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		<title>10 neueste Themen - i4a - Das Board</title>
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		<description>i4a - Das Board</description>
		<language>de-de</language>

		<copyright>i4a - Das Board</copyright>
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		<item>
			<title>EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) - Wie lange dauert es?</title>
			<link>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1775814329/1#1</link>
			<category>i4a - Das Board/EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte)</category>
			<guid>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1775814329/1#1</guid>
			<pubDate>Fri, 10 Apr 2026 11:26:27 GMT</pubDate>
			<description>Die Frage ist auf Russland bezogen. &#38;#128513;</description>
		</item>
		<item>
			<title>EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) - Aktuelle Visa Situation falls Gast aus Russland einreist</title>
			<link>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1727438515/35#35</link>
			<category>i4a - Das Board/EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte)</category>
			<guid>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1727438515/35#35</guid>
			<author>reinhard.pohl@gegenwind.info (reinhard)</author>
			<pubDate>Fri, 10 Apr 2026 10:34:03 GMT</pubDate>
			<description>Vom Thema abweichende Antworten wurden in &#60;a href=&#34;https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1775814329/0#0&#34;&#62;dieses Thema&#60;/a&#62; verschoben.</description>
		</item>
		<item>
			<title>Ehe und Familie - Kenianerin heiraten 2025 update</title>
			<link>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1736700946/103#103</link>
			<category>i4a - Das Board/Ehe und Familie</category>
			<guid>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1736700946/103#103</guid>
			<pubDate>Fri, 10 Apr 2026 09:58:10 GMT</pubDate>
			<description>Nein. Aber die Vaterschaftsanerkennung muss zum Standesamt I in Berlin. Hat deine Frau auch deine öffentlich beglaubigte Vaterschaftsanerkennung mit? Weil ich gehe davon aus, dass man beides dann per Konsularpost nach Berlin schickt. &#60;br /&#62;&#60;br /&#62;</description>
		</item>
		<item>
			<title>Ehe und Familie - Familienzusammenführung zum deutschen Kind - Einreise und Geburt mit Schengen-Visum</title>
			<link>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1775684921/12#12</link>
			<category>i4a - Das Board/Ehe und Familie</category>
			<guid>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1775684921/12#12</guid>
			<pubDate>Thu, 9 Apr 2026 18:05:42 GMT</pubDate>
			<description>&#60;b&#62;&#60;a href=&#34;https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1775684921/11#11&#34;&#62;roseforest schrieb&#60;/a&#62; am &#60;b&#62;Gestern&#60;/b&#62; um 19:59:01:&#60;/b&#62;&#60;br /&#62;&#60;div&#62;was haltet ihr denn hier von §39:&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;&#34;Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn&#34;&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;&#34;...oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,&#34;&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;das ist der Fall oder ? Die Geburt hat ja nach Einreise stattgefunden &#60;/div&#62;&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;Das Problem ist hier immer, dass es hier sehr auf die Absicht ankommt. Der Ausländer muss die Absicht gehabt haben hier nur zu Besuch gewesen zu sein und der Anspruch sich dann quasi überraschend ergeben. Ansonsten ist die Einreise nicht mit dem erforderlichem Visum erfolgt (der Aufenthalt somit unerlaubt) und daraus ergibt sich dann auch kein Rechtsanspruch. Ist auf dem ersten Blick erstmal widersinnig, da § 39 ja eben vom Visum befreit, ist aber die herrschende Meinung und ich glaube auch durch Urteile gedeckt.&#60;br /&#62;Sollte die ABH der Auffassung sein, dass von Anfang an geplant war dauerhaft hier zu bleiben, dann würde § 39 deren Ansicht nach nicht greifen.</description>
