Nachfolgend erfolgt ein kurzer Überblick über die
wichtigsten Regelungen in der DVAuslG. Ich picke mir dabei einige §§ heraus
und versuche das aus praktischer Sicht etwas zu erläutern.
(die
aktuellen Änderungen vom 02.12.2000 sind berücksichtigt - auch im
eigentlichen Text der DV)
ACHTUNG: die Anlage 1 bezüglich der visumfreien Einreise ist nicht
identisch mit dem tatsächlich geltenden EU-Recht.
zu § 1 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte
Grundsätzlich bedürfen alle Staatsangehörigen von Staaten außerhalb der EU für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Visums bzw. einer Aufenthaltsgenehmigung. § 1 regelt hiervon Ausnahmen für viele Länder (vgl. Anlage I). Staatsangehörige dieser Länder dürfen sich dann bis zu drei Monate visafrei als Touristen im Bundesgebiet aufhalten. Voraussetzungen hierzu:
zu § 2 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer unter 16 Jahren
Gilt außer von Staatsangehörigen der EU / EWR nur noch für Kinder aus der Schweiz und Ecuador. Bis vor einigen Jahren zählte auch die Türkei, Jugoslawien und einige andere Länder dazu.
die §§ 3 - 8
regeln Sonderfälle, die in der Praxis kaum eine Rolle Spielen. § 6 a ist relativ neu und soll die visumsfrei Durchreise anhand zwischenstaatlicher Vereinbarungen ermöglichen.
zu § 9 Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise
Ist eine bedeutende Regelungen für die tägliche Praxis. Hier sind Regelungen getroffen für Fälle, in denen die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise beantragt werden kann. Man spricht auch von "Heilbarkeit". Die wichtigsten Regelungen kurz aufgezählt:
zu § 11 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung
Nach Abs. 1 bedarf grundsätzlich jede Visaerteilung der Zustimmung der (örtlich) zuständigen Ausländerbehörde, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauern soll oder im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll.
Abs. 2 regelt Ausnahmen hiervon, um die Praxis sowohl für Ausländer, ABHs und die Botschaft selbst zu erleichtern/beschleunigen. Einige Beispiele:
zu § 12 Begriff der Erwerbstätigkeit
Abs. 1 definiert den Begriff der Erwerbstätigkeit im ausländerrechtlichen Sinne:
(1) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist jede selbständige und unselbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist.
Man beachte die Formulierung
... für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist ...
Ausländer, die bei illegaler Beschäftigung (Bauarbeiter, Bedienungen etc.) "erwischt" werden, versuchen sich oft rauszureden, sie hätten kein Geld bekommen sondern einem Bekannten lediglich einen Gefallen getan. Hierauf kommt es nach der Definition nicht an!
Abs. 2 bis 5 regeln wiederum Ausnahmen, was keine Erwerbstätigkeit darstellt. Wieder einige Beispiele:
Reisegewerbe ist stets als Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen.
zu § 14 Paßersatz, § 15 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments
Hier wird geregelt, welche Arten von Passersatzpapieren es gibt und unter welchen Voraussetzungen sie erteilt werden. Wichtigster Ausweisersatz ist das Reisedokument (früher Fremdenpass). Kommt dann in Frage, wenn ein Ausländer unter zumutbarem Aufwand keinen Pass seines Heimatlandes erhalten kann (derzeit oft Kosovo-Albaner) und er mindestens eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.
Dieses (graue) Reisedokument ist nicht zu verwechslen mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge (blau mit drei Balken), ausgestellt auf Grund a) des Londoner Abkommens betreffend Reiseausweise an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 oder b) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951. Alle anereknnaten Asylbewerber, oder Ausländer bei denen die Voraussetzungen des § 51 AuslG festgestellt wurden (man spricht vom kleinen Asyl) erhalten diesen Pass.
Staatenlosenpässe werden sehr sehr selten ausgestellt.
© info4alien.de 01/2004 - Verlinkung erlaubt mit Quellenangabe - bitte aber nicht grad so klauen ;-)
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