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Das Ausländerrecht kennt verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln, um den unterschiedlichen Aufenthaltszwecken und sonstigen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Auf den ersten Blick wirkt das etwas verwirrend. Deshalb will ich mit nachfolgenden Ausführungen versuchen, dies aus praktischer Sicht kurz zu erläutern. Es kann und soll keinen allgemeinen Überblick über das gesamte Ausländerrecht darstellen.
Aufenthaltsgenehmigung ist der Sammel- oder Oberbegriff für alle verschiedenen Aufenthaltstitel und somit kein eigener Titel.
Nachfolgend werden die verschiedenen Titel jeweils kurz erläutert:
Aufenthaltserlaubnis
EG-Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltsberechtigung
Sonderfälle:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbefugnis
Am Ende dann noch Erläuterungen zu:
Duldung und
Aufenthaltsgestattung
Die Aufenthaltserlaubnis ist die normalste und am häufigsten
vorkommende Form einer Aufenthaltsgenehmigung und wird z. B. erteilt, wenn jemand schon
längere Zeit im Bundesgebiet ist, als Ehegatte zu einem Deutschen oder zu einem
Ausländer, der hier schon eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,
nachzieht (Familiennachzug). Sie wird anfangs befristet erteilt (1 bis 3 Jahre) und
später dann auf Dauer (unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach §§ 24, 26 AuslG). Sie ist nicht an
einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden (von einigen Ausnahmen nach der
Arbeitsaufenthaltseverordnung -AAV- abgesehen).
Eine Aufenthaltserlaubnis erhalten z.B. auch Berufssportler oder - trainer, Künstler,
Artisten etc. Diese Gruppen können seit neuestem z. T. auch ihren
Aufenthalt verfestigen und daher zu gegebener Zeit in eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis und später Aufenthaltsberechtigung hineinwachsen. Das war bis vor
kurzem noch nicht möglich. Ist aber (leider) noch nicht in allen Ländern
gleich geregelt.
Staatsangehörige aus Ländern der Europäischen Union fallen unter
die im Vergleich zum Ausländergesetz günstigeren Regelungen des
Aufenthaltsgesetzes/EWG.
Danach bekommen diese dann eine fünfjährige befristete EG-AE, wenn sie einer
Erwerbstätigkeit (kann auch eine selbständige sein) nachgehen. Diese EG-AE wird als
extra Zusatzausweis erteilt und nicht - wie bei sonstigen Ausländern - in den
Nationalpass eingetragen. Für diese Ausländer gilt also nicht der generelle Anwerbestopp
(für Arbeitnehmer) wie für die übrigen Länder außerhalb der EU. Bei weiter
vorliegender Beschäftigung wird dann bei der ersten Verlängerung eine unbefristete
EG-AE
erteilt (wieder als extra Ausweis - nicht in den Nationalpass). Übrigens bekommen auch
die Ehegatten dieser EU-Ausländer eine EG-AE, gleich welcher Nationalität sie sind.
Wer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, aber seinen Lebensunterhalt durch
ausreichende Mittel gesichert hat, kann auch eine EG-AE nach der
Freizügigkeitsverordnung
erhalten.
Nebenbei bemerkt: EU-Ausländer können keine Aufenthaltsberechtigung
erhalten!
Die Aufenthaltsberechtigung ist die höchste Stufe der
Aufenthaltsgenehmigung (danach kommt dann "nur" noch die Einbürgerung), gilt
unbefristet und verleiht dem Ausländer die stärksten Rechte. Er genießt u.a. besonderen
Ausweisungsschutz. Nur bei gewichtigen Verstößen (schwere Straftaten, sonstige
Ausweisungsgründe) kann die Aufenthaltsberechtigung ggf. durch eine Ausweisung
erlöschen.
Die jetzt folgenden Formen einer Aufenthaltsgenehmigung sind Sonderfälle, die nur bei besonderen Voraussetzungen in Frage kommen:
Eine Aufenthaltsbewilligung wird für einen ganz bestimmten Aufenthaltszweck und grundsätzlich nur befristet erteilt. Beispiele:
- zum (Sprach-) Studium
- als au pair Mädchen (oder Junge - kommt auch vor)
- als Werkvertragsarbeitnehmer (nur bei zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit den betreffenden Ländern)
- Gastarbeitnehmer, Saisonarbeitskräfte (z.B. in der Landwirtschaft als Erntehelfer)
- Doktoranden / Stipendianten o.ä
- Partner von deutschen Firmen zur Einarbeitung in Mutter-, Tochter- bzw. Partnerfirma
- für Aus- und Weiterbildungszwecke (bis 18 Monate)
- da gibts noch einige exotische Dinger ;-)
Durch den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung kann kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht abgeleitet bzw. beansprucht werden. Infos zum Arbeitsgenehmigungsrecht für Ausländer gibt es hier.