		</item>
		<item>
			<title>Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. - Aufenthaltstitel nach §18b zur Erwerbstätigkeit von Fachkräften wurde abgelehnt</title>
			<link>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1775210510/0#0</link>
			<category>i4a - Das Board/Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä.</category>
			<guid>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1775210510/0#0</guid>
			<pubDate>Fri, 3 Apr 2026 10:01:50 GMT</pubDate>
			<description>Hallo zusammen,&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;ich stehe aktuell vor einem Problem und hoffe, dass jemand hier im Forum Erfahrungen oder hilfreiche Hinweise dazu hat. Vielen Dank schon einmal im Voraus!&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;Es geht um folgende Situation: Meine Freundin ist ursprünglich mit einem Aufentshaltstitel für ein Masterstudium nach Deutschland gekommen und hat dieses erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluss hat sie ein 18-monatiges Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche erhalten, um eine qualifikationsgerechte Stelle zu finden.&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;Inzwischen hat sie eine Vollzeitstelle (40 Stunden/Woche) als Account Manager gefunden, mit einem Einstiegsgehalt von 3.500 € brutto monatlich. Auf dieser Grundlage wurde ein Antrag auf ein Aufentshaltstitel zur Erwerbstätigkeit gestellt. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt. Die Begründung lautete, dass laut Landesamt in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit für eine solche Position in der entsprechenden Branche und Region ein Mindestgehalt von etwa 5.780 € erforderlich sei.&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;Daraufhin hat die Arbeitgeberin angeboten, die Position formal in „Junior Account Manager“ umzuwandeln. Das Gehalt kann sie allerdings nicht erhöhen. Leider konnte die Agentur für Arbeit auf Nachfrage keine klare Auskunft geben, ob diese Anpassung ausreichen würde, und verwies auf eine separate Anfrage durch die Arbeitgeberin, die jedoch zunehmend ungeduldig wird.&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;In einem nächsten Schritt hat sich die Arbeitgeberin nun entschieden, die Stelle in Richtung „Customer Service Support“ anzupassen und das Gehalt auf 3.750 € brutto zu erhöhen.&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;Daher stellen sich nun folgende Fragen:&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;Reicht diese Anpassung (Position + Gehalt) aus, um eine Zustimmung zu erhalten?&#60;br /&#62;Ist die neue Position im Hinblick auf die Qualifikation (Masterabschluss) problematisch, da sie möglicherweise als „unterqualifiziert“ eingestuft wird? Besteht hier das Risiko, dass argumentiert wird, die Stelle könne auch mit Fachkräften mit geringerer Qualifikation besetzt werden?&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;Ich wäre sehr dankbar für Einschätzungen, Erfahrungen oder Tipps, wie man in so einer Situation am besten vorgeht.&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;Vielen Dank!</description>
		</item>
		<item>
			<title>Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht - Umstellung auf § 5 StAG (MOL) – Untätigkeit wegen angeblich fehlender Sachkunde/Schulung?</title>
			<link>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1774803892/6#6</link>
			<category>i4a - Das Board/Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht</category>
			<guid>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1774803892/6#6</guid>
			<pubDate>Thu, 2 Apr 2026 11:20:34 GMT</pubDate>
