Merkblatt zur Erteilung von Visa für Besuchsaufenthalte
bis zu drei Monaten
1.Vorbemerkung
Staatsangehörige der EU Staaten können visumfrei nach Deutschland einreisen.
Ausländer der Staaten die in Anlage1 zur Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz aufgeführt sind, haben ebenfalls das Privileg der visumfreien Einreise für Kurzaufenthalte. Alle anderen ausländischen Staatsangehörigen bedürfen eines Visums, das vor der Einreise bei der Auslandsvertretung einzuholen ist1997 stellten die deutschen Auslandsvertretungen 2.005.699 Visa für kurzfristige Aufenthalte aus. Mit Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigen diese Visa grundsätzlich auch zu Aufenthalten in Frankreich, Spanien, Portugal, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden, Griechenland, Italien und Osterreich.
Nach § 63 Abs 3 Ausländergesetz sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich.
Bei Aufenthalten, die über die Visumerteilung oder die z. B. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland zum Ziel haben, sind beim Visumsverfahren die Ausländerbehörden zu beteiligen.Örtlich zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mithin seinen Wohnsitz hat. In Ausnahmefällen und mit Zustimmung der für den Wohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung kann auch Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk sich der Antragsteller vorübergehend aufhält, das zur Einreise erforderliche Visum erteilen.
2.Voraussetzung für die Erteilung von Besuchsvisa
Nach dem Ausländergesetz gibt es keinen eines Besuchsvisums. Das Visum darf nur die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland macht beeinträchtigt oder gefährdet. Dazu gehört auch der Nachweis durch den Antragsteller, daß sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Dazu gehört auch der Nachweiß durch den Antragsteller, daß sein Aufenthalt in Deutschland finanziell gesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Die finanzielle Absicherung seines Aufenthalts kann der Ausländer entweder selbst (z.B. durch Vorlage von Gehaltsbescheinigungen, Einkomrnensnachweisen) erbringen; möglich ist aber auch die schriftliche Verpflichtungserklärung des deutschen Gastgebers nach § 84 Ausländergesetz, alle im Zusammenhang mit der Reise anfallenden Kosten zu tragen. Dazu gehört auch die Übernahme von Kosten im Krankheitsfall. Regelmäßig wird deshalb eine entsprechende Reisekrankenversicheiung abgeschlossen. Ist der deutsche Gastgeber zu einer solchen Verpflichtungserklärung nicht bereit oder nicht in der Lage, dann kann auch eine andere deutsche oder ausländische-staatliche Organisation oder private Einrichtung mit bona-fide-Charakter für den ausländischen Gast die Übernahme anfallender Kosten garantieren. Eine Verpflichtungserklärung ist außerdem entbehrlich, wenn der Antragsteller über ein Carnet de Touriste verfügt. Dabei handelt es sich um einen von den Partnerclubs des ADAC in Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Estland und der Ukraine verkaufte Krankenversicherung. Der ADAC hat gegenüber dem Bundesministerium des Innern eine pauschale Verpflichtungserklärung nach § 84 Ausländergesetz für alle Personen abgegeben, die ihrem Visumantrag ein gültiges Carnet de Touriste beifügen.
Die Verpflichtungserklärung nach § 84 Ausländergesetz gibt der deutsche Gastgeber
regelmäßig gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde ab. Viele Ausländer Behörden verwenden für diese Verpflichtungserklärung ein fälschungssicheres Formular. Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse des deutschen Gastgebers die im Rahmen einer
Verpflichtungserklärung erforderlich sind, dürfen dem Ausländer nicht zugänglich gemacht werden. Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers ist amtlich zu beglaubigen. Der Ausländer hat das Original der Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Auslandsvertretung mit dem Visumantrag vorzulegen. Wird das Visum erteilt, händigt die Auslandsvertretung dem Ausländer das entwertete Original der Verpflichtungserklärung zum Zwecke der Vorlage bei der Grenzbehörde, im Rahmen des Grenzübertritts aus. Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung wird eine
Gebühr in Höhe von DM 40,- erhoben.
Sämtliche Angaben in der Verpflichtungserklärung sind freiwillig.Die Übernahme möglicherweise anfallender Kosten einer Abschiebung nach § 82 Ausländergesetz ist nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Im Rahmen des Jugendaustausches wird die Visumerteilung nicht von der Abgabe einer solchen Erklärung abhängig gemacht. Lediglich wenn ein längerfristiger Aufenthalt der Fachkräfte oder Jugendlichen in Deutschland (über drei Monate) beabsichtigt ist, entscheidet die örtlich zuständige Ausländerbehörde über eine Aufenthaltsgenehmigung und damit auch darüber, ob der einladende Partner eine Erklärung gemäß § 82 Ausländergesetz abzugeben hat.
Neben der Finanzierung des Aufenthalts und der Vorlage eines gültigen Reisepasses muß der Ausländer gegenüber der Auslandsvertretung den Besuchszweck plausibel erläutern. Dazu genügt ein formloses Schreiben z. B. der gastgebenden Institution in Deutschland, die im Jugendaustausch tätig ist und den Jugendlichen zu einer Begegnung mit deutschen. Jugendlichen einlädt. In diesem Rahmen wird die Auslandsvertretung auch prüfen, ob der Jugendliche Ausländer bereit ist, nach Ablauf des Besuchszeitraums wieder in sein Heimatland zurückzukehren (Rückkehrwilligkeit).
Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muß der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, daß der Ausländer einen anderen als den vom ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt. Visumerteilung ist immer Einzelfallprüfung. Das Visum wird in der Regel ohne Begründung abgelehnt. Der Betroffene kann gegenüber der Auslandsvertretung remonstrieren, d.h. widersprechen. In Zweifelsfällen steht das Auswärtige Amt - Referat 514 - den im Jugendaustausch tätigen Verbänden und Organisationen für Rückfragen zur Verfügung.
Ausländische Fachkräfte, die in regelmäßigen Kontakt mit deutschen Institutionen des Jugendaustausches stehen und während des Jahres öfter nach Deutschland reisen, können bei der
zuständigen Auslandsvertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Jahresvisums stellen, das zur mehrfachen Ein- und Ausreise berechtigt.3.Visumgebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung zum Ausländergesetz und sind abhängig von der jeweiligen Dauer des Aufenthalts. Eine Gebührenbefreiung erfolgt in der Regel, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 der Gebührenverordnung vorliegen, z. B. wenn die Jugendbegegnungsmaßnahme der Wahrung kultureller Interessen Deutschlands dient oder öffentlichen Mitteln gefördert wird oder wenn gegenseitige Gebührenbefreiung vereinbart ist.
Neben den Visumgebühren können bare Auslagen (z. B. für Fernschreiben), die im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Visumantrags anfallen, eingezogen werden. Bei Ablehnung des Visums ist eine Gebühr in Höhe der Hälfte des für das beantragte Visum bestimmten Betrages zu zahlen.
Auswärtiges Amt Bonn im Juli 1998
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