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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Auslegungsfrage
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Beitrag begonnen von peku am 06.01.2005 um 19:45:29

Titel: Auslegungsfrage
Beitrag von peku am 06.01.2005 um 19:45:29
hallo eine Frage zu folgender Bestimmung im neuen Recht:

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt


Kinder die bislang eine Befugniss hatten und nun zb im Januar eine Aufenthaltserkaubniss bekommen zählt da die zurückliegende Befugnisszeit als Aufenthaltserlaubnisszeit im Sinne dieser Vorschrift oder müssen die nach neuem Recht dann nochmla 5 jahre warten????

gruss peku

Titel: Re: Auslegungsfrage
Beitrag von Mick am 06.01.2005 um 19:51:27
Hi Peku,

nach der Übergangsregelung des § 102 Abs. 2 AufenthG


Zitat:
(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.


wird die Zeit der Befugnis in den Fällen der Erteilung der NE nach §26 Abs. 4 AufenthG angerechnet. Kommt das vorliegend nicht in Betracht? Wie ist der aktuelle Status?

Ergänzung:

Wenn die Befugnis in diesem Jahr zur AE "umgewandelt" wurde, ist es eine AE nach dem Abschnitt 5 des AufenthG. Damit richtet sich die NE-Erteilung nach § 26 Abs. 4 AufenthG.

Titel: Re: Auslegungsfrage
Beitrag von peku am 06.01.2005 um 20:01:34
hallo Mick,

die kinder haben Befugniss weil die mutter einen deutschen geheirat hatte.die mutter hatte längst eine unbefristete ae.
wichtig dazu: die kinder sind mit der mutter nach der heirat ausgereist und haben von der botschaft ein visum auf FzF erhalten,der deutsche Ehemann hat dafür extra für die kInder bürgen müssen.lebensuntergalt.In DE jedoch haben die Kidds (10 u.12)jahre alt stets nur ne 1 Jährige Befugniss erhalten die mUtter jedoch ne AE und wie erwähnt längst unbefristet.
Ich denke fast das bisherig ALB (Wismar)hat da was falsch gemacht kann dies aber natürlich nicht restlos beurteilen.Die sind nun nach Berlin verzogen so das ich denen helfen möchte für die Kisdds das hinzubiegen.Das war der Hintergrund der FRage.

@mick:Müsste im Pass bei der bEfugniss der § stehen  nachdem die erteilt wurde???

gruss peku

Titel: Re: Auslegungsfrage
Beitrag von Mick am 06.01.2005 um 20:06:58

schrieb am 06.01.2005 um 20:01:34:
@mick:Müsste im Pass bei der bEfugniss der § stehen  nachdem die erteilt wurde???


Hi Peku,

bei der AE müsste die Grundlage stehen. Aber guck nochmal oben mein Posting, hatte es ergänzt.

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