Menschenrechte für Flüchtlinge und Vertriebene

Axel Herrmann - 

Quelle und Original mit Bild (Statistik):
Bundeszentrale für politische Bildung

Vor den Küsten Südostasiens umherirrende Schiffe, von Piraten ausgeraubt und von feindseligen Patrouillenbooten aufgebracht - boat people aus Vietnam. Trecks zerlumpter Menschen in den verschneiten Pässen Afghanistans. Mit kubanischen Emigranten überfüllte Boote vor den Küsten Floridas. Lager im thailändisch-kambodschanischen Grenzgebiet, in der Westsahara, im Libanon, in Botswana, im Sudan. [...] Apathische Greise.
Zum Skelett abgemagerte Säuglinge. Verhärmte Mütter. Meldungen über fehlende Ärzte, ausbleibende Medikamente, unterbrochene Lebensmittellieferungen. In Mogadischu ruft die Nationale Flüchtlingskommission über alle 33 Flüchtlingslager Somalias den Wassernotstand aus. Für 1,2 Millionen Flüchtlinge kommt zum Verhungern noch das Verdursten." (Peter J. Opitz, 1988)

Bilder von Flüchtlingstragödien, die die Welt der Gesicherten und Gesättigten erreichten. Was gestern geschah, ist heute fast schon wieder vergessen, überholt durch neue Schreckensmeldungen und Zahlen, auf 50 Millionen wird die Zahl der Flüchtlinge im Augenblick weltweit geschätzt. Dabei dürften die Annahmen eher zu niedrig als zu hoch liegen. Und die Tendenz weist eindeutig nach oben: Wir leben im Jahrhundert der
Fluchtbewegungen und Vertreibungen.

Menschen auf der Flucht

Aktuelle Berichte über Flüchtlings- und Vertreibungsschicksale verstellen mitunter den Blick auf die Tatsache, daß die Flucht vor politischer, religiöser und rassischer Verfolgung ein uraltes Phänomen der Menschheitsgeschichte ist. Erinnert sei an die Verfolgungen des Judentums seit zweitausend Jahren in verschiedenen Ländern. Erinnert sei an die beachtliche Zahl von Glaubensflüchtlingen in der frühen Neuzeit: Rund 150000 Protestanten mußten während des Dreißigjährigen Krieges Österreich und Böhmen verlassen und fanden Aufnahme in den evangelischen Territorien Süddeutschlands. Etwa die doppelte Zahl von
Hugenotten begab sich nach der Aufhebung des Toleranzedikts von Nantes 1685 auf die Flucht. Puritaner, Mennoniten und andere religiöse Gruppen aus Europa suchten in jener Zeit in Amerika eine neue Heimat. Erinnert sei schließlich an die Fluchtwelle aus politischen Gründen, die erfolgreiche oder auch gescheiterte Revolutionen seit 1789 in Europa auslösten. So hart das Schicksal im einzelnen den Flüchtlingen mitspielte, im Hinblick auf das Ausmaß von Flucht und Vertreibung stellt das 20. Jahrhundert alles bisher Dagewesene in den Schatten.

Am Anfang stand die Tragödie der Armenier, eines christlichen Volkes, das seit 2000 Jahren im Grenzgebiet zwischen der Türkei und Rußland lebt. Schon 1895/96 waren bei Massakern 200000 Armenier und
Armenierinnen umgekommen. 1915 schließlich wurde die armenische Minderheit auf dem Boden des Osmanischen Reiches nahezu ausgerottet. Von den 1,8 Millionen Armeniern und Armenierinnen blieben 600000 verschont oder konnten sich über die Grenzen retten. 1,2 Millionen Menschen verloren auf grauenhafte Weise ihr Leben. Heute leben in der Türkei nur noch 60000 Angehörige des armenischen Volkes.

Die Balkankriege lösten 1912/13 erste große Fluchtbewegungen unter Griechen und Türken aus, die gezwungen wurden, jeweils in ihre Mutterländer "heimzukehren". Zu einer weiteren "Entmischung" der
Nationalitäten kam es nach dem Ersten Weltkrieg bei der Auflösung des österreichisch-ungarischen Vielvölkerstaates. Während diese Vorgänge Ausfluß nationalistischer Überhitzung waren, flohen in der
Oktoberrevolution und im Bürgerkrieg etwa eine Million Menschen aus ideologischen Gründen vor den Bolschewiken aus Rußland.

