Inhaltsverzeichnis
§ 43 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit
§ 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 118 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
§ 118a Ehrenamtliche Betätigung
§ 119 Arbeitslosigkeit
§ 120 Sonderfälle der Verfügbarkeit
§ 121 Zumutbare Beschäftigungen
§ 122 Persönliche Arbeitslosmeldung
§ 141 Anrechnung von Nebeneinkommen
§ 142 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen
§ 143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
§ 143a Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
§ 144 Ruhen bei Sperrzeit
§ 183 Anspruch
§ 211 Begriffe
§ 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen
EU-Migliedsstaaten
§ 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über
Werkvertragsarbeitnehmer
§ 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
§ 288a Untersagung der Berufsberatung
§ 289 Offenbarungspflicht
§ 290 Vergütungen
§ 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland
§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem
Arbeitssuchenden
§ 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung
§ 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen
§ 298 Behandlung von Daten
§ 301 Verordnungsermächtigung
§ 309 Allgemeine Meldepflicht
§ 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit
§ 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
§ 312 Arbeitsbescheinigung
§ 313 Nebeneinkommensbescheinigung
§ 314 Insolvenzgeldbescheinigung
§ 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter
§ 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld
§ 317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von
Leistungsansprüchen
§ 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, der Eignungsfeststellung und
Teilnahme an Trainingsmaßnahmen
§ 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
§ 321 Schadensersatz
§ 336a Wirkung von Widerspruch und Klage
§ 352 Verordnungsermächtigung
§ 352a Abordnungsermächtigung
§ 357 Verordnungsermächtigung
§ 387 Personal der Bundesagentur
§ 404 Bußgeldvorschriften
§ 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung
§ 43 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit
(1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich
aus.
(2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer
bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz)
verlangen, wenn
1. die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigen und
2. es den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung über die
Erstattungspflicht unterrichtet hat.
(3) Die Agentur für Arbeit kann von einem Arbeitgeber, der die
Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit ausländischen
Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr)
erheben. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.
(4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die
Vermittlungsgebühr von dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten
weder ganz noch teilweise erstatten lassen.
§ 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. bei Arbeitslosigkeit oder
2. bei beruflicher Weiterbildung.
(2) Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn
des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
§ 118 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer,
die
1. arbeitslos sind,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gmeldet und
3. die Anwartschaft erfüllt haben.
(2) Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen,
dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
§ 118a Ehrenamtliche Betätigung
Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn
dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt
wird.
(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen)
und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht
(Verfügbarkeit).
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn
dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt
wird.
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit
als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die
Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit
(Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche
Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten
mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur
beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für
Arbeit.
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung,
wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für
ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit-
und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und
auszuüben und
4. bereits ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das
Erwerbsleben teilzunehmen.
§ 120 Sonderfälle der Verfügbarkeit
(1) Nimmt der Leistungsberechtigte an einer Maßnahme der
Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder an einer Berufsfindung
oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation
teil, leistet er vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher
Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt er
eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder
erbringt er gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in
Artikel 293 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten
Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies
die Verfügbarkeit nicht aus.
(2 Bei Schülern oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen
Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie
Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der
Schüler oder Student darlegt und nachweist, daß der Ausbildungsgang die
Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den
Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zuläßt.
(3) Nimmt der Leistungsberechtigte an einer Maßnahme der beruflichen
Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 77 nicht erfüllt
sind, schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn
1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und
2. der Leistungsberechtigte seine Bereitschaft erklärt, die Maßnahme
abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt und zu
diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme
vereinbart hat.
(4) Ist der Leistungsberechtigte nur bereit, Teilzeitbeschäftigung auzuüben,
so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft
auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind,
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des
für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung
auf Telzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder
Maßnahmenangebotes ist nicht zulässig. Die Einschränkung auf Heimarbeit
schließt Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine
Beschäftigung aus Heimarbeiter erfüllt worden ist und der
Leistungsberechtigte bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den
üblichen Bedingungen auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt
auszuüben.
