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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Auflage der Aufenthaltserlaubnis vs. Arbeitsberechtigung
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Beitrag begonnen von rolfi am 10.09.2004 um 12:49:01

Titel: Auflage der Aufenthaltserlaubnis vs. Arbeitsberechtigung
Beitrag von rolfi am 10.09.2004 um 12:49:01
Hallo alleseite,

bin ich ganz neu hier, habe zufaellig Ihres Forum gefunden waehrend ich in im Netz suchte.  Daher habe ich auch im Forum recherchiert, und finde es sehr nett und informativ, danke danke!

Nun zu meiner Frage.  Ich habe einige Threads gefunden, die relevant sind, leider hat sie die Sache noch nicht ganz geklaert.  Der Sinn ist natuerlich nicht mein Frage eine definitive Antwort zu finden, schliesslich ist es ein Forum, hiermit bitte ich vielmehr um Hinweisen.

Ich bin Nicht-EU, lebe in Deutschland seit 1997, davon ungefaehr 5 Jahre Studium (Aufenthaltsbewilligung) und danach 2 Jahre als Wissenschaftlicher Mitarbeiter (Aufenthaltserlaubis mit Auflage nur als WM bei XXX und sonstige Erwerbstaetigkeiten nicht erlaubt).  

Im letzen Jahr habe ich  fuer mich eine Arbeitsberechtigung (ohne Beschraenkungen) eingeholt, laut § 286 SGB III. Vor kurzem habe ich Arbeitsvertrag verlaengen lassen (befriestet) und bei der Auslaenderbehoerde eine AE-Verlaengerung beantragt (ArB usw beigefuegt).  Ohne Probleme habe ich eine AE auch  bekommen, aber immer noch mit der alten Auflage.  Wenn ich die §14 (2) Satz 3 AuflG hingewiesen, meinte die Dame von Auslaenderbehoerde, dass diese fuer meinen Fall nicht anwendbar ist, und ich als WM keine ArE brauche (ja ich weiss), und alle andere WM mit solche Auflage keine Probleme gehabt.  Sie fragte mich, wie ich ueberhaupt eine ArB bekommen darf.  Zum Schluss sagte sie mir, dass sie mit der Arbeitsagentur klaeren wird, ob meine ArB gueltig ist.

Also die Fragen, darf ich eine bessere Auflage bekommen? Legt es Gefahr, dass meine ArB von der Arbeitsagentur annulliert wird? :(  Wie versteht man die 14.2.4 AuflG-VwV Satz 1 und 3?

Gruss

Titel: Re: Auflage der Aufenthaltserlaubnis vs. Arbeitsbe
Beitrag von chap am 10.09.2004 um 13:46:37

schrieb am 10.09.2004 um 12:49:01:
Hallo alleseite,

bin ich ganz neu hier, habe zufaellig Ihres Forum gefunden waehrend ich in im Netz suchte.  Daher habe ich auch im Forum recherchiert, und finde es sehr nett und informativ, danke danke!

Nun zu meiner Frage.  Ich habe einige Threads gefunden, die relevant sind, leider hat sie die Sache noch nicht ganz geklaert.  Der Sinn ist natuerlich nicht mein Frage eine definitive Antwort zu finden, schliesslich ist es ein Forum, hiermit bitte ich vielmehr um Hinweisen.

Ich bin Nicht-EU, lebe in Deutschland seit 1997, davon ungefaehr 5 Jahre Studium (Aufenthaltsbewilligung) und danach 2 Jahre als Wissenschaftlicher Mitarbeiter (Aufenthaltserlaubis mit Auflage nur als WM bei XXX und sonstige Erwerbstaetigkeiten nicht erlaubt).  

Im letzen Jahr habe ich  fuer mich eine Arbeitsberechtigung (ohne Beschraenkungen) eingeholt, laut § 286 SGB III. Vor kurzem habe ich Arbeitsvertrag verlaengen lassen (befriestet) und bei der Auslaenderbehoerde eine AE-Verlaengerung beantragt (ArB usw beigefuegt).  Ohne Probleme habe ich eine AE auch  bekommen, aber immer noch mit der alten Auflage.  Wenn ich die §14 (2) Satz 3 AuflG hingewiesen, meinte die Dame von Auslaenderbehoerde, dass diese fuer meinen Fall nicht anwendbar ist, und ich als WM keine ArE brauche (ja ich weiss), und alle andere WM mit solche Auflage keine Probleme gehabt.  Sie fragte mich, wie ich ueberhaupt eine ArB bekommen darf.  Zum Schluss sagte sie mir, dass sie mit der Arbeitsagentur klaeren wird, ob meine ArB gueltig ist.

