Die verschiedenen  Aufenthaltstitel  nach dem Ausländergesetz (AuslG)

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Das Ausländerrecht kennt verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln, um den unterschiedlichen Aufenthaltszwecken und sonstigen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Auf den ersten Blick wirkt das etwas verwirrend. Deshalb will ich mit nachfolgenden Ausführungen versuchen, dies aus praktischer Sicht kurz zu erläutern. Es kann und soll keinen allgemeinen Überblick über das gesamte Ausländerrecht darstellen.


Aufenthaltsgenehmigung

Aufenthaltsgenehmigung ist der Sammel- oder Oberbegriff für alle verschiedenen Aufenthaltstitel und somit kein eigener Titel.

Nachfolgend werden die verschiedenen Titel jeweils kurz erläutert:

Aufenthaltserlaubnis   
EG-Aufenthaltserlaubnis   
Aufenthaltsberechtigung

Sonderfälle:   
Aufenthaltsbewilligung
    

Aufenthaltsbefugnis

Am Ende dann noch Erläuterungen zu:

Duldung  und  
Aufenthaltsgestattung


Die Aufenthaltserlaubnis  (§ 15 ff. AuslG)

Die Aufenthaltserlaubnis ist die normalste und am häufigsten vorkommende Form einer Aufenthaltsgenehmigung und wird z. B. erteilt, wenn jemand schon längere Zeit im Bundesgebiet ist, als Ehegatte zu einem Deutschen oder zu einem Ausländer, der hier schon eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt, nachzieht (Familiennachzug). Sie wird anfangs befristet erteilt (1 bis 3 Jahre) und später dann auf Dauer (unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach §§ 24, 26 AuslG). Sie ist nicht an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden (von einigen Ausnahmen nach der Arbeitsaufenthaltseverordnung -AAV- abgesehen).

Eine Aufenthaltserlaubnis erhalten z.B. auch Berufssportler oder - trainer, Künstler, Artisten etc. Diese Gruppen können seit neuestem z. T. auch ihren Aufenthalt verfestigen und daher zu gegebener Zeit in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und später Aufenthaltsberechtigung hineinwachsen. Das war bis vor kurzem noch nicht möglich. Ist aber (leider) noch nicht in allen Ländern gleich geregelt.

Die EG-Aufenthaltserlaubnis   (Sondervorschrift des AufenthG/EWG)

Staatsangehörige aus Ländern der Europäischen Union fallen unter die im Vergleich zum Ausländergesetz günstigeren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes/EWG. Danach bekommen diese dann eine fünfjährige befristete EG-AE, wenn sie einer Erwerbstätigkeit (kann auch eine selbständige sein) nachgehen. Diese EG-AE wird als extra Zusatzausweis erteilt und nicht - wie bei sonstigen Ausländern - in den Nationalpass eingetragen. Für diese Ausländer gilt also nicht der generelle Anwerbestopp (für Arbeitnehmer) wie für die übrigen Länder außerhalb der EU. Bei weiter vorliegender Beschäftigung wird dann bei der ersten Verlängerung eine unbefristete EG-AE erteilt (wieder als extra Ausweis - nicht in den Nationalpass). Übrigens bekommen auch die Ehegatten dieser EU-Ausländer eine EG-AE, gleich welcher Nationalität sie sind. Wer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, aber seinen Lebensunterhalt durch ausreichende Mittel gesichert hat, kann auch eine EG-AE nach der Freizügigkeitsverordnung erhalten.

Nebenbei bemerkt: EU-Ausländer können keine Aufenthaltsberechtigung erhalten!


Die Aufenthaltsberechtigung  (§ 27 AuslG)

Die Aufenthaltsberechtigung ist die höchste Stufe der Aufenthaltsgenehmigung (danach kommt dann "nur" noch die Einbürgerung), gilt unbefristet und verleiht dem Ausländer die stärksten Rechte. Er genießt u.a. besonderen Ausweisungsschutz. Nur bei gewichtigen Verstößen (schwere Straftaten, sonstige Ausweisungsgründe) kann die Aufenthaltsberechtigung ggf. durch eine Ausweisung erlöschen.