§ 121 Zumutbare Beschäftigungen
(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden
Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der
Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen
insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche,
tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über
Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen
insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt
erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes
zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der
Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den
folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht
zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen
eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare
Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung
zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung
auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung
und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang
sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von
insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als
sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer
Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region
unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese
den Maßstab.
Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren
Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist,
dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit
eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird.
Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug
zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in
der Regel zumutbar. Die Sätzte 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug
Ein wichtiger Grund entgegensteht. ein wichtiger Grund kann sich
insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie
befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder
nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer
ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.
§ 122 Persönliche Arbeitslosmeldung
(1) Der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für
Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die
Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit
aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
(2) Die Wirkung der Meldung erlischt
1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,
2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder
Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose diese
der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
(3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der
Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine
persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit
dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht
dienstbereit war.
§ 141 Anrechnung von Nebeneinkommen
(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld
zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung
aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern,
der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines
Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den
Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1
gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender
Familienangehöriger entsprechend mit der Maßgabe, dass pauschal 30 Prozent
der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei denn,
der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.
(2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des
Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige
Beschäftigung mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das
Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zehn
Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen
Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein
Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
(3) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des
Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige
Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger
als 15 Stunden wöchentlich mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt
das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten
zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den
Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der
sich nach Absatz 1 ergeben würde.
(4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung
1. von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der
Teilnahme oder
2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne
Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf den Arbeitnehmer entfallenden
Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrages von 400 Euro
monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
§ 142 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die dem
Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld
oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung
zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztätige
Erwerbstätigkeit ausüben kann,
3. Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder
4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen
öffentlich-rechtlicher Art.
Ist dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt,
kann er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit
den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen
Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Stellt der
Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom
Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den
Antrag stellt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch
1. im Falle der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf
Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 126 besteht,
2. im Falle der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3. im Falle der Nummer 4
a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen
für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dem Arbeitslosen für die letzten
sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente
oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während
einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts
gewährt wird.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 125 Abs. 3 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf
eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die
der Arbeitslose wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben
Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers
mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.
§ 143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der
Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.
(2) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum
beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden
Arbeitsverhältnisses.
(3) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen
(Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht
erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der
Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen
1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender
Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher
des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
§ 143a Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
(1) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung)
erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung
einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist
beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des
Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei
Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der
Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist,
bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
1. zeitlich unbegrenztem Ausschluß eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2. zeitlich begrenztem Ausschluß oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für
eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die
ohne den Ausschluß der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung
ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr.
Hat der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2) erhalten oder
zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit
des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für den
Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55.
Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung nach §
187a Abs. 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6
gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung.
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr.
Er ruht nicht über den Tag hinaus,
1. bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten
Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag
in Höhe von sechzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden
Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von
der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat,
geendet hätte oder
3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende Anteil der
Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des
Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je
fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres um je
fünf Prozent; er beträgt nicht weniger als fünfundzwanzig Prozent der nach
Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung.
Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens aus dem
Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der
letzten zwölf Monate. § 130 Abs. 2 satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 gilt
entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit,
Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.
(3) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine
Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend.
(4) Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im
Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das
Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung
trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder
an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses
insoweit zu erstatten.
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür
einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer der
Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat dadurch vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei
Arbeitsaufgabe),
2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer
(§ 37b) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von
der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der
Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht antritt oder
die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das
Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert
(Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung),
3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur
für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei
unzureichenden Eigenbemühungen),
4. der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an
einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer
Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder eine Maßnahme
zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei ablehnung einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5. der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme
abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus
einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen
Eingliedrungsmaßnahme),
6. der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden
oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu
erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt
(Sperrzeit bei Meldeversäumnis).
Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes
maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner
Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Beschäftigungen im Sinne
des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 3
Nr. 5).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende
dieser Sperrzeit.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie
verkürzt sich
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen
nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet
hätte,
2. auf sechs Wochen, wenn
a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das
die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den
Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten
würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme beträgt
1. drei Wochen
a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die
Maßnahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu sechs
Wochen befristet war oder
c) im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen
Eingliederungsmaßnahme oder des erstmaligen Abbruchs einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,
2. sechs Wochen
a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die
Maßnahme innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu zwölf
Wochen befristet war oder
c) im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen
Eingliederungsmaßnahme oder des zweiten Abbruchs einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,
3. zwölf Wochen in den übrigen Fällen.
Im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitssuche (§
37b) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1
entsprechend.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt
zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnissen beträgt eine Woche.
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland
beschäftigt waren und bei
1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,
2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
oder
3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein
Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,
(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des
Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Ein
ausländisches Insolvenzereignis begründet einen Anspruch auf Insolvenzgeld
für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer. Zu den Ansprüchen auf
Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.
Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs. 1a Viertes Buch), gilt
der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des
Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmte Betrag.
(2) Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses
weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch für die
dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des
Arbeitsverhältnisses.
(3) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe des Arbeitnehmers.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluß des Insolvenzgerichts
über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem
Betriebsrat oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern
unverzüglich bekanntzugeben.
1) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend
Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen,
die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen. Betriebe, die überwiegend
Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel
ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen
oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen, sowie
Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind
nicht Betriebe im Sinne des Satzes 1. Betrieb im Sinne der Vorschriften über
die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft ist auch
eine Betriebsabteilung.
(1a) Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass
in diesen Betrieben die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist. Satz 1
gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass
Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.
(2) Förderungszeit ist die Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag
des Monats Februar. Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. November bis 31.
März.
(3) Winterausfallgeld-Vorausleistung ist eine Leistung, die das
Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der
Schlechtwetterzeit für mindestens 100 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe
im Verhältnis zum Winterausfallgeld steht und durch Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Abweichend von Satz 1
sind Winterausfallgeld-Vorausleistungen auch gegeben, wenn das
Arbeitsentgelt für weniger als 100 mindestens jedoch für 30 Stunden in
voller Höhe ersetzt wird und ein über 30 Stunden hinausgehendes
Arbeitszeitguthaben des Arbeitnehmers für die Schlechtwetterzeit nicht
vorhanden ist.
(4) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn
1. dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und
2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen
Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).
Zwingende Witterungsgründe im Sinne von Satz 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn
atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren
Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, daß trotz einfacher
Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der
Fenster und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten), die
Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich
unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der
Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe
verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen
Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden
werden kann.
§ 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und
der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der
Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte
Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der
Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt
werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des
EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der
Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden.
(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn
nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU
besteht. Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.
(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 und 6
des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
(4) Ausländern nach Absatz 1, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen
wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU für eine Beschäftigung, die keine
qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies
durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder aufgrund einer
Rechtsverordnung zulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch
Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber
Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu
erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.
(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach § 12a
Arbeitsgenehmigungsverordnung.
(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zum Arbeitsmarktzugang gelten entsprechend,
soweit sie für die Ausländer nach Absatz 1 günstigere Regelungen enthalten.
Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der
Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes
gleich.
§ 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer
(1) Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur bei der Durchführung der
zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
auf der Grundlage von Werkverträgen entstehen, kann vom Arbeitgeber der
ausländischen Arbeitnehmer eine Gebühr erhoben werden.
