Arbeitsgenehmigungsrecht

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch III (SGB III)

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Zwölftes Kapitel
Straf- und Bußgeldvorschriften




§ 404 Bußgeldvorschriften

(1) 1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 387 Abs. 1 Satz 2 ein Mitglied des Selbstverwaltungsorgans, das Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder Arbeitgeber ist, behindert oder benachteiligt oder

2. als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser zur Erfüllung dieses Auftrags

a) entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt oder

b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt.

(2) 2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 43 Abs. 4 oder § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt,

2. entgegen § 183 Abs. 4 einen dort genannten Beschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,

3. entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 einen Ausländer beschäftigt,

4. ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 eine Beschäftigung ausübt,

5. entgegen § 284 Abs. 3 eine Auskunft nicht richtig erteilt,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt,

7. entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8. entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,

9. einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

10. (aufgehoben)

11. entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine Vergütung oder einen Vorschuss entgegennimmt,

12. entgegen § 298 Abs. 1 als privater Vermittler Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt,

13. entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

14. (aufgehoben)

15. (aufgehoben)

16. einer Rechtsverordnung nach § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

17. entgegen § 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraums nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,

18. entgegen § 306 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

19. entgegen § 312 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

20. entgegen § 313 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Art oder Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

21. entgegen § 313 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

22. entgegen § 314 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,

23. entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Abs. 5 Satz 1, § 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger entgegen § 318 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

24. entgegen § 319 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,

25. entgegen § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

26. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(3) 3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9, 11 bis 13, 17 und 18 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, im Falle des Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Hinweis:

1) Abs. 1 neu gefasst durch 1. SGB III-ÄndG vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970), in Kraft ab 1. 1. 1998

2) Abs. 2 geändert, Nr. 4, 6, 7 eingefügt durch 1. SGB III-ÄndG vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970), in Kraft ab 1. 1. 1998; die bisherige Nummer 4 wurde zu Nummer 5, die bisherigen Nummern 5 bis 23 wurden 8 bis 26; Abs. 2 Nr. 23 geändert durch Job-AQTIV-G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443), in Kraft ab 1. 1. 2002; Abs. 2 Nr. 8 geändert, Nr. 9 neu gefasst, Nr. 10 aufgehoben, Nr. 11 neu gefasst, Nr. 14 und Nr. 15 aufgehoben und Nr. 16 geändert durch G z. Vereinfachung der Wahl d. Arbeitnehmervertreter i. d. Aufsichtsrat vom 23. 3. 2002 (BGBl. I S. 1130), in Kraft ab 27. 3. 2002; Abs. 2 Nr. 5 als Nr. 1 eingeordnet und neu gefasst, Nr. 2 bis 5 neu benannt durch G z. Erl. d. Bek. illegaler Beschäftigung u. Schwarzarbeit vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2787), in Kraft ab 1. 8. 2002
Inkrafttreten gem. Art. 83 Abs. 5 des AFRG vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594): „Die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1) über 1. das Insolvenzgeld und mit Bezug auf das Insolvenzgeld, hier Artikel 1 (...) § 404 Abs. 2 Nr. 1, 19 und 20 (...) treten am 1. Januar 1999 in Kraft.” Nr. 19 und 20 sind zu Nr. 22 und 23 geworden.

3) Abs. 3 neu gefasst durch 1. SGB III-ÄndG vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970), in Kraft ab 1. 1. 1998; Abs. 3 geändert durch 4. Euro-EG vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983), in Kraft ab 1. 1. 2002; Abs. 3 geändert durch G z. Vereinfachung der Wahl d. Arbeitnehmervertreter i. d. Aufsichtsrat vom 23. 3. 2002 (BGBl. I S. 1130), in Kraft ab 27. 3. 2002; Abs. 3 geändert durch G z. Erl. d. Bek. illegaler Beschäftigung u. Schwarzarbeit vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2787), in Kraft ab 1. 8. 2002




§ 405 Zuständigkeit und Vollstreckung

(1) 1) 1Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie die Behörden der Zollverwaltung für Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2 Nr. 17 und 18. 2Die Bundesanstalt führt bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 17 bis 26 und des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes die Bezeichnung „Arbeitsmarktinspektion für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung (Arbeitsmarktinspektion).

(2) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. 2§ 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) 1Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 2Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(4) 2) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einem Arbeitsamt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 304 Abs. 2 genannten Behörden zusammen.

(5) 3) Die Bundesanstalt und die Behörden der Zollverwaltung unterrichten jeweils für ihren Geschäftsbereich das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 bis 20, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.

Hinweis:

1) Abs. 1 geändert durch 1. SGB III-ÄndG vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970), in Kraft ab 1. 1. 1998; Abs. 1 Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G z. Erl. d. Bek. illegaler Beschäftigung u. Schwarzarbeit vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2787), in Kraft ab 1. 8. 2002

2) Abs. 4 geändert durch 1. SGB III-ÄndG vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970), in Kraft ab 1. 1. 1998

3) Abs. 5 eingefügt durch 1. SGB III-ÄndG vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970), in Kraft ab 1. 1. 1998; geändert durch G zur Änd. d. GaststG und der GewO vom 13. 12. 2001 (BGBl. I S. 3584), in Kraft ab 1. 1. 2002; Abs. 5 geändert durch G z. Erl. d. Bek. illegaler Beschäftigung u. Schwarzarbeit vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2787), in Kraft ab 1. 8. 2002




§ 406 Unerlaubte Auslandsvermittlung,
Anwerbung und Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen

(1) 1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 bezeichnete Handlung begeht, indem er einen Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

Hinweis:

1) Abs. 1 neu gefasst durch G z. Vereinfachung der Wahl d. Arbeitnehmervertreter i. d. Aufsichtsrat vom 23. 3. 2002 (BGBl. I S. 1130), in Kraft ab 27. 3. 2002; Abs. 1 geändert durch G z. Erl. d. Bek. illegaler Beschäftigung u. Schwarzarbeit vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2787), in Kraft ab 1. 8. 2002; Abs. 1 neu gefasst durch 1. G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4607), in Kraft ab 1. 1. 2003




§ 407 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang

(1) 1) Wer

1. vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 bezeichnete Handlung begeht, indem er gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 nicht besitzen, beschäftigt oder

2. eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Hinweis:

1) Abs. 1 Nr. 1 und 2 geändert durch G z. Erl. d. Bek. illegaler Beschäftigung u. Schwarzarbeit vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2787), in Kraft ab 1. 8. 2002