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Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe (Gelesen: 4.900 mal)
Aras
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Antwort #15 - 14.12.2018 um 18:01:07
 
Ich fände diese Begründung ziemlich hohl.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 14.12.2018 um 18:37:40
 
Aras schrieb am 14.12.2018 um 18:01:07:
Ich fände diese Begründung ziemlich hohl.


Hallo Aras,

so hohl ist das vielleicht gar nicht. Wann ist ein Einspruch ratsam?

Du zu Unrecht beschuldigt wirst und der Meinung bist, den Verdacht gegen Dich durch eine förmliche Beweisaufnahme im Rahmen einer Verhandlung ausräumen zu können.
die Höhe der Geldstrafe infolge der Höhe oder der Anzahl der Tagessätze zu hoch ausfällt.

der Strafbefehl Nebenfolgen auslöst, die nicht zwingend notwendig oder in Deinem Fall nicht angemessen sind. Eine solche Nebenfolge kann beispielsweise der Entzug der Fahrerlaubnis sein.

Du das erste Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten bist und die Chance besteht, dass das Verfahren gegen eine Auflage eingestellt werde kann. In diesem Fall wirst Du zwar meist eine bestimmte Geldsumme als Auflage bezahlen müssen. Dafür entfallen aber die eigentliche Strafe und vor allem der Eintrag ins Führungszeugnis oder Bundeszentralregister.

Muß mein Anwalt nochmal fragen und gebe euch dann bescheid...
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Antwort #17 - 18.12.2018 um 09:45:37
 
Also mein Anwalt hat gemeint das man es durchaus erwähnen kann. Wird jetzt Einspruch einlegen und danach mal mit dem STA telefonieren.

Danke euch für die Tips besonders Aras.

Mfg
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lottchen
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Antwort #18 - 18.12.2018 um 12:50:44
 
Nightwalker schrieb am 18.12.2018 um 09:45:37:
Also mein Anwalt hat gemeint das man es durchaus erwähnen kann.


Das kann helfen oder das Gegenteil bewirken. Wer weiß schon, was der Richter denkt/sagt?
Das kann sein: "Das hätte sich der Kerl überlegen sollen bevor er zuschlägt. Soll ich jetzt noch auf seinen Aufenthaltsstatus Rücksicht nehmen?"

Oder:

"Der arme Kerl, ist so ein netter Typ, das war sicher eine einmalige Sache, keine Rückfallgefahr. Dem will ich die Zukunft nicht versauen."
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Aras
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Antwort #19 - 18.12.2018 um 13:23:42
 
Genau das ist das "Problem". So könnte man von der Bestrafung jeder Tat eines Ausländers absehen, weil der mutmaßliche Täter ja Ausländer ist und immer aufenthaltsrechtliche Probleme bekommen kann. In §46 StGB ist zwar geregelt, dass die Bestrafung schuldangemessen sein muss und die Auswirkungen für das künftige Leben beachtet werden müssen, also auch aufenthaltsrechtliche Aspekte beachtet werden müssen. Aber eben nicht, dass von einer Bestrafung abgesehen werden soll, sondern das Strafmaß nicht übermäßig ist. Es läuft also Bestrafung aus, und entweder muss man dann garnicht bestrafen, weil bereits 10 TS im Aufenthaltsrecht als nicht geringfügig betrachtet werden oder eben normal bestrafen, da man ja nicht den Ausländer strafrechtlich bevorzugen sollte.

Ich denke aber, dass viele Ausländer garnicht die Aspekte einer Bestrafung erfassen und es auf die leichte Schulter nehmen.

Ich verweise mal auf den Fall im Unterforum zu Einbürgerungen:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1543752521

Zitat:
In seinem aktuellem Polizeilichen Führungszeugnis steht "Keine Eintragung" allerdings im Bundeszentralregister sind die Straftaten weiterhin noch registriert.
Straftaten sind:
A) Erschleichen von Leistungen von 2010 (vor 8 Jahren) 35 Tagessätze zu je 35,00€
B) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten von 2011 (vor 7 Jahren) 40 Tagessätze zu je 5,00€
C) Fahrlässigen vollrausch von 2013 (vor 5 Jahren) 70 Tagessätze zu je 5,00€