Bald darauf setzte nach den faschistischen Machtergreifungen in Italien, Deutschland und Spanien die Emigration politisch Verfolgter ein. Parallel dazu kam es zwischen 1933 und 1939, solange es noch möglich war, zu einem Exodus von rund 340000 Juden in Deutschland. Im Zweiten Weltkrieg ließ der Reichsführer SS Heinrich Himmler 1,5 Millionen Polen aus den dem Deutschen Reich eingegliederten Provinzen Westpreußen und Warthegau ins Generalgouvernement Polen ausweisen und siedelte dafür rund 440000 Volksdeutsche aus dem östlichen Europa an. Bei Kriegsende wurden diese Menschen ein zweites Mal heimatlos.

Nach dem Zweiten Weltkrieg

Der Zusammenbruch des Dritten Reiches löste dann eine der größten Völkerwanderungen der Geschichte aus. Zwischen 1944 und 1951 wurden in Europa 20 Millionen Menschen verschleppt und verjagt, evakuiert und
umgesiedelt. Hauptleidtragende waren die Deutschen mit 12,5 Millionen Menschen, gefolgt von etwa 4,5 Millionen Polen. Zwei von fünf Deutschen waren im Frühjahr 1945 irgendwo unterwegs. Dazu kamen noch mehrere Millionen Fremdarbeiter (die sogenannten "displaced persons") in Deutschland. Von ihnen zogen es etliche allerdings vor, nicht in ihre Heimat zurückzukehren, wenn diese im sowjetischen Machtbereich lag.

Flucht war seitdem für viele Menschen im östlichen Europa die einzige Möglichkeit, den kommunistischen Herrschaftsbereich zu verlassen. Krisenhafte Zuspitzungen im Ostblock wie die Volksaufstände 1953 in der
DDR und 1956 in Ungarn sowie der gescheiterte "Prager Frühling" 1968 in der CSSR, die Ausrufung des Kriegsrechtes 1981 in Polen und schließlich die unnachgiebige Haltung der SED-Führung 1989 ließen die
Flüchtlingszahlen rapide anschwellen. Dennoch liegt das Schwergewicht des Fluchtgeschehens seit der Jahrhundertmitte nicht mehr in Europa, sondern in den Ländern der Dritten Welt. So vielfältig dabei die Motive für die Flucht auch sein mögen, den äußeren Anlaß bildeten immer Zwangssituationen im Gefolge der weit mehr als 150 Kriege, die die Welt seit 1945 nicht zur Ruhe kommen ließen. Einige Beispiele mögen dies
veranschaulichen:

Im Zuge der Entkolonialisierung Afrikas und Asiens kam es nicht selten zu Konflikten zwischen Befreiungsbewegungen und der jeweiligen Kolonialmacht. Solange diese die Oberhand behielt, zogen
es viele Oppositionelle und ein Teil der Zivilbevölkerung, die zwischen die Fronten geraten war, vor, sich in Nachbarländer abzusetzen. Manche kehrten auch nach der Unabhängigkeit ihres Landes nicht wieder zurück. 
Die erfolgreiche Entkolonialisierung bedeutete den Abschied für zahlreiche weiße Siedler aus den jungen Staaten. So zwang der algerische Befreiungskrieg, der 1962 zur Unabhängigkeit des Landes
von Frankreich führte, Hunderttausende von Franzosen zur Rückkehr nach Frankreich. Sie hatten bis dahin Algerien nicht als Kolonie, sondern als Teil des Mutterlandes betrachtet. Für viele junge Staaten erwiesen sich die Grenzen aus der Kolonialzeit als schwere Belastung, da sie oft ohne Rücksicht auf ethnische Verhältnisse gezogen waren. Versuche, eine gewaltsame Lösung herbeizuführen, mündeten zwangsläufig in Krieg, Flucht und Vertreibung. Ein besonders tragisches Beispiel bot in den Jahren 1967 bis 1970 der Aufstand der Ibos gegen die politisch dominierenden Yorubas in Nigeria, der zu der mißglückten Staatsgründung von Biafra
führte. 

