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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> ZuwG und Staatsangehoerigkeitsrecht
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Beitrag begonnen von chap am 29.07.2004 um 16:08:04

Titel: ZuwG und Staatsangehoerigkeitsrecht
Beitrag von chap am 29.07.2004 um 16:08:04
Hallo All,

wird die StAR-VwV dem ZuwG angepasst?

Zum Beispiel:

8.1.3.1    Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige

Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist, wer politisch Verfolgter im Sinne des § 51 AuslG ist oder wie ein Kontingentflüchtling behandelt wird (vgl. Nummer 87.1.2.6) oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht.

In diesen Fällen soll entsprechend Art. 34 GK und Art. 32 StlÜbk die Einbürgerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden.

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.

Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann im Zeitpunkt der Einbürgerung der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis genügen, wenn sie nach § 70 AsylVfG gewährt worden ist und ein Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73 AsylVfG nicht zu erwarten ist.

Als staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist i.d.R. anzusehen, wer sich durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge (vgl. Nummern 4.2.2.1.1.1, 4.2.2.1.1.2, 4.2.2.1.1.4 und 4.2.2.1.1.5 AuslG‑VwV) oder durch einen Reiseausweis für Staatenlose (vgl. Nummern 4.2.2.2.0 bis 4.2.2.2.2 AuslG‑VwV) ausweist.


Was wird an Stelle "wie ein Kontingentflüchtling behandelt wird"? § 23 AufenthG?

Titel: Re: ZuwG und Staatsangehoerigkeitsrecht
Beitrag von ralfi am 30.07.2004 um 20:39:55
Hallo Chap!

Sicherlich bedarf auch die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-Vwv) einer Überarbeitung, wenn auch nur geringfügig, da sich in diesem Rechtsgebiet nicht viel ändert.
Zwar wird ja bekanntlich das bisherige Ausländergesetz außer Kraft treten und damit auch die darin enthaltenen Einbürgerungsvorschriften (§§ 85-91 AuslG), diese werden jedoch nahezu unverändert in das Staatsangehörigkeitsgesetz überführt.

Es handelt sich daher größtenteils um rein redaktionelle Änderungen. Der Rest wird dann an die neue Rechtslage angepasst.

Wann mit einer endgültigen Fassung zu rechnen ist, steht jedoch wie so oft in den Sternen. Bis dahin sind die vorhandenen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

:wahrsag:

Titel: Re: ZuwG und Staatsangehoerigkeitsrecht
Beitrag von peku am 31.07.2004 um 12:14:28
Hallo eine Nachfrage zu folgendem posting:

Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist, wer politisch Verfolgter im Sinne des § 51 AuslG ist oder wie ein Kontingentflüchtling behandelt wird (vgl. Nummer 87.1.2.6) oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht.

Ich habe hier folgenden Fall:

Ein Mann geboren in der (ehemaligen)UDSSR Teilrepuplik Aserbaidschan als Kind armenischer Eltern.Von dort 1988 nach Daghestan gezogen und  1998 (ilegal?)nach De gekommen.14 Tage später wegen einer schweren Straftat zu 6 Jahren verurteilt.Die strafe ist in 12/2004 vollständig vorbei,seit ca.9 Monaten hat der Mann Vollzugslockerungen wie Urlaube und Ausgang.Asylverfashren hängt nicht (mehr)an.
Er hat (mit mir) auf allen in Frage kommenden Botschaften Passanträge gestellt(Aserbaidschan,rus.Förder.,Armenien)Alle Länder lehnen es ab deisen mann als ihren Staatsangehörigen zu betrachten und verweigern die Austellung von Dokumenten.Einerseits sind dabei Fristen versäumt worden(rus.Förderation)anderseits formale Vorrausetzungen nicht mehr erfüllt(Eltern verstorben)Soweit die Grundlage.

Frage:Was kann der Mann nun nach seiner Entlassung machen um als Staatenloser anerkannt zu werden.(er gilt bislang in der ALB als ungeklärt)

gruss peku

Titel: Re: ZuwG und Staatsangehoerigkeitsrecht
Beitrag von ralfi am 31.07.2004 um 14:09:36
Hallo Peku!

Staatenlos ist eine Person dann, wenn sie nachweislich keine Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Person müsste sich demnach um Bescheinigungen sämtlicher in Frage kommenden Staaten bemühen, dass sie deren Staatsangehörigkeit nicht besitzt.

Titel: Re: ZuwG und Staatsangehoerigkeitsrecht
Beitrag von peku am 31.07.2004 um 16:53:15
hallo ralf,

ok wie erwähnt das hat er von den drei Staaten indem diese jeweils die passanträge ablehnte.Dies ist auch bei der alb dokumentiert da z.B. eine Botschaft noch aus dem geschlossenen Vollzug heraus als ausführung mit einem Beamten der ALB erfolgte.