Sonderfälle

Die jetzt folgenden Formen einer Aufenthaltsgenehmigung sind Sonderfälle, die nur bei besonderen Voraussetzungen in Frage kommen:


Die Aufenthaltsbewilligung  (§ 28 AuslG)

Eine Aufenthaltsbewilligung wird für einen ganz bestimmten Aufenthaltszweck und grundsätzlich nur befristet erteilt. Beispiele:

Durch den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung kann kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht abgeleitet bzw. beansprucht werden. Infos zum Arbeitsgenehmigungsrecht für Ausländer gibt es hier.


Die Aufenthaltsbefugnis  (§ 30 ff. AuslG)


Eine Aufenthaltsbefugnis wird meist aus humanitären Gründen erteilt, wenn zwar keine sonstige Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommt, aber trotz bestehender Ausreisepflicht keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen möglich sind. In solchen Fällen ist eine Duldung (siehe unten) auf Dauer weder für den Ausländer, noch für die Ausländerbehörde eine befriedigende Lösung. Derzeit wohl aktuellstes Beispiel dafür waren die Kontingentflüchtlinge aus dem Kosovo. Bei Wegfall der Abschiebungshindernisse muss die Verlängerung der Befugnis abgelehnt werden.

Weiteres Beispiel sind türkische Christen (auch Zeugen Jehovas). Im Jahr 1996 erging auch ein neuer Härtefallerlass (einer von vielen), nachdem bestimmte Personengruppen von ausreisepflichtigen Ausländern dann eine Aufenthaltsbefugnis erhalten konnten, wenn sie vor einem bestimmten Stichtag eingereist sind, nicht straffällig geworden sind und selber den Lebensunterhalt sicherstellen (keine Sozialhilfebezug).

Wer dann acht Jahre eine Aufenthaltsbefugnis (unter Umständen unter Anrechnung der Asyl- und Duldungszeiten) hat kann unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 35 AuslG).

In der Praxis zählen Verfahren rund um Aufenthaltsbefugnisse wohl zu den kompliziertesten und umstrittensten Fällen. In einigen Bundesländern (z. B. Baden-Württemberg) bedarf die erstmalige Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auch der Zustimmung der höheren Ausländerbehörde; damit soll eine einheitliche Verfahrensweise sichergestellt werden.


Die Duldung (= Aussetzung der Abschiebung, §§ 54 ff. AuslG)


Eine Duldung ist kein Aufenthaltsrecht (ist also kein Aufenthaltstitel und somit auch kein rechtmäßiger Aufenthalt!). Es besteht weiterhin eine Ausreisepflicht, die aber nicht vollzogen werden kann.

Eine Duldung bekommt (ähnlich wie bei der Aufenthaltsbefugnis), wer eigentlich keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen kann, aber nicht ausreisen kann und den man nicht in sein Heimatland abschieben kann/darf (z. B. kein Pass, Staatenlose, Länder mit Unmöglichkeit der Abschiebung wie: Afghanistan, Somalia, Irak...)

Obwohl eine Duldung keine Aufenthaltsgenehmigung ist, hat der Betroffene bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.


Die Aufenthaltsgestattung (nach dem Asylverfahrensgesetz, nicht nach dem AuslG)


Die Aufenthaltsgestattung ist KEIN Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz sondern regelt den Status von Asylbewerbern nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG).

Asylbewerber erhalten während der Dauer ihres Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Ihr Aufenthalt gilt bis zur Beendigung des Asylverfahrens als gestattet (man beachte den Unterschied zu erlaubt). Wer später nicht anerkannt wird und ohne Visum eingereist ist (sind wohl ca. 95%), der gilt als illegal eingereist.

Jeder Asylberechtigte bekommt gleich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis  (und einen internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge). Abgelehnte erhalten i. d. R. nix, d. h. müßen also ausreisen; notfalls per Abschiebung, es sei denn, es bestehen wieder Abschiebehindernisse; dann gibt es wieder eine Duldung. Da gibt es recht viele Variationen.

Das wars im Wesentlichen. Ist teilweise (auch für Insider) recht kompliziert und hier mit ein paar Sätzen nicht alles ganz einfach zu erläutern. Hinzu kommt, dass außer den Bestimmungen des Ausländergesetzes noch unzählige Erlaße/Richtlinien etc. teilweise abweichende Regelungen treffen. Außerdem ändert sich die bei den Einzelentscheidungen zu berücksichtigende Rechtsprechung der Gerichte ständig. Hier den Überblick zu bewahren ist eine Kunst! Ggf. per mail nachfragen

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