(2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen der Bundesagentur und der Behörden
der Zollverwaltung erhoben, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und
der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen stehen, insbesondere für
die
1. Prüfung der werkvertraglichen Grundlagen,
2. Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigung der ausländischen
Arbeitnehmer,
3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung oder der
Arbeitserlaubnis-EU,
4. Überwachung der Einhaltung der für die Ausführung eines Werkvertrages
festgesetzten Zahl der Arbeitnehmer,
5. Überwachung der Einhaltung der für die Arbeitgeber nach den
Vereinbarungen bei der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer bestehenden
Pflichten einschließlich der Durchführung der dafür erforderlichen Prüfungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sowie
6. Durchführung von Ausschlussverfahren nach den Vereinbarungen.
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen
Tatbestände zu bestimmen, für die Gebühr feste Sätze vorzusehen und den auf
die Behörden der Zollverwaltung entfallenden Teil der Gebühren festzulegen
und zu erheben.
(3) Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 von dem
ausländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten weder ganz noch teilweise
erstatten lassen.
(4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
anzuwenden.
§ 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch
Rechtsverordnung
1. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer, die
keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,
2. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von der
Arbeitsmarktlage,
3. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland,
4. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie das
Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung von Ausländern mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit deren Einwilligung für eine
erstmalige Beschäftigung,
5. das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis,
6. weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberechtigung erteilt wird,
sowie die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der
Arbeitsberechtigung,
7. weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sowie
8. die Voraussetzungen für das Verfahren und die Aufhebung einer Genehmigung
näher bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann der Bundesagentur
zur Durchführung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu
erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Organen der Europäischen
Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und
der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von
Arbeitnehmern Weisungen erteilen.
§ 288a Untersagung der Berufsberatung
(1) Die Agentur für Arbeit hat einer natürlichen oder juristischen Person
oder Personengesellschaft, die Berufsberatung betreibt (Berufsberater), die
Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, sofern dies zum
Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist. Bei einer juristischen Person oder
Personengesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung des Betriebes
bestellten Person die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt
werden, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist.
(2) Im Untersagungsverfahren hat die betreffende Person auf Verlangen der
Agentur für Arbeit
1. die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Verfahrens
erforderlich sind, und
2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit
ihrer Angaben ergibt.
Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, sind die
von der Agentur für Arbeit beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume der
betreffenden Person während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Die
Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(4) Untersagt die Agentur für Arbeit die Ausübung der Berufsberatung, so hat
es die weitere Ausübung dieser Tätigkeit nach den Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zu verhindern.
Der Berufsberater, der die Interessen eines Arbeitgebers oder einer
Einrichtung wahrnimmt, ist verpflichtet, dem Ratsuchenden deren Identität
mitzuteilen; er hat darauf hinzuweisen, daß sich die Interessenwahrnehmung
auf die Beratungstätigkeit auswirken kann. Die Pflicht zur Offenbarung
besteht auch, wenn der Berufsberater zu einer Einrichtung Verbindungen
unterhält, deren Kenntnis für die Ratsuchenden zur Beurteilung einer
Beratung von Bedeutung sein kann.
Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen vom Ratsuchenden nur dann
verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Berufsberater nicht zugleich
eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine
entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen
betrieben wird. Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und
die Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland
(Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der
Bundesagentur durchgeführt werden dürfen.
§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden
(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einem
Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen
Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers
anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen,
die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind,
insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden sowie die
mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat dem
Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur
verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der
Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der Vermittler darf keine Vorschüsse
auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3) Die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer darf
den in § 421g Abs. 2 Nr. 3 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht
durch Rechtsverordnung für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas
anderes bestimmt ist. Für Arbeitslose darf sie in den ersten drei Monaten
der Arbeitslosigkeit den in § 421g Abs. 2 Nr. 1 genannten Betrag und für
Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf einem Vermittlungsgutschein haben, die
in § 421g Abs. 2 genannten Beträge nicht übersteigen. Bei der Vermittlung
von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht
übersteigen.
(4) Ein Arbeitssuchender, der dem Vermittler einen Vermittlungsgutschein
vorlegt, kann die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des
Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur
für Arbeit nach Maßgabe von § 421g gezahlt hat.
§ 296a Vergütung bei Auslandsvermittlung
Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber
Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden. Zu den Leistungen zur
Ausbildungsvermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung
und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die
Feststellung der Kenntnisse des Ausbildungsuchenden sowie die mit der
Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung.
