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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Familieneinbürgerung
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Beitrag begonnen von debbo am 10.08.2004 um 10:25:09

Titel: Familieneinbürgerung
Beitrag von debbo am 10.08.2004 um 10:25:09
Hallo,

Freunde von mir haben vor einiger Zeit die Staatsbürgerschaft als Familie beantragt. Nun soll eins der Kinder  zu den Großeltern nach Afrika und wird dort in einer Privatschule  erst einmal eingeschult. Hat das Auswirkungen auf die Staatsbürgerschaft die ja für die Familie beantragt wurde? Das Kind soll schon wieder zurück nach Deutschland. Es war der Wunsch der Großeltern, da sie Angst haben, dass sie den Enkel sonst nicht mehr sehen.

Gruß debbo
??? ??? ???

Titel: Re: Familieneinbürgerung
Beitrag von ralfi am 10.08.2004 um 12:11:07
Hallo debbo!

Die Einbürgerung erfordert u.a. einen bestehenden Inlandsaufenthalt. Ein Kind, das sich, insbesondere für längere Zeit im Ausland aufhält, kann daher nicht mit eingebürgert werden. Zwar gibt es auch eine Rechtsgrundlage für Einbürgerungen im Ausland, nämlich § 14 StAG, ich sehe aber da keine Möglichkeiten. Außerdem wäre dafür ausschließlich das Bundesverwaltungsamt zuständig.

Dieses Kind kann frühestens nach seiner Rückkehr eingebürgert werden.
Aber: Wenn der Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate dauert, erlischt zum einen die Aufenthaltsgenehmigung, zum anderen hat diese Unterbrechung auch nach § 89 AuslG Auswirkungen auf die Einbürgerung, die Einbürgerung kann dann erst einige Zeit nach der Rückkehr erfolgen, da erforderliche Aufenthaltszeiten nur zum Teil angerechnet werden können.

Für die Rechtsgrundlagen oben auf den Button "Einbürgerung" klicken.

Außerdem sollte bedacht werden, dass ein längerer Auslandsaufenthalt, gerade bei Kindern, nicht unbedingt für die Integration förderlich ist.

Zu empfehlen wäre daher, dass der Auslandsaufenthalt erst nach der Einbürgerung begonnen wird.

Titel: Re: Familieneinbürgerung
Beitrag von debbo am 10.08.2004 um 16:11:43
Hallo Ralf,

das bedeutet nur das eine Kind wird nicht eingebürgert, der Rest der Familie schon, oder muß man dann einen neuen Antrag stellen?

Gruß Manuela

Titel: Re: Familieneinbürgerung
Beitrag von ralfi am 10.08.2004 um 16:21:33

schrieb am 10.08.2004 um 16:11:43:
Hallo Ralf,

das bedeutet nur das eine Kind wird nicht eingebürgert, der Rest der Familie schon, oder muß man dann einen neuen Antrag stellen?

Gruß Manuela


Hallo Manuela!

Dies bedeutet zunächst lediglich, dass das eine Kind nicht mit der Familie eingebürgert werden kann. Auf die anderen Familienmitglieder hat dies keinen Einfluss.

Evtl. kann der betreffende Antrag zurückgestellt werden, sofern der Auslandsaufenthalt nicht länger als 6 Monate dauert. Dann wird das Verfahren nach Rückkehr wieder aufgenommen.

Wahrscheinlich wird er aber abgelehnt, wenn es länger dauert, dann kann zu gegebener Zeit ein neuer Antrag für das Kind gestellt werden, bzw. wenn es schon 16 Jahre alt ist, beantragt es dies selbst.
Wegen der Kostenersparnis sollte man es dann aber gar nicht zur Ablehnung kommen lassen, sondern den betreffenden Antrag lieber selbst zurück nehmen.

Titel: Re: Familieneinbürgerung
Beitrag von debbo am 10.08.2004 um 17:58:54
vielen Dank für die schnelle Antwort
Gruß Debbo

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