Die Teilung des indischen Subkontinents in das muslimische Pakistan und das vorwiegend hinduistische Indien 1947 bei der Entlassung in die Unabhängigkeit führte zu einem Massenexodus von rund 13 Millionen muslimischen Gläubigen und Hindus in die jeweilige Richtung. Dabei kamen durch Gewalttaten, durch Hunger und Durst, nach Epidemien und Erschöpfung zwei Millionen Menschen ums Leben. Zu einem Bevölkerungsaustausch zwischen Ost-Bengalen, das zu Pakistan gehörte, und dem indischen West-Bengalen kam es 1950/51. Sechs Millionen Menschen waren davon betroffen. 1971 brach ein blutiger Bürgerkrieg zwischen beiden Teilen von Pakistan aus, in den Indien eingriff. Er endete mit der Unabhängigkeit Ost-Bengalens, das den Namen Bangladesch annahm. Drei Millionen Menschen hatten in den Wirren ihr Leben verloren.  Schließlich führte auch die Konfrontation der unterschiedlichen Ideologien von Ost und West zu Fluchtbewegungen in der Dritten Welt. 1949 setzten sich rund zwei Millionen Nationalchinesen vor den
siegreichen Kommunisten nach Taiwan ab; weitere 1,7 Millionen Menschen flüchteten damals aus Rotchina. Weitere Fluchtwellen riefen der Koreakrieg sowie die Indochina- bzw. Vietnamkriege hervor. Allein im Koreakrieg waren schätzungsweise neun Millionen Menschen auf der Flucht, von denen die Mehrzahl allerdings später wieder in die Heimatorte zurückkehrte. In den zehn Jahren der sowjetischen Besatzung Afghanistans von 1979 bis 1989 flohen etwa fünf Millionen Menschen nach Pakistan und in den Iran, mehr als zwei Millionen befanden sich auf der Flucht im eigenen Land. 
In zahlreichen Krisen der letzten Zeit stellten Massenvertreibungen nicht eine Folge von kriegerischen Konflikten, sondern das erklärte Ziel bestimmter Kriegsherren dar. Allein im ehemaligen Jugoslawien,
wo zwar nicht die Methoden, aber der verschleiernde Begriff der "ethnischen Säuberung" entstand, wurden mehr als drei Millionen Menschen entwurzelt - die kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo 1998 nicht eingerechnet. 

Der Zerfall des Vielvölkerstaates Sowjetunion 1991 machte Millionen ehemaliger Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zu Flüchtlingen innerhalb und zwischen den 15 Nachfolgestaaten der UdSSR. Die Auflösung des kommunistischen Staatsapparates und die Kämpfe um Macht und Gebiete entwurzelten vor allem viele Menschen in den Kaukasusrepubliken Armenien, Aserbaidschan und Georgien sowie nicht zuletzt in Tschetschenien im Krieg zwischen der Russischen Föderation und der nach Unabhängigkeit strebenden Republik. Andere Menschen versuchten in ihre alte Heimat zurückzukehren, aus der sie oder ihre Vorfahren während der Sowjetherrschaft zwangsweise ausgesiedelt worden waren. 

Gegenwärtig (1998) werden weltweit bis zu 35 Bürgerkriege und eine größere Zahl weiterer schwelender Konflikte gezählt. Jahrelang galt das Problem der Flucht und Vertreibung im wesentlichen als eine Erscheinung, die auf Afrika, Südostasien und Lateinamerika beschränkt war. Heute gibt es namhafte Flüchtlingsbevölkerungen in über 70 Ländern der Erde, darunter auch in Mittel- und Osteuropa. Allerdings trägt der schwarze Kontinent die Hauptlast des Flüchtlingsproblems: Dort kommt auf jeden zehnten Einwohner ein Flüchtling.

Soziale und juristische Probleme

Äußerlich mag es große Unterschiede unter den Flüchtlingen geben, in einigen Merkmalen gleichen sie sich alle:

Jeder politische Flüchtling ist das Opfer einer Zwangssituation. Er muß wählen zwischen Unterdrückung in der Heimat und Freiheit in der Fremde. Dabei sieht er in der Flucht und ihren Folgen das kleinere Übel. 
Jeder Flüchtling leidet unter dem Zustand der Entwurzelung. Er ist herausgerissen aus einem ihm vertrauten Milieu. Häufig muß er auf seinen Besitz, den Freundeskreis, ja sogar auf seine Familie verzichten. Jeder Flüchtling lebt zunächst isoliert in einer geschlossen wirkenden Umgebung, von der er sich durch Erziehung, Kultur und Mentalität unterscheidet. Fremdartiges Aussehen und Sprachbarrieren vermögen seine Vereinsamung noch erheblich zu steigern. In seiner Unsicherheit zieht sich der Flüchtling automatisch in den Kreis seiner Landsleute zurück. Diese Gettosituation kann anfangs viel zum Überleben beitragen, verhindert auf Dauer jedoch die Integration in eine neue Umwelt. 