§ 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen
Unwirksam sind
1. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden über
die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässigen
Höchstgrenzen überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder
entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der
Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht
eingehalten wird und
2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungsuchenden
über die Zahlung einer Vergütung,
3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der
Vermittler eine Vergütung mit einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von
diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder ein
Ausbildungsuchender oder Arbeitsuchender sich ausschließlich eines
bestimmten Vermittlers bedient.
(1) Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs- und
Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende und Arbeitnehmer nur erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Verrichtung ihrer
Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. Sind diese Daten personenbezogen
oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene im Einzelfall nach
Maßgabe des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. Übermittelt
der Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einer
weiteren Person oder Einrichtung, darf diese sie nur zu dem Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihr befugt übermittelt worden sind.
(2) Vom Betroffenen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind unmittelbar nach
Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. Die übrigen
Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach Abschluss der
Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der
Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die zuständigen
Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermittlers
zulässig. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht
zu löschen. Der Betroffene kann nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit
Abweichungen von den Sätzen 1, 3 und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der
Schriftform.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder
Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem dem
Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.
(1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf
Arbeitslosengeld erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen
Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen
oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für
Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose hat
sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden.
Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch
auf Arbeitslosengeld ruht.
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
1. Berufsberatung,
2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.
(3) Der Arbeitslose hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten
Zeit zu melden. Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so
wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten tag der Arbeitsfähigkeit fort,
wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt. Ist
diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen
Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am
selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.
(4) Die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen
Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen
werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund
anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.
§ 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit
Wird für den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für
Arbeit zuständig, hat er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit
unverzüglich zu melden.
§ 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist
verpflichtet, der Agentur für Arbeit
1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich anzuzeigen und
2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als
in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue
ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk
des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß dem Träger der
Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die
Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
(1) Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber
alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch
auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können
(Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür
vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind
insbesondere
1. die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
2. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses und
3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer
erhalten oder zu beanspruchen hat,
anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen.
(2) Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines
Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine
Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der
Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu
machen.
(3) Für Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeitern sowie für
Leistungsträger und Unternehmen, die Beiträge nach diesem Buch für Bezieher
von Sozialleistungen oder Krankentagegeld zu entrichten haben, gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe,
Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
oder einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung
hat die Vollzugsanstalt dem Entlassenen eine Bescheinigung über die Zeiten
auszustellen, in denen er innerhalb der letzten sieben Jahre vor der
Entlassung als Gefangener versicherungspflichtig war.
§ 313 Nebeneinkommensbescheinigung
(1) Wer jemanden, der Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld,
Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld (laufende
Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt
oder gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist
verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der
selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der
Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt
worden ist oder bezogen wird. Er hat dabei den von der Bundesagentur
vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung über das Nebeneinkommen
ist dem Bezieher der Leistung vom Dienstberechtigten oder Besteller
unverzüglich auszuhändigen.
(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht und Dienst-
oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem
Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung des
Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich
vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld oder
Winterausfallgeld beziehen oder für die eine solche Leistung beantragt
worden ist, entsprechend.
§ 314 Insolvenzgeldbescheinigung
(1) Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit für
jeden Arbeitnehmer, für den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht
kommt, die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses
sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und der zur Erfüllung der Ansprüche
auf Arbeitsentgelt erbrachten Leistungen zu bescheinigen. Er hat auch zu
bescheinigen, inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet,
verpfändet oder abgetreten sind. Dabei hat er den von der Bundesagentur
vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Wird die Insolvenzbescheinigung durch den
Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten Buches übermittelt, sind zusätzlich
die Anschrift und die Daten des Überweisungsweges mitzuteilen.
(2) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder
nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten
des Insolvenzverwalters vom Arbeitgeber zu erfüllen.
