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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Frage an Doc
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Beitrag begonnen von chap am 17.08.2004 um 15:22:24

Titel: Frage an Doc
Beitrag von chap am 17.08.2004 um 15:22:24
Hallo Doc,

ich erinnere mich daran, dass, Deiner Meinung nach, das Ehegatte eines EU-Buergers zusammen mit dem Buerger auch ohne anderfalls erforderlichen Visum durch EU reisen darf (z.B. Urlaubsreise). Wo ist es geregelt? Gilt es auch wenn das Ehegatte nur im Besitz eines deutschen Nazionalvisum ( "D" ) ist?

Titel: Re: Frage an Doc
Beitrag von Doc am 17.08.2004 um 19:09:29

schrieb am 17.08.2004 um 15:22:24:
Hallo Doc,

ich erinnere mich daran, dass, Deiner Meinung nach, das Ehegatte eines EU-Buergers zusammen mit dem Buerger auch ohne anderfalls erforderlichen Visum durch EU reisen darf (z.B. Urlaubsreise). Wo ist es geregelt? Gilt es auch wenn das Ehegatte nur im Besitz eines deutschen Nazionalvisum ( "D" ) ist?


Hallo chap,

es ist explizit noch nirgends geregelt. Es ist m.E. aber nur logisch und ergäbe sich aus der Gesamtheit des EU-Rechts. Aber es ist beabsichtigt eine solche EU-Verordnung einzuführen, die eben gerade diesen Punkt regelt:

[guck=guck.gif]   klick hier drauf

Doc  ;-D


Überall dort, wo Art. 21 SDÜ gültig ist, darf der Inhaber eines Aufenthaltstitels eines Schengenstaates für 3 Monate frei durch Schengenland reisen. Die Ausnahme ist bei den neuen EU-Staaten, dass sie Art. 21 SDÜ eben noch nicht eingeführt haben.

Titel: Re: Frage an Doc
Beitrag von Antoine am 18.08.2004 um 09:48:06
Familienangehörige eines Unionsbürgers dürfen nicht an der Einreise gehindert werden - und sie dürfen auch nicht daran gehindert werden, gemeinsam mit dem Unionsbürger zu reisen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ihnen eine visafreie Einreise erlaubt werden muss.

Da die (Ein-)Reise ermöglicht werden muss, bedeutet dies faktisch, dass ggf. ein Visum an der Grenze auszustellen ist, sofern nachgewiesen werden kann (z.B. Pass, Heiratsurkunde), dass es sich um den Familienangehörigen eines Unionsbürgers handelt.

Wichtig ist, dass dies allerdings nur zwecks Herstellung der familiären Gemeinschaft gilt. Reisen, die diesem Zweck nicht dienen (Reise führt weder zur Familienwohnung noch handelt es sich um eine gemeinsame Reise mit dem EU-Bürger) nicht durch Gemeinschaftsrecht gedeckt ist.

Allerdings sollte bei Reiseplanungen daran gedacht werden, dass Fluggesellschaften kaum jemand ohne gültiges Visum transportieren werden. In diesem Fall führt faktisch kein Weg an einer Botschaft vorbei. Die zuständige Botschaft muss allerdings in diesem Fall ein Visum unverzüglich und kostenlos ausfertigen.

Zur Anfangsfrage zurück: Ein Schengen-Visum Typ "D" (nationales Visum) hilft im vorliegenden Fall gar nichts. Da ja wohl davon auszugehen ist, dass der Pass gültig ist, sollte unbedingt eine Heiratsurkunde bei Reisen mitgeführt werden.

Im übrigen noch der Hinweis, dass mit dem Schengen-Visum Typ "D" (nationales Visum) die Durchreise durch andere Schengenstaaten möglich ist. Ein Inhaber eines Visums Typ "D" aus Südamerika kommend könnte also nach Portugal fliegen und dann auf dem Landweg nach Deutschland weiterreisen.

Titel: Re: Frage an Doc
Beitrag von chap am 18.08.2004 um 12:14:23

schrieb am 18.08.2004 um 09:48:06:
Familienangehörige eines Unionsbürgers dürfen nicht an der Einreise gehindert werden - und sie dürfen auch nicht daran gehindert werden, gemeinsam mit dem Unionsbürger zu reisen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ihnen eine visafreie Einreise erlaubt werden muss.

Da die (Ein-)Reise ermöglicht werden muss, bedeutet dies faktisch, dass ggf. ein Visum an der Grenze auszustellen ist, sofern nachgewiesen werden kann (z.B. Pass, Heiratsurkunde), dass es sich um den Familienangehörigen eines Unionsbürgers handelt.


Wo ist es geregelt? Doc behauptet, dass z.Z. nirgendwo.


Zitat:
Zur Anfangsfrage zurück: Ein Schengen-Visum Typ "D" (nationales Visum) hilft im vorliegenden Fall gar nichts. Da ja wohl davon auszugehen ist, dass der Pass gültig ist, sollte unbedingt eine Heiratsurkunde bei Reisen mitgeführt werden.

Im übrigen noch der Hinweis, dass mit dem Schengen-Visum Typ "D" (nationales Visum) die Durchreise durch andere Schengenstaaten möglich ist. Ein Inhaber eines Visums Typ "D" aus Südamerika kommend könnte also nach Portugal fliegen und dann auf dem Landweg nach Deutschland weiterreisen.


