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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Entlassung aus UA-Staatsbürgerschaft https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1106721403 Beitrag begonnen von toma am 26.01.2005 um 07:36:43 |
Titel: Entlassung aus UA-Staatsbürgerschaft Beitrag von toma am 26.01.2005 um 07:36:43
Hallo Forum!
Ich habe eine Einbürgerungszusicherung, die auch freundlicherweise schon verlängert wurde, aber die ukrainischen Behörden (UA-Gen.kons in München) zuckt nur mit den Schultern wenn man fragt wie lange das noch dauern kann. Rechtlich kann man ja kaum was dagegen unternehmen aber wie ist das mit der Hinnahme von Mehrstaatlichkeit? Wer hat ähnliche Erfahrungen? Danke im Voruas für euere Antworten |
Titel: Re: Entlassung aus UA-Staatsbürgerschaft Beitrag von ralf am 26.01.2005 um 08:40:17
Hi toma!
Zunächst wird erst mal nichts anderes übrig bleiben, als auf eine Entscheidung der ukrainischen Behörden zu warten. Dass die ukrainischen Entlassungsverfahren nicht gerade die schnellsten sind, weiß auch die Einbürgerungsbehörde. Daher werden Zusicherungen auch problemlos verlängert, wenn nachgewiesen wird, dass der Entlassungsantrag gestellt wurde. Zitat:
Dazu heißt es in § 12 b Abs. 1 Nr. 3 StAG: Zitat:
Dies wird in den Verwaltungsvorschriften näher ausgeführt: Zitat:
Der Gesetzgeber lässt also Einbürgerungsbewerber bei Untätigkeit der ausländischen Behörden nicht im Regen stehen. [regen=regen.gif] |
Titel: Re: Entlassung aus UA-Staatsbürgerschaft Beitrag von toma am 26.01.2005 um 08:49:23
Danke Ralf für Deine Antwort! Die Details der Ausführungsvorschriften lassen mich wieder hoffen das man das Ganze noch zu einem guten Ende bringt!
Toma |
Titel: Re: Entlassung aus UA-Staatsbürgerschaft Beitrag von ralf am 26.01.2005 um 09:12:48 schrieb am 26.01.2005 um 08:49:23:
Hallo Toma! Wenn du 2 Jahre nach der Abgabe des Entlassungsantrages nuch nichts von der Botschaft gehört hast, solltest du dich erneut an die Einbürgerungsbehörde wenden. Natürlich musst du nachweisen können, wann der vollständige Entlassungsantrag gestellt wurde. Die Behörde wird dann bei der Botschaft nachfragen, ob noch mit einer Entlassung innerhalb der nächsten 6 Monate zu rechnen ist. |
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