			<description>&#60;b&#62;&#60;a href=&#34;https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1774803892/5#5&#34;&#62;Einer aus USA schrieb&#60;/a&#62; am 02.04.2026 um 08:19:25:&#60;/b&#62;&#60;br /&#62;&#60;div&#62;Diejenigen, die Klagen, wird die Akte eher gezogen, als die Akte, wo keine Nachfragen sind. &#160;&#60;/div&#62;&#60;br /&#62;Das &#34;Ziehen der Akte&#34; nach einer Klage bedeutet nicht, dass dann gleich eingebürgert wird.&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;&#60;b&#62;&#60;a href=&#34;https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1774803892/5#5&#34;&#62;Einer aus USA schrieb&#60;/a&#62; am 02.04.2026 um 08:19:25:&#60;/b&#62;&#60;br /&#62;&#60;div&#62;Lösung in Sicht. wohl eher nicht. &#160;&#60;/div&#62;&#60;br /&#62;Natürlich wird auch dein Antrag bis zur Lösung bearbeitet. Ob man den Start bei Okt.2025 setzt, oder die gesamte Antragshistorie bewertet, wird die Behörde auf deine Nachfrage nicht beantworten.&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;&#60;b&#62;&#60;a href=&#34;https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1774803892/5#5&#34;&#62;Einer aus USA schrieb&#60;/a&#62; am 02.04.2026 um 08:19:25:&#60;/b&#62;&#60;br /&#62;&#60;div&#62;Wer nicht nachfragt, dem seine Akte bleibt erst einmal schön unbearbeitet liegen. &#160;&#60;/div&#62;&#60;br /&#62;Bitte den Unterschied zwischen Nachfrage und Untätigkeitsklage beachten.&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;Mehrere Wahlen im Bundesland Brandenburg stehen 2029 an. Das wird für dich zu schaffen sein.&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;</description>
		</item>
		<item>
			<title>Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht - Einbürgerung</title>
			<link>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1771172127/11#11</link>
			<category>i4a - Das Board/Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht</category>
			<guid>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1771172127/11#11</guid>
			<pubDate>Thu, 2 Apr 2026 10:59:53 GMT</pubDate>
			<description>&#60;b&#62;&#60;a href=&#34;https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1771172127/0#0&#34;&#62;Vizgelir schrieb&#60;/a&#62; am 15.02.2026 um 17:15:27:&#60;/b&#62;&#60;br /&#62;&#60;div&#62;ich habe die Niederlassungserlaubnis nach § 9. &#160;&#60;/div&#62;&#60;br /&#62;idR wird die NE erteilt, wenn man über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.&#60;br /&#62; &#60;i&#62;Ausreichende&#60;/i&#62; Kenntnisse entsprechen dem B1-Sprachniveau nach GER.</description>
		</item>
		<item>
			<title>Ehe und Familie - Königsweg Ratschläge erwünscht</title>
			<link>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1766572814/82#82</link>
			<category>i4a - Das Board/Ehe und Familie</category>
			<guid>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1766572814/82#82</guid>
			<pubDate>Sun, 29 Mar 2026 21:03:02 GMT</pubDate>
			<description>Also wenn ich nach russisch suche &#60;a href=&#34;https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen&#34; target=&#34;_blank&#34;&#62;https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen&#60;/a&#62; finde ich 3605 allgemein beglaubigte Übersetzer. &#60;br /&#62;&#60;br /&#62;Setze ich bei Ort &#34;Moskau&#34; ein, erhalte ich drei allgememein beglaubigte Übersetzer für russisch. D.h. die Übersetzungen dieser Personen erfüllen die Voraussetzung des § 23 Abs. 1 S. 2 (L)VwVfG</description>
		</item>
		<item>
			<title>Sonstiges zum Thema Ausländerrecht - Behördlich abmelden bei längerem Auslandsaufenthalt?</title>
			<link>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1774522034/4#4</link>
			<category>i4a - Das Board/Sonstiges zum Thema Ausländerrecht</category>
			<guid>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1774522034/4#4</guid>
			<pubDate>Fri, 27 Mar 2026 17:02:26 GMT</pubDate>