Eine Aufenthaltsbefugnis wird meist aus humanitären Gründen erteilt, wenn zwar keine
sonstige Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommt, aber trotz bestehender Ausreisepflicht
keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen möglich sind. In solchen Fällen ist eine Duldung
(siehe unten) auf Dauer weder für den Ausländer, noch für die Ausländerbehörde eine
befriedigende Lösung. Derzeit wohl aktuellstes Beispiel dafür waren die
Kontingentflüchtlinge aus dem Kosovo. Bei Wegfall der Abschiebungshindernisse muss
die Verlängerung der Befugnis abgelehnt werden.
Weiteres Beispiel sind türkische Christen (auch Zeugen Jehovas). Im Jahr 1996 erging auch
ein neuer Härtefallerlass (einer von vielen), nachdem bestimmte Personengruppen von
ausreisepflichtigen Ausländern dann eine Aufenthaltsbefugnis erhalten konnten, wenn sie
vor einem bestimmten Stichtag eingereist sind, nicht straffällig geworden sind und selber
den Lebensunterhalt sicherstellen (keine Sozialhilfebezug).
Wer dann acht Jahre eine Aufenthaltsbefugnis (unter Umständen unter Anrechnung der Asyl-
und Duldungszeiten) hat kann unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 35 AuslG).
In der Praxis zählen Verfahren rund um Aufenthaltsbefugnisse wohl zu den kompliziertesten und umstrittensten Fällen. In einigen Bundesländern (z. B. Baden-Württemberg) bedarf die erstmalige Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auch der Zustimmung der höheren Ausländerbehörde; damit soll eine einheitliche Verfahrensweise sichergestellt werden.
Eine Duldung ist kein Aufenthaltsrecht (ist also kein Aufenthaltstitel und somit
auch kein rechtmäßiger Aufenthalt!). Es besteht weiterhin eine Ausreisepflicht,
die aber nicht vollzogen werden kann.
Eine Duldung bekommt (ähnlich wie bei der Aufenthaltsbefugnis), wer eigentlich keine
Aufenthaltsgenehmigung bekommen kann, aber nicht ausreisen kann und den man nicht in sein
Heimatland abschieben kann/darf (z. B. kein Pass, Staatenlose, Länder mit Unmöglichkeit
der Abschiebung wie: Afghanistan, Somalia, Irak...)
Obwohl eine Duldung keine Aufenthaltsgenehmigung ist, hat der Betroffene bei Vorliegen von
Abschiebungshindernissen einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Aufenthaltsgestattung ist KEIN Aufenthaltstitel nach dem
Ausländergesetz sondern regelt den Status von Asylbewerbern nach dem Asylverfahrensgesetz
(AsylVfG).
Asylbewerber erhalten während der Dauer ihres Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung.
Ihr Aufenthalt gilt bis zur Beendigung des Asylverfahrens als gestattet (man
beachte den Unterschied zu erlaubt). Wer später nicht anerkannt wird und ohne
Visum eingereist ist (sind wohl ca. 95%), der gilt als illegal eingereist.
Jeder Asylberechtigte bekommt gleich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (und
einen internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge). Abgelehnte erhalten i. d. R. nix,
d. h. müßen also ausreisen; notfalls per Abschiebung, es sei denn, es bestehen wieder
Abschiebehindernisse; dann gibt es wieder eine Duldung. Da gibt es recht viele
Variationen.
Das wars im Wesentlichen. Ist teilweise (auch für Insider) recht kompliziert und hier mit ein paar Sätzen nicht alles ganz einfach zu erläutern. Hinzu kommt, dass außer den Bestimmungen des Ausländergesetzes noch unzählige Erlaße/Richtlinien etc. teilweise abweichende Regelungen treffen. Außerdem ändert sich die bei den Einzelentscheidungen zu berücksichtigende Rechtsprechung der Gerichte ständig. Hier den Überblick zu bewahren ist eine Kunst! Ggf. per mail nachfragen
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