Nachfolgend ist ein Merkblatt abgedruckt:
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung |
Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist eine Staatsform, die keine Gewalt- und Willkürherrschaft kennt. Die Staatsgewalt wird vom Volke über die von ihm gewählten Vertreter im Parlament ausgeübt. Sie beinhaltet einen Rechtsstaat, der Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit jedes Einzelnen schützt. |
Was bedeutet dies konkret?
Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist Grundlage für das friedliche Zusammenleben der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Begriff fasst man die Wertvorstellungen des Grundgesetzes zusammen. Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen insbesondere:
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Erläuterung dieser Grundwerte der deutschen Verfassung:
Für Ihre Einbürgerung ist es wichtig, dass Sie die nachfolgend beschriebenen Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstanden und akzeptiert haben. Bitte stellen Sie Fragen, wenn Ihnen hierzu noch etwas unklar ist.
Mit Ihrer Unterschrift bekennen Sie sich zu den Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Durch Ihre Unterschrift erklären Sie aber auch,
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1. Demokratie und Volksherrschaft
Nach dem Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Das Volk bestimmt in regelmäßigen Wahlen Vertreter im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden. Diese nehmen die Interessen der jeweiligen Ebene, für die sie gewählt wurden, wahr und treffen die Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip.
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2. Achtung der Grundrechte
Die Grundrechte ermöglichen es dem Einzelnen unter anderem, sich gegen deren Beeinträchtigung durch den Staat zu wehren. Der Staat hat die Grundrechte eines jeden Menschen zu schützen, aber auch gegen andere Menschen Personenvereinigungen und Organisationen. Jeder Mensch hat Anspruch auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Niemand darf andere in ihrer freien Selbstbestimmung beeinträchtigen z.B. hinsichtlich der religiösen Betätigung sowie des Zugangs zu Informationen, zur Bildung und zum Berufsleben. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
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3. Gewaltenteilung
Der Grundsatz der Gewaltenteilung dient der Hemmung und Kontrolle staatlicher Macht. Die vom Volk ausgehende Staatsgewalt (siehe oben unter 1.) wird durch besondere Organe der Gesetzgebung (Parlamente), der vollziehenden Gewalt (Regierungen und Verwaltungen) und der Rechtsprechung (Gerichte) ausgeübt. Die Parlamente kontrollieren die Arbeit der Regierung.
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4. Rechtsstaatsprinzip
Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet vor allem, dass Regierung und Verwaltung die Gesetze einhalten und es einen gerichtlichen Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt gibt. Jedem Bürger steht der Weg zu den Gerichten offen.
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5. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Die Verwaltungen müssen die Gesetze beachten und anwenden. Maßnahmen, die in Rechte des Bürgers eingreifen, bedürfen zu ihrer Rechtfertigung grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage, die diese Maßnahmen zulässt oder erlaubt.
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6. Unabhängigkeit der Gerichte
Die Gerichte sind unabhängig. Sie können von Regierungen oder Parlamenten nicht kontrolliert werden. Die Richter sind nur ihrem Gewissen bei der Rechtsanwendung verpflichtet. Jeder Bürger hat einen Anspruch auf einen fairen Prozess.
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7. Mehrparteienprinzip und Chancengleichheit der politischen Parteien
Ein wesentliches Merkmal der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, dass es verschiedene Parteien gibt. Alle Parteien haben die gleichen Chancen, ihre politischen Vorstellungen in die Tat umzusetzen. Gründung, Bestand und Tätigkeit der Parteien sind frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen. Bei Wahlen haben alle Parteien die gleichen Möglichkeiten, für sich zu werben und gewählt zu werden. Durch das Mehrparteienprinzip wird die Meinungsvielfalt im öffentlichen Leben gewährleistet.
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8. Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition
Die Opposition bildet das politische Gegengewicht zur Regierung und hat die Aufgabe sie zu kontrollieren. Sie kann Gesetzentwürfe einbringen. Die Regierung darf die Opposition nicht in ihrer Arbeit behindern.
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