Gebührenverordnung zum Ausländergesetz und zum Gesetz zu dem Schengener Durchführungsübereinkommen

Vom 19. Dezember 1990 (BGBl I S. 3002)

Zuletzt geändert durch
Art. 29 Gesetz v. 03.12.2001 (BGBl. I S. 3306)

Auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:

Inhalt:

§ 1 Gebühren für die Aufenthaltsgenehmigung
§ 2 Gebühren für ein nationales Visum
§ 2a Gebühren für ein Schengen-Visum
§ 3 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
§ 4 Gebühren für einen Paßersatz
§ 5 Gebühren für sonstige paß- und ausweisrechtliche Maßnahmen
§ 6 Bearbeitungsgebühren
§ 7 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
§ 8 Widerspruchsgebühr
§ 9 Befreiungen und Ermäßigungen
§ 10 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
§ 11 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 12 Inkrafttreten

 

§ 1 Gebühren für die Aufenthaltsgenehmigung

An Gebühren sind zu erheben

1. für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis 51 EUR,
2. für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Gesamtgeltungsdauer von längstens drei Monaten 25 EUR,
3. für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten 40 EUR,
4. für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis 40 EUR,
5. für die befristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt  
  a) bis zu drei Monaten 13 EUR,
  b) von mehr als drei Monaten 25 EUR,
6. für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis für einen weiteren Aufenthalt  
  a) bis zu drei Monaten 13 EUR,
  b) von mehr als drei Monaten 20 EUR,
7. für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis 61 EUR,
8. für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung 71 EUR.

 

§ 2 Gebühren für ein nationales Visum

An Gebühren für ein nationales Visum (Kategorie "D") sind zu erheben

1. für die Erteilung eines Visums ohne Zustimmung der Ausländerbehörde mit einer Geltungsdauer  
  a) bis zu drei Monaten 20 EUR,
  b) von mehr als drei Monaten 25 EUR,
2. für die Erteilung eines Visums mit Zustimmung der Ausländerbehörde 25 EUR,
3. für die Erteilung eines Ausnahme-Visums (§ 58 Abs. 2 des Ausländergesetzes) 25 EUR,
4. für die Verlängerung eines Visums im Bundesgebiet bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von sechs Monaten (§ 13 Abs. 2 des Ausländergesetzes) 20 EUR.

 

§ 2a Gebühren für ein Schengen-Visum

An Gebühren sind zu erheben

1. a) für die Erteilung eines Transit-Visums für einen, zwei oder mehrmalige Aufenthalte im Flughafentransit (Kategorie "A") und für eine, zwei oder mehrmalige Einreisen zur Durchreise (Kategorie "B") 10 EUR,
  b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 10 EUR
zuzüglich
    1 EUR pro Person,
2. a) für die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen im Halbjahr für eine, zwei oder mehrmalige Einreisen (Kategorie "C1") 25 EUR,
  b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) für eine oder zwei Einreisen 30 EUR
zuzüglich
    1 EUR pro Person,
  c) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) für mehrmalige Einreisen 30 EUR
zuzüglich
    3 EUR pro Person,
3. für die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von 31 bis zu 90 Tagen im Halbjahr (Kategorie "C2")  
  a) für eine Einreise 30 EUR,
  b) für zwei oder mehrmalige Einreisen 35 EUR,
4. für die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen im Halbjahr für mehrmalige Einreisen  
  a) mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Kategorie "C3") 50 EUR,
  b) mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren (Kategorie "C4") 50 EUR
zuzüglich
    30 EUR für jedes weitere Jahr,
5. für die Erteilung eines Ausnahme-Visums für einen Aufenthalt oder eine Einreise  
  a) bei einem Transit-Visum (Kategorie "A" und "B") 20 EUR,
  b) bei einem Transit-Visum (Kategorie "A" und "B") in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 20 EUR
zuzüglich
    2 EUR pro Person,
  c) bei einem Visum für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen im Halbjahr (Kategorie "C1") 40 EUR,
  d) bei einem Visum für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen im Halbjahr (Kategorie "C1") in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 50 EUR
zuzüglich
    2 EUR pro Person,
6. für die Verlängerung der Nutzungsdauer eines Visums im Bundesgebiet für einen Aufenthalt bis zu 30 bzw. 90 Tagen im Halbjahr (Kategorie "C1", "C2", "C3" und "C4") die in den Nummern 2, 3, 4 und 5 Buchstaben c und d bestimmten Gebühren. Die Gebühren werden entsprechend erhoben für die Erteilung und Verlängerung eines räumlich beschränkten Schengen-Visums.  

 

§ 3 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

An Gebühren sind zu erheben

1. für die Erteilung einer Duldung 20 EUR,
2. für die Erneuerung einer Duldung 13 EUR,
3. für die Befristung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Ausländergesetzes 25 EUR,
4. für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3 des Ausländergesetzes) 25 EUR,
5. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltsgenehmigung auf Antrag 25 EUR,
6. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Duldung auf Antrag 15 EUR,
7. für die Bescheinigung des Aufenthaltsrechts oder die Erteilung sonstiger Bescheinigungen auf Antrag 8 EUR,
8. für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung oder der Duldung auf besonderem Blatt 8 EUR,
9. für die Übertragung von Aufenthaltsgenehmigung 8 EUR,
10. für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§§ 84, 82 des Ausländergesetzes) 20 EUR,
11. für die Bestätigung einer Reisendenliste für nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer ausgestellt nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 1 oder Artikel 2 des in § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes bezeichneten Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 5 EUR pro Person.