Man kann bereits an der Höhe der Tagessätze herauslesen, dass Betroffene bei der ersten Tat von 2010 nicht anwaltlich vertreten war. Der Staatsanwalt/das Gericht hat das Einkommen des Täters geschätzt und die Tagessatzhöhe auf 35 € gesetzt. Hätte er einen Anwalt gehabt, hätte der vermutlich eine Zahlung an das geprellte Unternehmen angeregt und eine Einstellung wegen Geringfügigkeit und gegen Zahlung eines Betrages an eine gemeinnützige Organisation oder gemeinnützige Arbeit angestrebt. Liefe wahrscheinlich auf die gleiche Geldsumme hinaus, hätte aber keine ausländerrechtlichen Aspekte gehabt.

Das meiner Meinung nach wahrscheinlichste Szenario zum obigen Fall ist, dass der Betroffene einfach paarmals schwarzgefahren ist und erwischt wurde, und dann Anzeige wegen Leistungserschleichung vom Bahnbetrieb eingereicht wurde. Der Strafbefehl flatterte ein und er dachte, dass sei doch nix wichtiges, weil ja aussieht wie eine Ordnungswidrigkeit und dann ist es rechtskräftig und nach 8 Jahren will er sich ggf. einbürgern aber kann nicht, weil er vor 8 Jahren das nicht ernstgenommen hat und dadurch die Bagatellgrenze von 90 Tagen bzw. 111 Tagen überschritten hat.

Also kann man nur jedem Ausländer raten, sich mit den ganzen Strafverfahren ordentlich auseinanderzusetzen und die Einstellung gegen ne Zahlung anzustreben, damit das ganze eben nicht ins BZR wandert.

Alle hochgefährlichen Schlitzohren (Wiederholungstäter) nehmen Strafverfahren ernst und schaffen regelmäßig nen Freispruch oder ne Einstellung, aber jemand der im Grunde einen geringfügigen Fehltritt begangen hat, verbaut sich aus Faulheit/Unachtsamkeit die Zukunft, indem einfach das ganze abgenickt wird.
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Antwort #20 - 18.12.2018 um 16:39:54
 
Aras, auch wenn Du gut beobachtet, mit Deiner grundsätzlichen Betrachtung recht hast und es sicher sinnvoll ist, möglichst immer eine Einstellung anzustreben:

Hier in diesem konkreten Thread geht es um eine Niederlassungserlaubnis.
Die Frage des TE lautet, ob deren Erteilung in seinem Fall wegen einer Verurteilung / Strafbefehl i.H. v. 40 Tagessätzen gefährdet ist.

Und wenn ich mir den §9 AufenthG in Verbindung mit der AVwV zum AufenthG, hier den Verweis in Nr. 9.2.1.4 und die damit als maßgeblich genannte Vorschrift in Nr. 9a.2.1.5 ff anschaue, insbesondere Nr. 9a.2.1.5.2.1, zweiter Absatz und die konform gehenden Angaben diverser ABHen auf deren Internetpräsenz zur NE, dann sehe ich noch immer nicht, dass dem TE durch seine Straftat hinsichtlich der Erteilung der NE Nachteile entstehen werden.
Damit entfiele allein schon aus diesem Grund die entsprechende Argumentation bei angestrebter Einstellung des (strafrechtlichen) Verfahrens...

Gruß

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nixwissen
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Antwort #21 - 18.12.2018 um 23:35:45
 
T.P.2013 schrieb am 18.12.2018 um 16:39:54:
dann sehe ich noch immer nicht, dass dem TE durch seine Straftat hinsichtlich der Erteilung der NE Nachteile entstehen werden.
Damit entfiele allein schon aus diesem Grund die entsprechende Argumentation bei angestrebter Einstellung des (strafrechtlichen) Verfahrens...



Genau das meine Aras doch.
JETZT mag es egal sein (kann ich nicht beurteilen) aber übermorgen handelt er sich nochmal einige Tagessätze ein (angetüdelt Unfall und/oder Fahrerflucht in der Hektik, da muss man kein Kleinkrimineller für sein) und Zack, kann er sich in der Summe die spätere Einbürgerung erstmal abschminken.