§ 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter
(1) Wer jemandem, der eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht,
Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung
auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen
hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach
diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht,
zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung
auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder
Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen
hierüber sowie über dessen Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen,
soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. §
21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung
einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
1. eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, oder dessen
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die
Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen,
soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle einer
laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bezieht oder
für ihn eine dieser Leistungen beantragt worden ist.
(5) Sind im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen des
Ehegatten, des Lebenspartners oder des Partners einer eheähnlichen
Gemeinschaft zu berücksichtigen, haben
1. dieser Ehegatte, Lebenspartner oder Partner,
2. Dritte, die für diesen Ehegatten, Lebenspartner oder Partner Guthaben
führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit
es zur Durchführung dieses Buches erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des
Zehnten Buches gilt entsprechend.
§ 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld
(1) Der Arbeitgeber, der Insolvenzverwalter, die Arbeitnehmer sowie sonstige
Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind
verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlangen alle Auskünfte zu
erteilen, die für die Durchführung der §§ 183 bis 189, 208, 320 Abs. 2, §
327 Abs. 3 erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die
Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, dem
Insolvenzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die er für die
Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 benötigt.
§ 317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von Leistungsansprüchen
Ein Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld, Wintergeld oder Winterausfallgeld
bezieht oder für den diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur
Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, der Eignungsfeststellung und Teilnahme an Trainingsmaßnahmen
(1) Arbeitgeber und Träger, bei denen eine berufliche Aus- oder
Weiterbildung, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine Maßnahme
nach § 48 durchgeführt wurde oder wird, haben der Agentur für Arbeit
unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluß darüber
geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder
werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind,
unverzüglich dem Arbeitsamt mitzuteilen.
(2) Personen, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- oder
Weiterbildung oder einer Maßnahme nach § 48 gefördert werden oder gefördert
worden sind, sind verpflichtet,
1. der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Maßnahme auf Verlangen
Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren
Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung nach § 86 benötigt werden,
und
2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger
zuzulassen.
Träger sind verpflichtet,
1. ihre Beurteilungen des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu
übermitteln.
2. der für den einzelnen Teilnehmer zuständigen agentur für Arbeit
kalendermonatlich die Fehltage mitzuteilen, dabei haben sie den von der
Bundesagentur vorgesehenen Vordruck zu benutzen.
§ 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) Wer eine Leistung der Arbeitsförderung beantragt, bezogen hat oder
bezieht oder wer jemanden, bei dem die der Fall ist oder für den eine
Leistung beantragt wurde, beschäftigt oder mit Arbeiten beauftragt, hat der
Bundesagentur, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch
erforderlich ist, Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und andere
Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen und während der Geschäftszeit Zutritt
zu seinen Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren. Werden die
Unterlagen nach Satz 1 bei einem Dritten verwahrt, ist die Bundesagentur zur
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch berechtigt, auch dessen
Grundstück und Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten und
Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.
(2) In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber auf
Verlangen und auf Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern und auf
maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeigeber darf maschinenverwertbare Datenträger oder Datenlisten, die
die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn
die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
In diesem Fall haben die Agenturen für Arbeit die erfoderlichen Daten
auszusondern. Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht verarbeitet oder
genutzt werden. Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder
Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch nicht mehr
erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des
Arbeitgebers zurückzugeben.
§ 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
(1) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen die
Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeitergeld, Wintergeld und
Winterausfallgeld nachzuweisen. Er hat diese Leistungen kostenlos zu
errechnen und auszuzahlen. Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld und beim
Winterausfallgeld von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte in dem
maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen; auf Grund einer Bescheinigung der
für den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit hat er den erhöhten
Leistungssatz auch anzuwenden, wenn ein Kind auf der Lohnsteuerkarte des
Arbeitnehmers nicht bescheinigt ist, und die Lohnsteuerklasse III in allen
Fällen zugrunde zu legen, in denen der Bezieher von Kurzarbeitergeld oder
Winterausfallgeld bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld der
Leistungsgruppe C zuzuordnen wäre.