UNHCR

Obwohl solche Beobachtungen bei allen Menschen, die ihre Heimat unfreiwillig verlassen haben, gemacht werden können, hat man den Begriff des Flüchtlings völkerrechtlich sehr eng gefaßt. Nach der international
anerkannten Definition des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 gelten nur diejenigen Personen als Flüchtlinge, die aus der "begründeten Furcht vor Verfolgung" aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen ihren Heimatstaat verlassen haben und seinen Schutz nicht mehr beanspruchen können oder wollen.

Nur für diese Flüchtlinge kann das Amt der Hohen Flüchtlingskommissarin der Vereinten Nationen (UNHCR: United Nations High Commissioner for Refugees) Rechtsschutz und humanitäre Hilfe leisten, und nur sie werden in offiziellen Statistiken erfaßt. Jene juristische Eingrenzung entspricht allerdings dem Flüchtlingsproblem unserer Zeit schon lange nicht mehr. So verläßt eine steigende Zahl von Menschen, besonders aus der Dritten Welt, ihre Heimat auch aus wirtschaftlichen Gründen, und viele irren als Heimatlose, beispielsweise auf der Flucht vor Dürre und Hunger, im eigenen Land umher, ohne die Staatsgrenzen zu überschreiten. Die Zahl dieser Elends- und Umweltflüchtlinge wird heute bereits auf eine halbe Milliarde Menschen geschätzt. Trotz dieser Beschränkungen leistet UNHCR, dessen Mandat seit 1954 regelmäßig um jeweils fünf Jahre verlängert wurde und von freiwilligen Beiträgen einzelner Länder, Hilfswerke und Privatpersonen finanziert wird, wertvolle humanitäre Hilfe. UNHCR setzt sich vor allem dafür ein, daß Flüchtlingen Asyl gewährt wird und sie schon in der ersten, kritischen Zeit nach der Flucht die für ihr Überleben notwendige Nahrung, Unterbringung und ärztliche Versorgung erhalten. Darüber hinaus verfolgt UNHCR auch langfristige Programme zur freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen in das jeweilige Heimatland bzw. Eingliederung in Asylländern oder Wiederansiedlung in Einwanderungsländern.

Auf Grund ihres erfolgreichen Wirkens und drängender Probleme ermächtigten der Generalsekretär und die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Hohe Flüchtlingskommissarin in den letzten Jahren über das Genfer Abkommen hinaus immer öfter, Schutz und Unterstützung auch für Binnenvertriebene, vom Krieg betroffene Bevölkerungen und in ihr Herkunftsland zurückgekehrte Flüchtlinge zu leisten.

Asylrecht

Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. So jedenfalls will es Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948. Trotzdem besitzen politisch Verfolgte nach dem Völkerrecht keinen individuellen Anspruch auf Asyl. Die Gewährung oder Ablehnung von Asyl gehört vielmehr zu den Rechten eines souveränen Staates. Daran ändert auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 nichts, in der lediglich die rechtliche Absicherung des einmal gewährten Asyls geregelt ist.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ging über die Regeln des Völkerrechts weit hinaus und räumte politisch Verfolgten ein subjektives Recht auf Asyl ein. Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 bestimmte: "Politisch
Verfolgte genießen Asylrecht." Bei der Formulierung dieses Grundrechtes standen die Mütter und Väter des Grundgesetzes unter dem Eindruck des enormen Flüchtlingselends nach dem Zweiten Weltkrieg und der Tatsache, daß viele politisch Verfolgte während des Dritten Reiches ihr Leben nur dadurch retten konnten, daß sie von anderen Ländern aufgenommen wurden.
Als unverzichtbaren Kerngehalt des Asylrechts sah man an, daß Schutzsuchende an der Staatsgrenze nicht zurückgewiesen und nicht in einen möglichen Verfolgerstaat oder einen Staat, in dem die Gefahr der
weiteren Abschiebung in einen Verfolgerstaat besteht, abgeschoben werden dürfen.

Solange die Zahl der Asylsuchenden relativ gering war, blieb das Grundrecht auf Asyl unumstritten. Seit den siebziger Jahren traten jedoch zunehmend Probleme auf:

Während andere europäische Staaten Aufnahmequoten für Asylsuchende festsetzten und überwiegend nach nationalem Interesse entschieden, blieb es in der Bundesrepublik Deutschland Behörden und Gerichten überlassen, herauszufinden, wer wirklich politisch verfolgt worden ist oder wer aus wirtschaftlichen Gründen um Asyl bittet. 

