Sprachkenntnisse

 

Was sind "ausreichende" Sprachkenntnisse?

Die Einbürgerung ist nur dann möglich, wenn ein gewisses Maß an Integration erfolgt ist. Ein wesentliches Merkmal der Integration ist sicherlich, dass man über ausreichende Kenntnisse der Sprache des Landes verfügt, von dem man eingebürgert werden möchte. Hier reicht es nicht aus, dass man sich auf einfache Art unterhalten kann. Daher macht das Staatsangehörigkeitsgesetz die Einbürgerung unter anderem auch davon abhängig, dass der Einbürgerungsbewerber "über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt".

Seit der Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes im August 2007 ist es auch im Gesetz selbst näher erläutert, was darunter zu verstehen ist. So heißt es im § 10 Absatz 4:

"Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt."

Die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren präzisieren dies wie folgt:

"Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber

a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) erhalten hat,

b) das Zertifikat Deutsch (B 1 GER) oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom erworben hat,

c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat,

d) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,

e) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder

f) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Einbürgerungsbewerber ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn der Einbürgerungsbewerber verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden."

Näheres zum Zertifikat Deutsch (B 1 GER) kann man hier nachlesen:

http://www.goethe.de/ins/de/prf/zd/deindex.htm