(2) Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit das
Insolvenzgeld zu errechnen und auszuzahlen, wenn ihm dafür geeignete
Arbeitnehmer des Betriebes zur Verfügung stehen und die Agentur für Arbeit
die Mittel für die Auszahlung des Insolvenzgeldes bereitstellt. Für die
Abrechnung hat er den von der Bundesagentur vorgesehenen Vordruck zu
benutzen. Kosten werden nicht erstattet.
(3) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld geleistet wird, haben für
jeden Arbeitstag während der Dauer der beantragten Förderung Aufzeichnungen
über die auf der Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen
Arbeitsstunden zu führen. Arbeitgeber, in deren Betrieben Winterausfallgeld
geleistet wird, haben diese Aufzeichnungen für jeden Arbeitstag während der
Schlechtwetterzeit zu führen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 sind vier
Jahre aufzubewahren.
(4) Arbeitgeber, in deren Betrieben Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben
der Agentur für Arbeit monatlich während der Dauer des Leistungsbezugs
Auskünfte über Betriebsart, Beschäftigtenzahl, Zahl der Kurzarbeiter,
Ausfall der Arbeitszeit und bisherige Dauer, Unterbrechung oder Beendigung
der Kurzarbeit zu erteilen.
(4a) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die
Erbringung von Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen
nachzuweisen. Auf anforderung der Agentur für Arbeit hat der Arbeitgeber das
Ergebnis von Maßnahmen zur feststellung der Eingliederungsaussichten
mitzuteilen.
(5) Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben bei
dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeitunverzüglich Anzeige zu
erstatten. Die Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muß Name und
Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeitseinstellung und Zahl
der betroffenen Arbeitnehmer enthalten. Die Anzeige bei Beendigung des
Arbeitskampfes muß außer Name und Anschrift des Betriebes, Datum der
Beendigung der Arbeitseinstellung, Zahl der an den einzelnen Tagen
betroffenen Arbeitnehmer und Zahl der durch Arbeitseinstellung ausgefallenen
Arbeitstage enthalten.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Arbeitsbescheinigung nach § 312, eine Nebeneinkommensbescheinigung
nach § 313 oder eine Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
2. eine Auskunft auf Grund der allgemeinen Auskunftspflicht Dritter nach §
315, der Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- und Weiterbildung und bei
einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 318 oder der
Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld nach § 316 nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig erteilt,
3. als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und
Mitteilungspflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und
Leistungen zur Förderung von Transfermaßnahmen nach § 320 Abs. 1 Satz 2 und
3, Abs. 3 und 4a nicht erfüllt oder
4. als Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Errechnung und Auszahlung
des Insolvenzgeldes nach § 320 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt,
ist der Bundesagentur zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet.
§ 336a Wirkung von Widerspruch und Klage
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt
1. bei Entscheidungen auf Erstattung von Arbeitslosengeld durch Arbeitgeber
nach § 147a,
2. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,
3. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,
4. bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer
sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden,
5. (weggefallen)
Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender
Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2
Nr. 2).
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe
der Finanzlage der Bundesagentur sowie unter Berücksichtigung der
Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher
Entwicklung zu bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren
Beitragssatz erhoben werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend eine Pauschalberechnung sowie die Fälligkeit,
Zahlung und Abrechnung für einen Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und
für einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorzuschreiben; es kann
dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der beitragspflichtigen
Dienstleistenden zugrunde legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen,
die sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Regelungen zur Anwartschaftszeit für das
Arbeitslosengeld ergeben,
2. das Nähere über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung der Beiträge, die
von privaten Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind, zu regeln.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine
Pauschalberechnung für die Beiträge der Gefangenen und der für die
Vollzugsanstalten zuständigen Länder vorzuschreiben und die Zahlungsweise zu
regeln.