Die Zunahme kriegs- und bürgerkriegsähnlicher Zustände in verschiedenen Teilen der Welt ließ den Strom der Flüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland seit Mitte der siebziger Jahre erheblich anschwellen. Trotz erster einschränkender Maßnahmen in den achtziger Jahren stieg die Zahl der Asylbewerber mehr oder weniger kontinuierlich auf die Rekordmarke von fast 440000 Personen im Jahr 1992. 

Stammten die Flüchtlinge in den fünfziger und sechziger Jahren überwiegend aus kommunistischen Ländern Europas, kamen die meisten in den achtziger und neunziger Jahren aus Staaten der Dritten Welt, vor allem aus der Türkei, aus dem Irak und Iran, aus Afghanistan, Pakistan, Sri Lanka und Teilen Schwarzafrikas. Ihre
Integrationsfähigkeit ist aufgrund der kulturellen und ethnischen Unterschiede häufig geringer. 

Abgenommen haben Toleranz und Aufnahmebereitschaft in der deutschen Bevölkerung. In breiten Schichten überwiegen die Furcht vor einem Ansteigen der Kriminalität sowie die Vorstellung von einer unnötigen Belastung der öffentlichen Kassen. 

Durch eine Änderung des Artikels 16 des Grundgesetzes versuchte die Bundestagsmehrheit deshalb 1993, den Zustrom von Asylbewerbern nach Deutschland nachhaltig einzudämmen. Nach dem neuen Artikel 16a
genießen politisch Verfolgte zwar weiterhin Asyl, allerdings kann sich nicht mehr auf den Schutzbereich dieses Grundrechtes berufen, wer aus einem sogenannten "sicheren Drittstaat" einreist. Dazu zählen neben den Staaten der Europäischen Union alle Länder, die die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 anerkennen, da davon ausgegangen wird, daß Asylsuchende bereits dort Sicherheit finden können. Asylgewährung in Deutschland hängt somit weniger von tatsächlich erlittener Verfolgung als von der Wahl des Fluchtweges ab.

Im Zuge dieser Politik wurde auch die sozialrechtliche Stellung von Asylbewerbern mehrfach eingeschränkt. Während das Anerkennungsverfahren läuft, dürfen Asylbewerber die Gemeinde oder den Landkreis, denen sie zugewiesen wurden, in der Regel nicht verlassen. Wenn ihnen behördlicherseits eine "Arbeitsgelegenheit" angeboten wird, müssen sie diese annehmen und erhalten dafür pro Stunde lediglich eine "Aufwandsentschädigung" von zwei DM. Soweit Arbeitseinkommen und privates Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht reichen, bekommen Asylbewerber eine Unterstützung, die deutlich unter der Sozialhilfe liegt und vielfach aus Sachleistungen besteht.

Asylrechtsänderung

Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Dieses Grundrecht für ausländische Flüchtlinge gilt fort. Es gewährt demjenigen Schutz, der - um es mit den Worten einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu sagen - bei Rückkehr in seinen Heimatstaat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen für Leib und Leben bzw. Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat und dessen Lage so aussichtslos ist, daß er nirgendwo in seinem Heimatstaat frei von staatlicher politischer Verfolgung leben kann.

Diese Definition zum Umfang des Asylrechts wird von vielen Kritikern nur allzuoft ignoriert. Sie galt aber bereits vor dem Asylkompromiß und entspricht der Rechtspraxis aller asylgewährenden Staaten. Deutschland ist allerdings das einzige Land der Erde, das jeden einzelnen Asylantrag unter Würdigung des individuellen Verfolgungsschicksals prüft.

[...] Das Asylrecht gibt aber nirgends auf der Welt einen Anspruch, sich den Staat seiner Wahl als Zufluchtsort auszusuchen. Deshalb: Wer aus einem sicheren Drittstaat einreist, bedarf nicht mehr des Schutzes in Deutschland, ebensowenig wer aus einem sicheren Herkunftsland kommt. Für ihn gibt es kein Bleiberecht bei uns. Das Streben nach besseren (wirtschaftlichen) Lebensbedingungen kann, so verständlich es sein mag, nicht berücksichtigt werden.

