskurse absolviert.  Sie hat auch kurz gearbeitet, leider weniger als 1 Jahr, da sie herzkrank geworden ist. Ist in der Gemeinde sehr gut integriert.
Leider ist der Ehemann 2004 Arbeitslos geworden und bezieht jetzt ALG II.
Meiner Mutter wurde gesagt "solange er Arbeitslos ist, kann sie die dt. Staatsangehörigkeit vergessen". Stimmt das?
Dazu noch Eheprobleme, was würde passieren wenn sie jetzt, nach vier jahre Ehe, sich scheiden lässt?

Vielen Dank.
Ioanna

Titel: Re: Staatsangehörigkeit für die ausländische Ehefr
Beitrag von Ralf am 14.03.2006 um 15:56:54

ioanna schrieb am 14.03.2006 um 15:44:32:
Meine Mutter (Ausländerin aus Rumänien) ist seit März 2002 mit einem Deutschen verheiratet. Wann kann sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen

Beantragen kann sie dies frühestens nach 3 Jahren Aufenthalt und wenn die Ehe mit einem Deutschen seit 2 Jahren bestand.


Zitat:
/bekommen?

... kann sie die Einbürgerung, wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen.


Zitat:
... bezieht jetzt ALG II.
Meiner Mutter wurde gesagt "solange er Arbeitslos ist, kann sie die dt. Staatsangehörigkeit vergessen". Stimmt das?

Voraussetzung für die Einbürgerung nach § 9 StAG ist, dass der Lebensunterhalt duerhaft aus eigenen Mitteln bestritten werden kann, was im Falle des Bezugs von ALG II nicht der Fall ist.


Zitat:
Dazu noch Eheprobleme, was würde passieren wenn sie jetzt, nach vier jahre Ehe, sich scheiden lässt?

Dann kann man die vorzeiteige Einbürgerung nach § 9 vergessen und muss wie alle anderen warten, bis man die 8 Jahre Aufenthalt zusammen hat (7 Jahre bei Vorliegen einer Bescheinigung über Intergrationskurs)

Das doppelte Posting habe ich gelöscht.

Titel: Re: Staatsangehörigkeit für die ausländische Ehefr
Beitrag von ioanna am 14.03.2006 um 16:30:55
Hallo nochmal,

Danke für die schnelle Antwort, nochmal ganz kurz, wenn sie sich trennt, muss sie dann 2010 (seit 2002 AE) einen Job (Einkommen) haben?

Ioanna

Titel: Re: Staatsangehörigkeit für die ausländische Ehefr
Beitrag von Ralf am 14.03.2006 um 19:21:28
Sie muss dann die Voraussetzungen nach § 10 StAG erfüllen, siehe hier:

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm

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