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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Was ändert die Heirat?
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Beitrag begonnen von nella am 30.06.2005 um 15:29:16

Titel: Was ändert die Heirat?
Beitrag von nella am 30.06.2005 um 15:29:16
Hallo zusammen,

Ich blicke da einfach nicht durch ???.
Seit Mai bin ich mit einem Deutschen verheiratet, habe zu diesem Zeitpunkt seit 6,5 Jahren eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Studiums gehabt. Dieses Jahr werde ich den Zeitpunkt erreichen, wo ich mit 13 Jahren in Deutschland genauso lange lebe wie davor in meinem Heimatland.

Für eine Niederlassungserlaubnis nach §9 zählen diese Jahre wohl nicht, sie würden aber zählen, wenn ich mich einbürgern wollte? :öhm vielleicht habe ich da auch etwas Falsches gelesen.
Jedenfalls interessiert mich jetzt, ob die Jahre der Aufenthaltsbewilligung nach §28 (2) als Aufenthaltserlaubnis zählen:
"(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist,..."

Vielen Dank für Eure Hilfe,
Nella

Titel: Re: Was ändert die Heirat?
Beitrag von ronny am 30.06.2005 um 17:03:54

Zitat:
ob die Jahre der Aufenthaltsbewilligung


Hallo Nella,

ganz eindeutig: Nein.

Die Regelung des § 28 Abs. 2 AufenthG ist im Zusammenhang mit dem Familiennachzug zu sehen, sodass die Frist ab der erstmaligen Erteilung einer AE zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen zu laufen beginnt.

Sie stellt ja bereits eine Privilegierung gegenüber dem § 9 dar, was die Fristen anbelangt.

Und gründet sich auf die Annahme der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Die einem vorübergehenden Aufenthaltszweck dienende Aufenthaltsbewilligung (heute AE nach § 16 ) ist deshalb nicht anrechenbar.

Bei der Frage Anrechnung der Bewilligung bei der Einbürgerung gibts im Forum Einbürgerung dazu bereits massenhaft Posts. Einfach mal die Suchfunktion bemühen.

Grüße
Ronny ;)

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