 

§ 4 Gebühren für einen Paßersatz

(1) An Gebühren sind zu erheben

1. für die Ausstellung eines Reisedokuments (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes) oder eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose 25 EUR,
2. für die Verlängerung eines Reisedokuments oder eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose 15 EUR,
3. für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes) mit einer Gültigkeitsdauer  
  a) bis zu einem Jahr 20 EUR,
  b) bis zu zwei Jahren 25 EUR,
4. für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um    
  a) bis zu einem Jahr 10 EUR,
  b) bis zu zwei Jahren 15 EUR,
5. für die Ausstellung eines Reiseausweises als Paßersatz (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes) 20 EUR,
6. für die Ausstellung oder Verlängerung eines Passierscheins (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes) 10 EUR,
7. für die Ausstellung oder Verlängerung eines Landgangsausweises (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes) 8 EUR,
8. für die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweises für den kleinen Grenzverkehr oder den Touristenverkehr (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes) mit einer Gültigkeitsdauer  
  a) bis zu drei Monaten 8 EUR,
  b) von mehr als drei Monaten 15 EUR,
9. für die Änderung oder Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Ausweise 8 EUR.

(2) Wird eine der in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlungen auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag von 50 vom Hundert.

(3) Keine Gebühren sind zu erheben

1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Ausweise, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird,

2. für die Berichtigung der Wohnortangabe in einem der in Absatz 1 bezeichneten Ausweise und

3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reisedokument oder einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder für Staatenlose.

 

§ 5 Gebühren für sonstige paß- und ausweisrechtliche Maßnahmen

An Gebühren sind zu erheben

1. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 39 Abs. 1 des Ausländergesetzes) 15 EUR,
2. für die Verlängerung eines Ausweisersatzes 8 EUR,
3. für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung zusammen mit einer Ausnahme von der Paßpflicht für den Grenzübertritt (§ 24 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes) 15 EUR,
4. für die Ausnahme von der Paßpflicht nach § 9 Abs. 2 des Ausländergesetzes 15 EUR.

 

§ 6 Bearbeitungsgebühren

(1) Gebühren sind zu erheben für die Bearbeitung eines Antrages auf

1. Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung oder eines Visums,

2. Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltsgenehmigung oder

3. Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose in Höhe der Hälfte der in den §§ 1, 2, 2a, 3 Nr. 5 und in § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die beantragte Amtshandlung bestimmten Gebühr.

(2) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag

1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder

2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.

 

§ 7 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger

(1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren zu erheben in Höhe der Hälfte der in den §§ 1 bis 4 Abs. 1 und §§ 5 und 6 Abs. 1 bestimmten Gebühren. Die Gebühr für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes beträgt 18 EUR.

(2) Für die zweite Ausstellung und jede weitere Neuausstellung eines Reisedokuments, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Minderjährige sind jeweils 10 EUR an Gebühren zu erheben.

 

§ 8 Widerspruchsgebühr

(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen

1. die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung
die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 1 bis 5 und 7 zu erhebenden Gebühr,
 
2. eine Bedingung, eine Auflage oder eine sonstige Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung oder der Duldung 40 EUR,
3. die Ausweisung 51 EUR,
4. die Abschiebungsandrohung 46 EUR,
5. eine Rückbeförderungsverfügung (§ 73 des Ausländergesetzes) 51 EUR,
6. eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Ausländergesetzes) 51 EUR,
7. die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 82 Abs. 5 des Ausländergesetzes) 51 EUR,
8. einen Leistungsbescheid (§ 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes) 51 EUR.

(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 4 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, daß der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.

3) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 9 Befreiungen und Ermäßigungen

(1) Von den Gebühren nach den §§ 1, 2 Nr. 1 und 2, § 2a Nr 1 bis 4, § 3 Nr. 9 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 sind befreit

1. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie Elternteile minderjähriger Deutscher,

2. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) sowie ihre Ehegatten und Verwandten in auf- und absteigender Linie, auch soweit sie nicht Staatsangehörige eines dieser Staaten sind.

(2) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, sind befreit von den Gebühren

1. für die Erteilung und Übertragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,

2. für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthaltsbefugnis und

3. für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen.

(3) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind befreit von den Gebühren.......

1. für die Erteilung des Visums,

2. für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthaltsbewilligung und

3. für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

(4) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die in Absatz 3 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

(5) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient.

 

§ 10 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten können, sind von den Gebühren befreit für

1. die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung,

2. die befristete Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung,

3. die Erteilung oder Erneuerung einer Duldung,

4. die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung,

5. die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung oder der Duldung auf besonderem Blatt,

6. die Übertragung einer Aufenthaltsgenehmigung,

7. die Ausstellung und Verlängerung eines Ausweisersatzes und

8. die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1, 2 und 4 bezeichneten Amtshandlungen; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.

(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige Arbeitslosenhilfe bezieht oder wenn es sonst mit Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist.

 

§ 11 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung und eine geringere Bemessung von Gebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

 

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