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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Unbefristete AE
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Beitrag begonnen von Anne am 02.12.2004 um 17:01:22

Titel: Unbefristete AE
Beitrag von Anne am 02.12.2004 um 17:01:22
Was passiert mit den unerledigten Anträgen auf unbefristete AE nach dem 1.1.2005, wenn die Voraussetzungen dafür, nicht aber für die Niederlassungserlaubnis vorliegen, der Antrag aber rechtzeitig gestellt wurde?
Gibt es Übergangsvorschriften?
Danke!
Anne

Titel: Re: Unbefristete AE
Beitrag von Nemo am 02.12.2004 um 17:27:57
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#104
Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

Titel: Re: Unbefristete AE
Beitrag von Brian am 02.12.2004 um 17:29:34
Ja Anne, gibt es.

§ 104 AufenthG

Es wird nach "altem" Recht entschieden. Eine danach zu erteilende unbefr. AE wird über den § 101 zur Niederlassungserlaubnis.

 

Titel: Re: Unbefristete AE
Beitrag von Brian am 02.12.2004 um 17:31:34
Okay, Nemo war schneller.

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