Gruß,
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Antwort #22 - 19.12.2018 um 13:50:01
 
Ja und?
Wir diskutieren doch nicht darüber, ob mal irgendwann es bei einer möglichen Einbürgerung Probleme geben kann, weil jemand nicht in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums weniger als zwei oder drei Straftaten zu begehen... (komisch, die meisten Menschen können das - vielleicht sollte man derartige Probleme einfach durch sozialadäquates Verhalten vermeiden?).

Hier, in diesem Thread, hat der TE eine ganz konkrete Frage gestellt, die ich mir erlaub(t)e zu beantworten.

Gruß
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Antwort #23 - 19.12.2018 um 19:20:05
 
Moin,

Na gut, für die NE mag es kein Problem sein. Fertig.
Zusatztipp: Grundsätzlich kann eine Vorstrafe immer ein Problem werden.

Gruß,
Norbert
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Antwort #24 - 20.12.2018 um 23:28:35
 
Danke für die vielen Antworten. Ich persönlich denke ein kleiner Patzer sollte nicht berücksichtigt werden. Wir sind alle keine Engel. Man sollte die Gesetz eines jeden Landes einhalten.

Mir ist es nunmal passiert. Rumheulen bringt jetzt auch nichts mehr. Wenn eingestellt wird ist gut, wenn nicht hab ich es wenigstens versucht.

In diesem Sinne, ein schönes Fest an alle Christen und guten Rutsch für die Menschheit!
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Antwort #25 - 23.03.2019 um 21:57:29
 
Hallo, vielleicht mal eine kleine Frage noch ohne einen neuen thread aufzumachen.

Also die 40 Tage sind geblieben. Wurde leider nicht eingestellt.

Hab trotzdem 3 Jahre Verlängerung bekommen. Nun hab ich einen neuen Vertrag vom Arbeitgeber bekommen. Sobald im August der Jahresvertrag abläuft fängt der neue unbefristete an.

Die Frage lautet ob ich jetzt schon eine NE beantragen kann/sollte ?

LG
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Antwort #26 - 23.03.2019 um 22:12:35
 
Moin,

Wenn Du jetzt nach dem befristeten Vertrag schon den Unbefristeten in der Tasche hast (ohne Probezeit, nehme ich an), dann würde ich das versuchen. Das verstehe ich unter "LU nachhaltig gesichert".
Ob die ABH das auch so sieht ist ne andere Frage.

Gruß,
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Antwort #27 - 24.03.2019 um 19:09:22
 
Nightwalker schrieb am 23.03.2019 um 21:57:29:
Sobald im August der Jahresvertrag abläuft fängt der neue unbefristete an.

Die Frage lautet ob ich jetzt schon eine NE beantragen kann/sollte ? 


Es kann auch passieren, das die ABH den Antrag erstmal bis August liegen lässt, du hast ja eine gültigen AE, der demnächst nicht ausläuft. Hat der Arbeitsvertrag keine Probezeit, würde ich den Antrag Ende Juli stellen, wenn Probezeit, mit Ende der Probezeit.

Oder man spricht mal mit dem Arbeitgeber, ob der den Vertrag nicht sofort in KAraft setzt. Begründung wäre die Verfestigung über eine NE, die ja auch im Sinne des Arbeitgebers ist.
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Antwort #28 - 25.03.2019 um 00:05:49
 
grisu1000 schrieb am 24.03.2019 um 19:09:22:
Es kann auch passieren, das die ABH den Antrag erstmal bis August liegen lässt, du hast ja eine gültigen AE, der demnächst nicht ausläuft. Hat der Arbeitsvertrag keine Probezeit, würde ich den Antrag Ende Juli stellen, wenn Probezeit, mit Ende der Probezeit.

Oder man spricht mal mit dem Arbeitgeber, ob der den Vertrag nicht sofort in KAraft setzt. Begründung wäre die Verfestigung über eine NE, die ja auch im Sinne des Arbeitgebers ist.


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Antwort #29 - 28.03.2019 um 18:38:09
 
Kleines Update für die community da viel spekuliert wurde. Ich habe heute mit der ABH telefoniert wegen einem Termin.

Für alle die es interessiert. Geldstrafen unter 90 Tagen stellen keine Probleme bei einer NE dar.

Mfg
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