Also die Fragen, darf ich eine bessere Auflage bekommen? Legt es Gefahr, dass meine ArB von der Arbeitsagentur annulliert wird? :(  Wie versteht man die 14.2.4 AuflG-VwV Satz 1 und 3?

Gruss


Wie kann man anderes die Woerter: "Ebenso wenig kann er aus dieser Vorschrift die Aufhebung oder Änderung einer die Erwerbstätigkeit ausschließenden oder beschränkenden Auflage verlangen, wenn ihm eine der Auflage entgegenstehende Arbeitserlaubnis erteilt wurde." verstehen? ???

Obwohl in dieser Vorschrift die Arbeitserlaubnis genannt wird, ist natuerlich die Arbeitsberechtigung auch gemeint.

Ich personlich denke, dass deine Arbeitsberechtigung rechtswidrig erteilt wurde, wenn man § 284 Abs. 5 SGB III

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

im Falle des Antrags auf die Arbeitsberechtigung als "wenn die Ausübung keiner Beschäftigung durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist" versteht. Du darfst aber eine anderen Meinung haben und im Sozialgericht klagen, wenn die Arbeitsagentur die Arbeitsberechtigung widerruft... Und wenn das Sozialgericht auf deiner Seite steht, muss die ABH die beschraenkende Auflage streichen. :)

Titel: Re: Auflage der Aufenthaltserlaubnis vs. Arbeitsbe
Beitrag von rolfi am 10.09.2004 um 15:03:19
Hi Chap,

danke fuer Deine Zeit und Antwort.


schrieb am 10.09.2004 um 13:46:37:
Wie kann man anderes die Woerter: "Ebenso wenig kann er aus dieser Vorschrift die Aufhebung oder Änderung einer die Erwerbstätigkeit ausschließenden oder beschränkenden Auflage verlangen, wenn ihm eine der Auflage entgegenstehende Arbeitserlaubnis erteilt wurde." verstehen? ???

Der Wortlaut ist schon klar, aber der Satz scheint mir nicht mit der Satz 1 bzw.  §14(2) AuflG in Einklang zu stehen.


Zitat:
Ich personlich denke, dass deine Arbeitsberechtigung rechtswidrig erteilt wurde, wenn man § 284 Abs. 5 SGB III

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

im Falle des Antrags auf die Arbeitsberechtigung als "wenn die Ausübung keiner Beschäftigung durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist" versteht. Du darfst aber eine anderen Meinung haben und im Sozialgericht klagen, wenn die Arbeitsagentur die Arbeitsberechtigung widerruft... Und wenn das Sozialgericht auf deiner Seite steht, muss die ABH die beschraenkende Auflage streichen. :)


Meine Meinung nach ist es durch die Auflage auf meiner AE die Ausuebung einer Beschaeftigung beschraenkt, aber nicht ausgeschlossen.  Schliesslich arbeit ich doch.

Gruss

PS.: Was etwas falsch verstehen, passierte bei mir schon vor, weil meine Sprachekenntnisse noch nicht so maechtig ist, deshalb bitte ich um Hilfe.

Titel: Re: Auflage der Aufenthaltserlaubnis vs. Arbeitsbe
Beitrag von chap am 10.09.2004 um 16:16:10

schrieb am 10.09.2004 um 15:03:19:
Meine Meinung nach ist es durch die Auflage auf meiner AE die Ausuebung einer Beschaeftigung beschraenkt, aber nicht ausgeschlossen.  Schliesslich arbeit ich doch.


Das ist, was ich mit "einer anderen Meinung" gemeint habe. Dann kaempfe doch!  :up: Wenn am Ende klarsteht, dass Dir die Arbeitsberechtigung rechtmaessig erteilt wurde, sollen auch die beschraenkende Auflage wegfallen (wenn es notig ist - durch Verwaltungsgericht). :)

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