An unserer großzügigen Hilfe für tatsächlich Verfolgte hat der Asylkompromiß nicht gerührt. Das belegen nüchterne Zahlen. Wurden 1992/93 25585 Personen vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFI) als asylberechtigt anerkannt, so waren es 1994/95 43676 Personen. Weiterhin entfallen knapp die Hälfte aller Asylanträge in Westeuropa auf Deutschland. Wir haben darüber hinaus mit ca. 350000 Bürgerkriegsflüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien fast ebenso viele aufgenommen wie alle anderen Länder zusammen. Insgesamt hielten sich Ende 1995 ca. 1,6 Millionen (!) ausländische Flüchtlinge in Deutschland auf. Die Aufwendungen allein für Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge überstiegen auch 1995 wieder deutlich die 10000 Millionen-DM-Grenze.

Ist es angesichts dieser Fakten noch angebracht, von einem "Leerlauf des Asylrechts" und von "Inhumanität" zu sprechen? Alle Forderungen nach einem "flexibleren und humaneren" Asylrecht sind im übrigen bislang die Antwort schuldig geblieben, wie dies aussehen und bezahlt werden soll. Wie müßten die Zahlen lauten, um die Kritiker zufriedenzustellen? Welche zusätzlichen Einschnitte ins soziale Netz würden hingenommen? [...]

Günter Beckstein, "Nach den Asylrechtsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts", in: Evangelische Verantwortung 9/96, S. 1 f.

Wenn heute ein junger Mann aus dem Irak über den Landweg nach Deutschland kommt und hier um politisches Asyl nach Artikel 16 des Grundgesetzes bittet, wird er es nicht bekommen. Hätte der Iraki [...] sein Asylbegehren fünf Jahre früher vorgebracht, dann wäre er heute in Deutschland als politisch Verfolgter voll anerkannt und, viel wichtiger, vor einer Abschiebung in sein Heimatland vollkommen sicher. Denn bis zum 30. Juni 1993, dem Tag, bevor die Grundgesetzänderung zum Asylrecht in Kraft trat, galt für alle Menschen, die in die Bundesrepublik kamen, der Satz: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht".

Seit dem 1. Juli 1993 ist dies anders. [...] Seitdem ist es für Asylsuchende schwer geworden. Denn das Grundrecht auf Asyl ist seither nur noch eingeschränkt gültig. "Oft wird gar nicht mehr geprüft, ob jemand politisch verfolgt wird", sagt Anni Kammerlander vom Münchner Beratungs- und Behandlungszentrum für Flüchtlinge und Folteropfer Refugio. "Inzwischen wird der Flüchtling überwiegend danach gefragt: Wie bist du nach Deutschland gekommen?"

Das immense Interesse der Beamten an den Fluchtwegen der Menschen hat einen einfachen Grund: die Drittstaatenregelung. Sie ermöglicht es der Bundesrepublik seit der Reform, Flüchtlingen, die über ein Nachbarland oder über ein anderes EU-Land eingereist sind, einen Antrag auf Asyl schlichtweg zu verweigern. Zwar ist diese Regelung nur eine von mehreren Einschränkungen im Asylrecht - auch Flüchtlinge aus einem als verfolgungsfrei eingestuften Herkunftsland erhalten kein Asyl - aber rein zahlenmäßig trifft die Drittstaatenklausel die meisten Flüchtlinge: Mehr als 90 Prozent der 1992 anerkannten Asylbewerber kamen über sogenannte sichere Drittstaaten nach Deutschland. [...]

Enorme Bedeutung hat seit der Asylrechtsänderung auch die Prüfung der Identität bekommen. Unterstellt wird dabei, der Flüchtling habe ein falsches Heimatland angegeben, um nicht als jemand identifiziert zu werden, der aus einem sicheren Herkunftsland kommt, in das er umgehend zurückgeschoben werden könnte. [...] "Wenn sich da jemand in Widersprüche verstrickt, dann ist das Asylverfahren eigentlich gelaufen", weiß die Refugio-Mitarbeiterin.

Eines hat man mit dem neuen Asylrecht erreicht: Es kommen weniger Flüchtlinge nach Deutschland. Suchten 1992 noch fast eine halbe Million Menschen hierzulande Asyl, waren es im vergangenen Jahr nur noch knapp über 100000. Und die Zahl der Abgeschobenen steigt. Allein 1997 wurden 38000 Menschen in ihre Heimat zurückgeschickt. [...]

Berit Schmiedendorf, "Wie bist du nach Deutschland gekommen?", in: Süddeutsche Zeitung vom 26. Mai 1998.

