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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> AE nach §16 Abs. 4 und Arbeit im Ausland
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Beitrag begonnen von gomezdavila am 26.06.2005 um 18:59:40

Titel: AE nach §16 Abs. 4 und Arbeit im Ausland
Beitrag von gomezdavila am 26.06.2005 um 18:59:40
Es geht um folgende Sache:

Ein Student wird über §16 Abs. 4 AufenthaltsG bei einer deutschen Firma angestellt für ein Joint Venture Unternehmen im Ausland. Er bekommt also, zumal er wohl erst eingearbeitet werden muß, die AE nach §18 AufenthaltsG. Wenn er kurze Zeit darauf für die deut. Firma ins Ausland geht, wie sieht das mit seiner AE aus, wenn er länger als 6 Monate im Ausland lebt? Er würde hier in D eine Wohnung haben und angemeldet bleiben.

Ihm geht es darum, daß er keine unnötigen Zeiten verlieren will im Hinblick auf die Erlangung der Niederlassungserlaubnis.

Titel: Re: AE nach §16 Abs. 4 und Arbeit im Ausland
Beitrag von Mick am 26.06.2005 um 19:51:51
Hi,
ohne den Sachverhalt näher zu kennen, würde ich sagen, da
wäre über eine verlängerte Wiedereinreisefrist nach § 51 Abs. 4
AufenthG nachzudenken.

Titel: Re: AE nach §16 Abs. 4 und Arbeit im Ausland
Beitrag von gomezdavila am 26.06.2005 um 20:30:01
Klasse, danke Mick!  :bussi :paletti

Er könnte sich wohl auch - wenn er einen  befristeten Arbeitsvertrag der deut. Firma hat, vor Beginn des Aufenthaltes mit der ABH ins Benehmen setzen und sich nach Abs. 1 Ziffer 7 von ihr ein längere Frist geben lassen. Jedenfalls braucht er sich, wenn er *vorher* alles mit der ABH bespricht, kene Sorgen zu machen.

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