			<description>&#60;b&#62;&#60;a href=&#34;https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1774522034/0#0&#34;&#62;Aras schrieb&#60;/a&#62; am 26.03.2026 um 11:47:14:&#60;/b&#62;&#60;br /&#62;&#60;div&#62;Frau und Kind meines Arbeitskollegen werden längere Zeit im Ausland verbleiben (müssen). Erlaubnis der Ausländerbehörde gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 2. Var. AufenthG  wird derzeit eingeholt.&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;Soll er dann Frau und Kind behördlich abmelden? &#160;&#60;/div&#62;&#60;br /&#62;Da lohnt sich ein Blick in &#60;a href=&#34;https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27092022_VII2201041418.htm#:~:text=17.2.2%20Abgrenzung%20des,Vollzug%20der%20Freiheitsentziehung.&#34; target=&#34;_blank&#34;&#62;die BMGVwV&#60;/a&#62;:&#60;br /&#62; &#60;b&#62;Zitat:&#60;/b&#62;&#60;br /&#62;&#60;div&#62;17.2.2 Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist. Typische Fälle einer vorübergehenden Abwesenheit sind auf ein Jahr zeitlich begrenzte auswärtige Schulbesuche, auswärtige Berufsausbildungen oder -ausübungen sowie der Vollzug der Freiheitsentziehung. &#60;/div&#62;&#60;br /&#62;Eine einschlägige Rechtssprechung gibt es dazu jedoch nicht. Mit einer Bescheinigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sind sie jedenfalls gut abgesichert, falls es nach der Rückkehr nach DE plötzlich zu Rückfragen zum ununterbrochenen Unterhalt in DE kommen sollte. Ich würde aber auch andere rechtlichen Aspekte bedenken bzw. klären, wie von lottchen bereits empfohlen. &#60;br /&#62;&#60;br /&#62;&#60;b&#62;&#60;a href=&#34;https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1774522034/1#1&#34;&#62;lottchen schrieb&#60;/a&#62; am 26.03.2026 um 15:58:18:&#60;/b&#62;&#60;br /&#62;&#60;div&#62;Eigentlich müsste die ABH zu dem Thema ja vielleicht auch was sagen können. &#160;&#60;/div&#62;&#60;br /&#62;Sich auf eine - vor allem mündliche, aber auch schriftliche - Antwort der ABH zu melderechtlichen Themen zu verlassen ist zu riskant. Meiner Meinung nach wird nicht mal die Meldebehörde sicher - und rechtsverbindlich - die Frage beantworten können, da es solche Fälle in der Praxis selten gibt.&#60;br /&#62;</description>
		</item>
		<item>
			<title>Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht - Einbürgerung in Hessen/RP Gießen</title>
			<link>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1765043186/16#16</link>
			<category>i4a - Das Board/Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht</category>
			<guid>https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1765043186/16#16</guid>
			<pubDate>Thu, 26 Mar 2026 09:45:37 GMT</pubDate>
			<description>Anbei die Stellungnahme des Beklagen.&#60;br /&#62;Enthält natürlich nur Copy-Paste Textbausteine und nichts konkretes, was auf meinen Einbürgerungsantrag bezogen ist, das Vorliegen materieller Voraussetzungen wird nicht bestritten, es werden keine fehlenden Unterlagen genannt und es wird ganz viel auf die abstrakte Komplexität und &#39;umfangreiches Verwaltungshandeln&#39; berufen. Interessant fand ich, dass die doch ziemlich kurz und knapp ist und gar kein Gejammer über Antragsflut, Überlastung und Personalmangel usw enthält. Wahrscheinlich haben die verstanden, dass es eh nicht als zureichender Grund anerkannt wird, da die Behörde schon seit vielen Jahren gar nicht mehr hinterherkommt und dass es längst kein vorübergehender Zustand ist. &#60;br /&#62;&#60;br /&#62; &#60;b&#62;Zitat:&#60;/b&#62;&#60;br /&#62;&#60;div&#62;Ich nehme wie folgt Stellung und beantrage namens und im Auftrag des Landes Hessen&#60;br /&#62;die Klage wird abgewiesen.&#60;br /&#62;Begründung:&#60;br /&#62;&#60;b&#62;Eine Untätigkeit meiner Behörde liegt nicht vor.&#60;/b&#62; ( &#60;img src=&#34;https://www.info4alien.de/yabbfiles/Templates/Forum/default/grin.gif&#34; border=&#34;0&#34; alt=&#34;Laut lachend&#34; title=&#34;Laut lachend&#34; /&#62;)&#60;br /&#62;Zunächst wird dogmatisch darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Klagebegründung nicht&#60;br /&#62;sauber zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit einer Untätigkeitsklage nach § 75&#60;br /&#62;VwGO differenziert wird. Die genannte 3-Monats-Frist berechtigt lediglich zur Erhebung der&#60;br /&#62;zuvor genannten Klage, legt jedoch nicht fest, innerhalb welcher Frist die angegriffene Behör-&#60;br /&#62;de hätte entscheiden müssen (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 75 Rn. 4.).