Pro und kontra Asylrecht

Die Handhabung des Asylrechts gehört trotz der im Bundestag beschlossenen Grundgesetzänderung und eines bestätigenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1996 immer noch zu den umstrittenen Themen der Innenpolitik in Deutschland:

Die Befürworter restriktiver Maßnahmen weisen immer noch auf eine vermeintlich große Zahl von "Scheinasylanten" hin. Der relative Wohlstand in der Bundesrepublik Deutschland locke viele Personen an, die nicht politisch verfolgt würden. Selbst wenn ihr Asylantrag am Ende als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde, hätten sie bei allzu liberaler Auslegung des Asylrechts Zeit, das nötige Startkapital für eine Existenzgründung in der Heimat oder einem anderen Land zu verdienen. Der deutschen Bevölkerung gingen dabei zahlreiche Arbeitsplätze verloren, weil die "Wirtschaftsflüchtlinge" auch zu ungünstigeren Bedingungen Arbeit annähmen. Schlimmer sei jedoch die Tatsache, daß durch die Ausländer die öffentliche Sicherheit zunehmend gefährdet werde. Opfer seien aber auch in vielen Fällen die Asylsuchenden selbst. Professionell arbeitende Schlepperorganisationen schleusten gegen Wucherpreise Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland ein und brächten sie häufig um ihr ganzes Vermögen. Von solchen Menschenhändlern betrogen, bliebe manchen von ihnen nur noch der Weg in die illegale Prostitution und in die Kriminalität. Die Verfechter eines liberaleren Asylrechts geben dagegen zu bedenken, daß die derzeitige Behandlung von Asylbewerbern einer Verletzung von Menschenrechten gleichkommt (zum Beispiel Freiheit der Person, Freizügigkeit, etc.) und der Rechtsschutz keineswegs ausreiche. Der Anteil aller ausländischen Flüchtlinge und Asylbewerber an der Gesamtbevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland mache einen geringen Prozentsatz aus. In Anbetracht der Tatsache, daß die Hauptlast des Weltflüchtlingsproblems von den Ländern der Dritten Welt getragen werde, dürfe die Asylgewährung in der Bundesrepublik Deutschland nicht von der Lage auf dem Arbeitsmarkt abhängig gemacht werden. Eine allzu enge Definition des Flüchtlingsbegriffes verbiete sich zudem deswegen, weil etliche diktatorische Regierungen auch die Wirtschaft ihres Landes ruiniert hätten, so daß die Grenzen zwischen einer Flucht aus politischen und aus wirtschaftlichen Gründen fließend würden.  

Am neuen Asylrecht bemängeln Menschenrechtsorganisationen, daß bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat eine Einzelfallprüfung nicht mehr stattfindet und Deutschland seine Verantwortung an die Nachbarstaaten delegiert. Nicht auszuschließen sei eine Kettenabschiebung, bei der ein Flüchtling wieder dorthin gelangt, wo ihm Gefahr für Leib und Leben droht. Insbesondere wird kritisiert, daß deutsche Behörden bei Abschiebungen von abgelehnten Asylbewerbern und nur zeitweise geduldeten Ausländern, zum Beispiel Bürgerkriegsflüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien, oft keine Rücksicht auf die tatsächliche Menschenrechtssituation in den jeweiligen Heimatländern nehmen. Die Menschenwürde verletzte es zudem, wenn unbescholtene Menschen in Haft genommen werden, um ihre Abschiebung sicherzustellen. Aufsehen erregten einige Fälle, wo es abgelehnten Asylbewerbern zwar gelang, kirchlichen Schutz zu erhalten, Behörden aber ein Kirchenasyl nicht anerkannten und gewaltsam eine Auslieferung erzwangen.

Migration und Asyl

Freilich ist die Beschneidung des in Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte postulierten Rechts auf Asyl derzeit keine spezifisch deutsche Erscheinung, sondern wird in zunehmenden Maße von allen wohlhabenden Staaten der Welt praktiziert. Solange Migrantinnen und Migranten über dringend benötigte Qualifikationen verfügen, durch ihre Herkunft mit dem Zielland verbunden sind oder dort ihr Vermögen investieren wollen, stellt die Aufnahme im allgemeinen kein Problem dar. Für alle anderen stehen die Chancen schlecht, da die Industrieländer keinen Bedarf für eine Masseneinwanderung sehen. Insofern werden durch das Migrationsverhalten des "armen Südens" folgende Fragen an den "reichen Norden" aufgeworfen:

