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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Antrag auf unbefristeter aufenthalt!
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Beitrag begonnen von khaled am 23.11.2004 um 20:27:17

Titel: Antrag auf unbefristeter aufenthalt!
Beitrag von khaled am 23.11.2004 um 20:27:17
Hallo freunde,

Ich hab per zufall diese seite gefunden
und ich hab mal ne frage
ich kenn mich nicht mit der gesetzt hier nicht aus
und ich arbeite seid 13monaten weiter beschäftigt
und bekomm seid 2jahren kein sozialhilfe
und hab schon seid über8 jahren aufenhaltbefugnis
auf meine reiseausweiss(flüchtling Pass)
Ich hab antrag auf unbefristeter aufenthalt erlaubniss
gestellt und man sagt mir ich bekomme sie erst wenn ich 2jahre nicht vom staat lebe und 2jahre beschäftigt sein.
und freunde sagten mir das es nicht stimmt
und der sachbearbeiter meinte das es die gesetze geändert wurde.
ich wollte mich hier beraten lassen mit dem gesetzt zum unbefristeter aufenthalterlaubniss

Ich würde mich freuen wenn ihr mich weiter helfen könnt.

Mit Freundlichen Grüßen


kurze info über mich:
ich bin seid 93 nach deustchland gekommen 8jahren war ich damals durch meine eltern
mit 10jahren besitze ich aufenthaltbefugniss auf meine reiseausweiß bis jetzt.
und jetzt bin ich 20jahre alt wohne in berlin

Titel: Re: Antrag auf unbefristeter aufenthalt!
Beitrag von Mick am 23.11.2004 um 23:35:28
Hallo,
die unbefr. AE wird nach § 35 AuslG erteilt. Die Regelung enthält so eine 2-Jahres-Regelung nicht, auch nicht die Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz.
Allerdings wird die Entscheidung nach § 35 im Wege der Ermessenaussübung getroffen. Man darf gespannt sein, wie die Entscheidung begründet wird...

Titel: Re: Antrag auf unbefristeter aufenthalt!
Beitrag von cuchi am 29.11.2004 um 19:02:02

schrieb am 23.11.2004 um 23:35:28:
....
Allerdings wird die Entscheidung nach § 35 im Wege der Ermessenaussübung getroffen. Man darf gespannt sein, wie die Entscheidung begründet wird...


Was heißt denn in diesem Zusammenhang "im Wege der Ermessensausübung"?
Ich weiß zwar, dass die sprachliche Ausgestaltung dieses Paragraphen eine absolute Kann-Bestimmung darstellt, aber gerade auch in diesem Bereich wird doch sicher schon viel gestritten worden sein und Gerichtsurteile vorliegen, was genau Ermessensgrundlage sein darf?

Also ist es ausreichend, wenn sich eine ABH ohne Angabe von Gründen auf diesen eigenen Ermessensspielraum beruft. (Dabei könnte ja vielleicht auch nur eine zu krumme Nase echter Hintergrund sein :rofl2:)

Kennt jemand von euch hierzu Kommentierungen oder Gerichtsurteile?

Cuchi

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