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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> wie lange muss ich noch warten
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Beitrag begonnen von emir am 08.07.2005 um 16:44:31

Titel: wie lange muss ich noch warten
Beitrag von emir am 08.07.2005 um 16:44:31
hi,

ich habe eine frage, ich bin Türke

ich bin in Deutschland geboren,als ich 6 war bin ich nach Türkei eingezogen und dort 5 Jahre gelebt...und am 1989 bin ich wieder nach Deutschland gekommen, seit dämm bin ich hier..aber ich habe immer wieder Aufenthalt Verlängerung bekommen von 2 Jahren...bald muss ich wieder verlängern,
ich wollte mal wissen wann ich oder ob ich ein unbefristeten Aufenthalt bekommen kann ?... ich habe inzwischen auch geheiratet mein Frau ist Türkin, wir haben gemeinsam ein Kind...ist das ein Vorteil für meinen unbefristeten Aufenthalt zubekommen oder nicht?

oder was muss ich tun es zu bekommen?

danke,

Titel: Re: wie lange muss ich noch warten
Beitrag von Mick am 08.07.2005 um 16:51:44
Hi,
die zeitlichen Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis
sind offensichtlich erfüllt. Fünf Jahre AE sind hier gefragt. Guck
einfach mal in § 9 Aufenthaltsgesetz um zu checken, welche
weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Titel: Re: wie lange muss ich noch warten
Beitrag von brickbat am 22.07.2005 um 16:09:42
§ 9 trifft hier nicht zu, maßgebend wäre § 35

Titel: Re: wie lange muss ich noch warten
Beitrag von ronny am 22.07.2005 um 16:43:15

Zitat:
maßgebend wäre § 35


Jetzt machst du mich neugierig  ;)

Wie kommst Du auf den ?

Grüße
Ronny ;-)

Titel: Re: wie lange muss ich noch warten
Beitrag von sunnysunshine am 22.07.2005 um 16:54:16

Zitat:
Wie kommst Du auf den ?


naja, emir ist in Deutschland geboren, mit sechs Jahren in die Türkei und mit 11 Jahren wieder zurück nach Deutschland (vermutlich im Rahmen einer erneuten Familienzusammenführung).

Somit hätte er bisher eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seinen Eltern gehabt. Und da richtet sich die Erteilung der NE nach § 35 AufenthG, in diesem Fall § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

Die Tasache, dass er bereits verheiratet ist und ein Kind hat, dürfte IMHO die Anwendung des § 35 AufenthG nicht ausschließen.

Grüße
sunnysunshine


Titel: Re: wie lange muss ich noch warten
Beitrag von brickbat am 22.07.2005 um 17:28:28

schrieb am 22.07.2005 um 16:54:16:
naja, emir ist in Deutschland geboren, mit sechs Jahren in die Türkei und mit 11 Jahren wieder zurück nach Deutschland (vermutlich im Rahmen einer erneuten Familienzusammenführung).

Somit hätte er bisher eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seinen Eltern gehabt. Und da richtet sich die Erteilung der NE nach § 35 AufenthG, in diesem Fall § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

Die Tasache, dass er bereits verheiratet ist und ein Kind hat, dürfte IMHO die Anwendung des § 35 AufenthG nicht ausschließen.

Grüße
sunnysunshine



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