Können die wohlhabenden Länder auf Dauer den Einwanderungszustrom aus dem Süden verhindern oder begrenzen, ohne daß der Weltfrieden gestört wird? 
Lassen sich die "Inseln der Reichen" mit der universalen Geltung von Menschenwürde und Menschenrechten in Einklang bringen? 
Welche politischen, wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen sind in ärmeren Staaten notwendig, um große Fluchtbewegungen im Ansatz zu verhindern, und welche Rolle spielt dabei die Verwirklichung von (kollektiven) Menschenrechten? 
Wie kann Menschenwürde geschützt werden, wenn die Last der Migration auf wirtschaftlich schwächere Drittstaaten abgewälzt wird,  Bürgerkriegsflüchtlingen die Anerkennung als "politisch Verfolgte" mit dem Argument verweigert wird, ihrem Schicksal fehle der individuelle Charakter einer Verfolgung,  die internationale Staatengemeinschaft (noch) nicht in der Lage ist, Menschen in Schutzzonen wirksam zu verteidigen, wie das Beispiel Bosnien gezeigt hat? 

Ohne Zweifel ist diese Problematik so umfangreich und vielschichtig, daß es keine schnellen und immer eindeutigen Antworten geben kann. Dennoch wäre etwas mehr Verständnis und Solidarität mit Menschen auf der Flucht, wo immer sie sich aufhalten, ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und zu mehr Frieden. 

Menschenrecht auf Heimat?

Das Weltflüchtlingsproblem ließe sich ganz erheblich einschränken, vielleicht sogar lösen, wenn es gelänge, ein umfassendes Menschenrecht auf Heimat zu formulieren und die einzelnen Staaten auf seine Anerkennung zu verpflichten. Zumindest wäre dies ein wichtiger Schritt nach vorne. In diesem Sinne vertrat bereits 1955 die damalige Bundesregierung die Auffassung, die allgemeinen Menschenrechte müßten auch das Recht auf Heimat einschließen. Selbstverständlich hatte man auf deutscher Seite in erster Linie das Recht der eigenen Heimatvertriebenen vor Augen.

Ein Recht auf Heimat läßt sich aus mehreren Artikeln der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 ableiten. So verbietet Artikel 9 die Ausweisung aus dem Heimatland; Artikel 12 schützt vor willkürlichen Eingriffen in das Privatleben; Artikel 13 gewährt neben dem Recht auf Freizügigkeit das Recht, jedes beliebige Land zu verlassen und auch wieder in sein Land zurückzukehren; Artikel 15 schließlich schützt vor dem willkürlichen Entzug der Staatsangehörigkeit. Da aber die Menschenrechte ihrem Wesen nach Individualrechte sind, kann nur ein Rechtsanspruch des einzelnen geltend gemacht werden. Ein kollektives Menschenrecht auf Heimat kennt das Völkerrecht nicht. Zwar ist in der Charta der Vereinten Nationen das Selbstbestimmungsrecht der Völker verankert, doch gelten als Träger von Rechten und Pflichten bisher grundsätzlich nur die Staaten. Die Entwicklung ist hier jedoch im Fluß. An die Seite der Staaten sind internationale Organisationen getreten und - im menschenrechtlichen Bereich - Individuen, soweit sie vor internationalen Instanzen Rechtsschutz begehren können.

Ein anderes Problem stellt sich bei der Definition von Heimat. Es besteht kein Zweifel, daß beispielsweise die Vertriebenen in der Bundesrepublik Deutschland Heimatrecht genießen; viele, die diesen Status besitzen, sind hier bereits geboren. In solchen Fällen wird es schwierig, eine rechtlich fundierte Begriffsbestimmung zu finden: Ist Heimat das Land der Vorfahren? Wenn ja, wieviele Generationen müssen dort gelebt haben? Oder ist Heimat der Ort, wo man geboren ist? Auch hiermit können mitunter Rechtsfragen verbunden sein. Oder ist Heimat der frei gewählte Wohnsitz? Schließlich: Gibt es vielleicht eine Verjährungsfrist für das Recht auf Heimat oder einen Verfall des Rechts, wenn Grenzen nachträglich anerkannt werden? Fragen, die nicht nur die Vertriebenen in Deutschland, sondern ebenso in Polen, in Schlesien, Pommern oder Ostpreußen betreffen, ja heute schon weltweit gestellt werden können. Obwohl das individuelle Recht auf Heimat im Völkerrecht und im Staatsrecht vieler Länder anerkannt ist, hat man auf jene Fragen noch keine allgemeinverbindlichen Antworten gefunden. Wie wichtig eine solche generelle Klärung für die Menschheit wäre, führt uns immer noch das spannungsgeladene Zusammenleben von Juden und Arabern in Palästina vor Augen.

 [ Top ]