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum
Antragsverfahren, zur Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei
freiwilliger Weiterversicherung zu bestimmen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch
Rechtsverordnung
1. den Prozentsatz zur Berechnung der Umlagen,
2. die umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in den
einzelnen Wirtschaftszweigen des Baugewerbes zur Berechnung der Umlagen,
3. die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die
Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung
abführen,
4. die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren
Abrechnungsintervallen und
5. das Nähere über die Zahlung und Einziehung der Umlagen.
Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen,
welche Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe
in Anspruch genommen werden können. Der jeweilige Prozentsatz ist so
festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von
Fehlbeträgen und Überschüssen für die einzelnen Wirtschaftszweige des
Baugewerbes aus der Zeit seit dem 1. Januar 1980 ausreicht, um den
voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen nach § 354
zu decken.
§ 387 Personal der Bundesagentur
(1) Das Personal der Bundesagentur besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern. Die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur sind
mittelbare Budnesbeamte.
(2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur
ist der Vorstand. Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der
Befugnisse von obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen,
kann der Vorstand seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften der
Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit, auf die Vorsitzenden der
Geschäftsführungen der Regionaldirektionen und die Leiter der besonderen
Dienststellen übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83
Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
Zwölftes Kapitel - Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen
in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er einen anderen Unternehmer
beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser zur
Erfüllung dieses Auftrags
a) entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen
Ausländer beschäftigt oder
b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer
tätig wird, der entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 43 Abs. 4 oder § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr oder
den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt,
2. entgegen § 183 Abs. 4 einen dort genannten Beschluß nicht oder nicht
rechtzeitig bekanntgibt,
3. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
einen Ausländer beschäftigt,
4. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine
Beschäftigung ausübt,
5. entgegen § 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltgesetzes eine Auskunft nicht
richtig erteilt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt,
7. entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8. entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
9. einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
10. (aufgehoben)
11. entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine Vergütung oder einen Vorschuss
entgegennimmt,
12. entgegen § 298 Abs. 1 als privater Vermittler Daten erhebt, verarbeitet
oder nutzt,
13. entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder Daten nicht oder
nicht rechtzeitig löscht,
14. (aufgehoben)
15. (aufgehoben)
16. einer Rechtsverordnung nach § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357 Satz 1
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
17. (aufgehoben)
18. (aufgehoben)
19. entgegen § 312 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt,
20. entgegen § 313 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Art oder Dauer
der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit oder die Höhe des
Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt,
21. entgegen § 313 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Vordruck
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22. entgegen § 314 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
23. entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung
mit Absatz 4, § 315 Abs. 5 Satz 1, § 316, § 317 oder als privater
Arbeitgeber oder Träger entgegen § 318 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
entgegen § 318 Abs. 2 Satz 2 Nr.2 eine Mitteilung an die agentur für Arbeit
nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,
24. entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder Zutritt nicht gewährt,
25. entgegen § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen
Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erbringt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet oder
26. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den
Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich
ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
mitteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 1, Nr. 5 bis Nr. 9, und 11 bis 13, mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16 und Nr. 26
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
§ 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
1. § 404 Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Behörden der
Zollverwaltung,
2. des § 404 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 bis 16 und Nr. 19 bis 25 die
Bundesagentur,
3. § 404 Abs. 2 Nr. 26 die Behörden der Zollverwaltung und die Bundesagentur
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den
Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105
Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie
ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.
(4) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von
Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes oder ohne eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung,
die sie zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen, oder ohne Genehmigung
nach § 284 Abs. 1 oder ohne Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht
gegenüber der Bundesagentur nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 2 Abs. 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
(5) Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über
rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16, 19 und
20. Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister
über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 und 2 Nr. 3.
(6) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den
Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus
ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2
Nr. 3 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde
Stelle erkennbar ist, dass chutzwürdige Interessen des Betroffenen oder
anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
Erkenntnisse sind.
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