&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 75 S. 1 VwGO, dass die zeitliche Kompo-&#60;br /&#62;nente innerhalb einer „angemessenen Frist“ liegt, binnen derer die Behörde über den streitge-&#60;br /&#62;genständlichen Antrag entschieden haben muss. Die Behörde hat die allgemeine Amtspflicht,&#60;br /&#62;Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald deren Prüfung abge-&#60;br /&#62;schlossen ist, ungesäumt zu entscheiden. Welche Fristen jeweils für die Bearbeitung und die&#60;br /&#62;ungesäumte Bescheidung angemessen sind, ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Bedeu-&#60;br /&#62;tung für die Beurteilung haben insbesondere die Vollständigkeit und Qualität des Antrages, die&#60;br /&#62;den weiteren Umfang der behördlichen Aufklärung bestimmen, die Erforderlichkeit der Beteili-&#60;br /&#62;gung anderer Behörden sowie der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechts-&#60;br /&#62;fragen (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 75 Rn. 4.).&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;Dass eine angemessene Bearbeitungszeit bei Verwaltungsverfahren wie dem vorliegenden&#60;br /&#62;aufgrund ihrer Komplexität und Vielschichtigkeit der Prüfung einige Zeit in Anspruch nimmt,&#60;br /&#62;haben in den letzten Jahren zahlreiche Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte bzw.&#60;br /&#62;der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Denn die Prüfung eines Antrages auf Ein-&#60;br /&#62;bürgerung erfordert ein umfangreiches Verwaltungshandeln der Einbürgerungsbehörde unter&#60;br /&#62;notwendiger Mitwirkung einer Reihe von Behörden. Gewichtige sicherheitsrechtliche Belange&#60;br /&#62;der Bundesrepublik Deutschland gebieten eine sorgfältige Überprüfung der identitätsrelevan-&#60;br /&#62;ten Personalien mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr (BVerwG, Urt. v. 1. September 2011 - 5&#60;br /&#62;C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 13). Für dieses umfangreiche Prüfprogramm hält das Ver-&#60;br /&#62;waltungsgericht Gießen eine regelmäßige Bearbeitungszeit von 12 Monaten, beginnend ab&#60;br /&#62;dem Eingang des Antrages bei der Einbürgerungsbehörde, für angemessen. Der Bayerische&#60;br /&#62;Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 24.02.25 – 5 C 25.41) hat zudem aufgrund der Komplexität&#60;br /&#62;des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens eine der Beklagten durch das Verwaltungsgericht&#60;br /&#62;gesetzte achtzehnmonatige Entscheidungsfrist ab Antragsstellung als angemessen erachtet&#60;br /&#62;(vgl. HessVGH, B.v. 20.8.2024 – 3 B 1062/24 – juris Rn. 13). Diese ist vorliegend noch lange&#60;br /&#62;nicht abgelaufen. Im Übrigen stellen diese zeitlichen Rahmen keine Höchstgrenzen dar. Gera-&#60;br /&#62;de im Bereich der Einbürgerung, in denen das zentrale Tatbestandsmerkmal Identität und de-&#60;br /&#62;ren Klärung oftmals mit der Beschaffung von Pässen, Führung von Gesprächen und langen&#60;br /&#62;Wartezeiten bei anderen Behörden geprägt ist, kann kein pauschaler Rahmen für eine&#60;br /&#62;Höchstgrenze gegeben werden.&#60;br /&#62;Legt man die o.g. Rechtsprechung zugrunde, wäre die Regelbearbeitungszeit vorliegend erst&#60;br /&#62;im xx.xx.2026 abgelaufen und hätte dann ggf. den Kläger dazu berechtigt, von einer diesseiti-&#60;br /&#62;gen Untätigkeit auszugehen.&#60;br /&#62;&#60;br /&#62;Aufgrund des o.g. liegt ein zureichender Grund iSd § 75 S. 3 VwGO vor. Der Kläger musste&#60;br /&#62;diesen aufgrund hiesiger Korrespondenz kennen, daher wird angeregt, das Verfahren bis zum&#60;br /&#62;Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist auszusetzen.&#60;br /&#62;Weiteren Vortrag behalte ich mir vor. &#60;/div&#62;</description>
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