Das ist klar. Aber das Ehegatte (die Frau eines Deutschen) ist schon in Deutschland aber hat immer noch keine Aufenthaltserlaubnis, weil die zustaendige ABH ihren Antrag schon mehr als 3 Wochen bearbeitet. Das Ehepaar hat aber schon geplant, nach Frankreich zum ihren Urlaubsort  zu fahren (Hotel ist schon gebucht usw). Duerfen sie oder nicht?  ???

Titel: Re: Frage an Doc
Beitrag von chap am 18.08.2004 um 12:15:13

schrieb am 17.08.2004 um 19:09:29:
Hallo chap,

es ist explizit noch nirgends geregelt. Es ist m.E. aber nur logisch und ergäbe sich aus der Gesamtheit des EU-Rechts. Aber es ist beabsichtigt eine solche EU-Verordnung einzuführen, die eben gerade diesen Punkt regelt:

[guck=guck.gif]   klick hier drauf

Doc  ;-D

Überall dort, wo Art. 21 SDÜ gültig ist, darf der Inhaber eines Aufenthaltstitels eines Schengenstaates für 3 Monate frei durch Schengenland reisen. Die Ausnahme ist bei den neuen EU-Staaten, dass sie Art. 21 SDÜ eben noch nicht eingeführt haben.


Danke Doc!

Titel: Re: Frage an Doc
Beitrag von Antoine am 18.08.2004 um 13:01:12

schrieb am 18.08.2004 um 12:14:23:
Wo ist es geregelt? Doc behauptet, dass z.Z. nirgendwo.


Seh Dir einmal das Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall MRAX an:

http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=61999J0459&model=guichett

Aus den Gesamtumständen ergibt sich m.E., dass im vorliegenden Fall auch der Fall MRAX anzuwenden ist (Unionsbürger begibt sich als Dienstleistungsempfänger (= Tourist) in einen anderen Mitgliedsstaat und wird von seiner Ehefrau begleitet).

Bitte achte auch darauf, ob die Mehrfacheinreise beim Visum Typ "D" erlaubt ist. Ansonsten wäre theoretisch keine Rückkehr nach Deutschland erlaubt, da im vorliegenden Fall Einreise und Aufenthalt in Deutschland allein nach deutschem Recht zu beurteilen wäre.

Titel: Re: Frage an Doc
Beitrag von chap am 18.08.2004 um 14:25:03

schrieb am 18.08.2004 um 13:01:12:
Seh Dir einmal das Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall MRAX an:

http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=61999J0459&model=guichett

Aus den Gesamtumständen ergibt sich m.E., dass im vorliegenden Fall auch der Fall MRAX anzuwenden ist (Unionsbürger begibt sich als Dienstleistungsempfänger (= Tourist) in einen anderen Mitgliedsstaat und wird von seiner Ehefrau begleitet).


Danke!


Zitat:
Bitte achte auch darauf, ob die Mehrfacheinreise beim Visum Typ "D" erlaubt ist. Ansonsten wäre theoretisch keine Rückkehr nach Deutschland erlaubt, da im vorliegenden Fall Einreise und Aufenthalt in Deutschland allein nach deutschem Recht zu beurteilen wäre.


Das Visum berechtigt nur zur einmalige Einreise. Welche Probleme kann es verursachen? Schengen-Gebiet wird das Ehepaar nicht verlassen.

Titel: Re: Frage an Doc
Beitrag von Antoine am 18.08.2004 um 15:07:41

schrieb am 18.08.2004 um 14:25:03:
Das Visum berechtigt nur zur einmalige Einreise. Welche Probleme kann es verursachen? Schengen-Gebiet wird das Ehepaar nicht verlassen.


Da das Visum Typ "D" ein nationales Visum ist, kommt es m.E. auf die Einreise nach Deutschland an.

Gleichwohl möchte ich mich korrigieren. Zur Wahrnehmung der Freizügigkeit, hier als Dienstleistungsempfänger, gehört natürlich nicht nur die Reise in einen anderen Mitgliedsstaat sondern auch die Rückkehr. Die Freizügigkeit würde ad absurdum geführt, wenn sie nicht auch das Recht der Rückkehr beinhalten würde. Daher ist IN DIESEM FALL auch der Herkunftsstaat, also Deutschland, an das Gemeinschaftsrecht gebunden, muss also dem Unionsbürger die Wiedereinreise gestatten - natürlich gemeinsam mit dem Ehegatten aus dem Drittstaat.

Zwei Anmerkungen noch:

1. Wahrscheinlich wird überhaupt keine Kontrolle bei der Reise nach Frankreich stattfinden, so dass Reise und Rückkehr problemlos sind.

2. Es kann allerdings bei einer Kontrolle nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass jeder Beamte über diese spezielle rechtliche Frage informiert ist. Es wird Dir also niemand versichern können, dass keine Probleme bei der Reise auftreten können, falls der Ausweis bei Einreise oder Aufenthalt kontrolliert wird. Es besteht also das Risiko, dass die Behörden der tangierten Länder die Frage anders sehen und schlimmstenfalls die Angelegenheit vor Gericht endet.

Vielleicht ist ja in dieser Frage präventiv etwas mit Hilfe der Europäischen Kommission zu erreichen:

http://europa.eu.int/solvit/site/index_de.htm

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