Nun also geh mald avon aus die drei Staaten die wohl in Frage kommen würden wollen nichts von ihm wissen,wie geht der richtige Ablauf dann weiter.Wie gesagt er wird Anfang Dezember 2004 aus der Strafhaft entlassen was muss er dann tun.Wie kommt er zu einem Aufenthalsttitel und wer stellt "amtlich" seine staatemlosigkeit fest.???Gibt es dafür ein bestimmtes Prozedere,einen bestimmten Antrag auf Anerkennung als Staatenloser???
gruss peku

Titel: Re: ZuwG und Staatsangehoerigkeitsrecht
Beitrag von ralfi am 01.08.2004 um 01:19:09
Hallo!

Die Feststellung der Staatenlosigkeit und ein Aufenthaltstitel sind grundsätzlich zwei verschiedene Dinge.

Zitat:
die drei Staaten die wohl in Frage kommen würden wollen nichts von ihm wissen

Das heißt ja nichts, solange er keine Bescheinigung über einen evtl. Nicht-Besitz der jeweiligen Staatsangehörigkeit hat.

Zitat:
Wie kommt er zu einem Aufenthaltstitel...

Bei dieser Verurteilung von 6 Jahren vermutlich überhaupt nicht, jedenfalls nicht so ohne weiteres. Es wird wohl seitens der ABH zunächst alles versucht werden, eine evtl. bestehende Staatsangehörigkeit festzustellen bzw. einen Staat zu finden, der einer Einreise zustimmt. Sollte dies alles erfolglos bleiben, kommt wohl allenfalls eine Duldung in Betracht.

An eine evtl. Einbürgerung ist sowieso nicht zu denken.

Titel: Re: ZuwG und Staatsangehoerigkeitsrecht
Beitrag von peku am 01.08.2004 um 10:17:54
Das heißt ja nichts, solange er keine Bescheinigung über einen evtl. Nicht-Besitz der jeweiligen Staatsangehörigkeit hat.

....und wie kommt er dazu?????

gruss peku

Titel: Re: ZuwG und Staatsangehoerigkeitsrecht
Beitrag von ralfi am 01.08.2004 um 11:55:54

Zitat:
....und wie kommt er dazu??


.... indem er sich an die zuständigen Stellen wendet. Dies sind die konsularischen Vertretungen der betreffenden Staaten in Deutschland sowie ggf. auch innerstaatliche Stellen in den jeweiligen Ländern.

Titel: Re: ZuwG und Staatsangehoerigkeitsrecht
Beitrag von peku am 01.08.2004 um 13:24:12
hallo ralfi,

das hat er ja gemacht(siehe weiter oben)indem er bei den Botscgaftend er in Frage kommenden staaten Passanträge abgegeben hatte.Die Frage war vielmehr gibt es einen bestimmten bürokratischen Ablauf bei den deutschen Behörden den er nun einzuhaklten hat um nach der Haftentlassung ein Papier (Duldung,Aufenthalt ) ode einen Staatenlosenpass zu bekommen??
Gruss peter

Titel: Re: ZuwG und Staatsangehoerigkeitsrecht
Beitrag von peku am 01.08.2004 um 13:25:21
hallo Ralfi,
Nachtrag.
das Wort deutschen ist wegen der Farbwahl verschwundebn.Die Frage hies also ...bei den deutschen Behörden....

gruss peku

Titel: Re: ZuwG und Staatsangehoerigkeitsrecht
Beitrag von ralfi am 01.08.2004 um 13:37:58
Hallo peku!


Zitat:
das hat er ja gemacht(siehe weiter oben)indem er bei den Botscgaften der in Frage kommenden staaten Passanträge abgegeben hatte.


Sind diese Anträge allesamt abgelehnt worden? Schriftlich und mit der Begründung, dass die jeweilige Staatsangehörigkeit nicht besteht?
Wenn dies so ist, dürften diese Schreiben die oben genannten Negativ-Bescheinigungen ersetzen. Ansonsten sollte eine solche Bescheinigung ausdrücklich verlangt werden.


Zitat:
Die Frage war vielmehr gibt es einen bestimmten bürokratischen Ablauf bei den deutschen Behörden den er nun einzuhaklten hat um nach der Haftentlassung ein Papier (Duldung,Aufenthalt ) ode einen Staatenlosenpass zu bekommen??


Natürlich, indem entsprechende Anträge bei der zuständigen ABH gestellt werden. Von selbst passiert da nix.

Titel: Re: ZuwG und Staatsangehoerigkeitsrecht
Beitrag von peku am 02.08.2004 um 14:49:21
hallo ralfi,
danke vorerst mal werde mich am Mittwoch (da hat er immer ausgang) mit ihm unzerhalten ob er von allen drei Botschaften etwas schriftliches vorligen hat oder ob sich dies nur in der Ausländerakte befindet.
gruss peku

Titel: Re: ZuwG und Staatsangehoerigkeitsrecht
Beitrag von chap am 02.08.2004 um 17:33:30

schrieb am 30.07.2004 um 20:39:55:
Wann mit einer endgültigen Fassung zu rechnen ist, steht jedoch wie so oft in den Sternen. Bis dahin sind die vorhandenen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

:wahrsag:


Hallo Ralfi!

Also, was denkst Du: ist § 23 AufenthG an Stelle "wie ein Kontingentflüchtling behandelt wird" sinngemaess? :)

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