Hinweise und Erläuterungen zur Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz (DVAuslG)

Nachfolgend erfolgt ein kurzer Überblick über die wichtigsten Regelungen in der DVAuslG. Ich picke mir dabei einige §§ heraus und versuche das aus praktischer Sicht etwas zu erläutern. 
(die aktuellen Änderungen vom 02.12.2000 sind berücksichtigt - auch im eigentlichen Text der DV)

ACHTUNG: die Anlage 1 bezüglich der visumfreien Einreise ist nicht identisch mit dem tatsächlich geltenden EU-Recht.

 

zu § 1 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte

Grundsätzlich bedürfen alle Staatsangehörigen von Staaten außerhalb der EU für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Visums bzw. einer Aufenthaltsgenehmigung. § 1 regelt hiervon Ausnahmen für viele Länder (vgl. Anlage I). Staatsangehörige dieser Länder dürfen sich dann bis zu drei Monate visafrei als Touristen im Bundesgebiet aufhalten. Voraussetzungen hierzu:
  1. es muss ein gültiger Nationalpass vorhanden sein
  2. es darf keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden.

 

zu § 2 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer unter 16 Jahren

Gilt außer von Staatsangehörigen der EU / EWR nur noch für Kinder aus der Schweiz und Ecuador. Bis vor einigen Jahren zählte auch die Türkei, Jugoslawien und einige andere Länder dazu.

 

die §§ 3 - 8

regeln Sonderfälle, die in der Praxis kaum eine Rolle Spielen. § 6 a ist relativ neu und soll die visumsfrei Durchreise anhand zwischenstaatlicher Vereinbarungen ermöglichen.

 

zu § 9 Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise

Ist eine bedeutende Regelungen für die tägliche Praxis. Hier sind Regelungen getroffen für Fälle, in denen die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise beantragt werden kann. Man spricht auch von "Heilbarkeit". Die wichtigsten Regelungen kurz aufgezählt:

  1. alle EU /EWR-Staatsangehörigen, Schweizer und u.s-Amerikaner generell (Abs. 1) - neu seit 12/2000 auch Australier, Israelis, Japaner, Kanadier und Neuseeländer
  2. zum Zwecke des Familiennachzuges, wenn sich der Ausländer rechtmäßig oder geduldet aufhält und nach der Einreise ein Anspruch auf Erteilung einer AE entstanden ist. Hier gibt es verschiedene Einzelregelungen (Abs. 2) 
  3. Staatsangehörige von Ländern der Anlage 1 (vgl. § 1), für einen weiteren Aufenthalt von 3 Monaten. Es wird dann keine Visum erteilt (sowas kann/darf die ABH nicht), sondern eine Aufenthaltsbewilligung.

 

zu § 11 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung

Nach Abs. 1 bedarf grundsätzlich jede Visaerteilung der Zustimmung der (örtlich) zuständigen Ausländerbehörde, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauern soll oder im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll.

Abs. 2 regelt Ausnahmen hiervon, um die Praxis sowohl für Ausländer, ABHs und die Botschaft selbst zu erleichtern/beschleunigen. Einige Beispiele:

  1. Ausländer, die einen Bescheid als Vertriebene haben
  2. Wissenschaftler mit Stipendien aus öffentlichen Mitteln
  3. Gastwissenschaftler bei deutschen Hochschulen
  4. Werkvertragsarbeitnehmer
  5. vom Arbeitsamt vermittelte Arbeitnehmer (bis zu max. 3 Monaten Erwerstätigkeit)
  6. verschiedene Stipendiaten

 

zu § 12 Begriff der Erwerbstätigkeit

Abs. 1 definiert den Begriff der Erwerbstätigkeit im ausländerrechtlichen Sinne:

(1) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist jede selbständige und unselbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist.

Man beachte die Formulierung 

  ... für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist ... 

Ausländer, die bei illegaler Beschäftigung (Bauarbeiter, Bedienungen etc.) "erwischt" werden, versuchen sich oft rauszureden, sie hätten kein Geld bekommen sondern einem Bekannten lediglich einen Gefallen getan. Hierauf kommt es nach der Definition nicht an!

Abs. 2 bis 5 regeln wiederum Ausnahmen, was keine Erwerbstätigkeit darstellt. Wieder einige Beispiele:

  1. Verhandlungen, Besprechungen, Messeauf- und -abbau.
  2. fahrendes Personal des grenzüberschreitenden Personen- oder Güterverkehrs
  3. Personal das gelieferte Maschinen aufstellt, repariert etc.
  4. Teilnehmer von Bertriebslehrgängen

Reisegewerbe ist stets als Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen.

 

zu § 14 Paßersatz, § 15 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments

Hier wird geregelt, welche Arten von Passersatzpapieren es gibt und unter welchen Voraussetzungen sie erteilt werden. Wichtigster Ausweisersatz ist das Reisedokument (früher Fremdenpass). Kommt dann in Frage, wenn ein Ausländer unter zumutbarem Aufwand keinen Pass seines Heimatlandes erhalten kann (derzeit oft Kosovo-Albaner) und er mindestens eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.

Dieses (graue) Reisedokument ist nicht zu verwechslen mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge (blau mit drei Balken), ausgestellt auf Grund a) des Londoner Abkommens betreffend Reiseausweise an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 oder b) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951. Alle anereknnaten Asylbewerber, oder Ausländer bei denen die Voraussetzungen des § 51 AuslG festgestellt wurden (man spricht vom kleinen Asyl) erhalten diesen Pass.

Staatenlosenpässe werden sehr sehr selten ausgestellt.

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