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Niederlassungserlaubnis §9 AufenthG (Gelesen: 942 mal)
Mia5890
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i4a rocks!


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12.12.2018 um 00:11:36
 
Guten Abend an alle und vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antworten,

ich besitze einen 2-jährigen AT nach §18 AufenthG (von 01.08.17 bis 31.07.19).
Am 01.10.18 habe ich ein Duales Studium begonnen und somit am 31.08.18 mein Arbeitsverhältnis beendet. Nachdem ich mich am 01.09.18 in einen anderen Ort angemeldet habe, bin ich an dem selben Tag zu der neuen zuständigen ABH gegangen um über meinen AT zu klären.

Gemäß §5 LHGebG, muss ich als Ausländerin 1.500€ Studiengebühren pro Semester zahlen. Ich konnte mich jedoch davon befreien lassen, wenn ich eine Niederlassungserlaubnis besitze.
Bei der ABH habe ich dann gefragt, ob es für mich möglich wäre statt einen AT für das Studium §16, eine NE §9 zu beantragen, weil ich meiner Meinung nach alle Vorausetzungen erfüllen könnte.
Ende Oktober wurde mir gesagt, dass ich die 5 Jahre Aufenthalt erfülle und kann somit die NE mit den erforderlichen Unterlagen beantragen.

Heute wurde mir leider die NE abgelehnt:
„Sehr geehrte xxxxx,
hiermit müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihnen die Niederlassungserlaubnis nicht erteilen können. Die Überprüfungen haben ergeben, dass Ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Die Sicherung des Lebensunterhaltes ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).“

Die Antwort scheint mir unvollständig zu sein und ich denke auch, dass die ABH seine Auskunftspflicht verletzt hat. Sie hat mir nicht mal anhand deren Berechnung erklärt warum es so ist und wie viel € gefehlt hat. Auch kein Wort darüber, was mit mir dann jetzt passiert? Oder was ich machen soll. Ich habe zwar noch bis 31.07.19 einen AT §18 aber er ist doch nicht für mein Studium berechtigt. Musste ich nicht schon lange eine Fiktionsbescheinigung zugestellt bekommen?  Außerdem haben Sie auch mir nicht darüber bekannt gemacht, dass ich trotzdem Recht habe mein Lebensunterhalt durch eine Verpflichtungserklärung einer Dritter sichern lassen kann.

Ich habe der ABH geantwortet, Sie sollen mir bitte ausführlich erklären, warum ich meinen LU nicht nachkommen haben sollte und ob ich eine Verpflichtungserklärung abgeben darf. Habe ich es gut gemacht oder ist es eher schlecht das alles gefragt zu haben? Ich bin total am verzweifeln, ich weiß nicht genau was ich machen soll.

Zur Infos: ich verdiene monatlich ab 770€ Netto während meines 3 jährigen Studiums (wird jedes Jahr höher)und bin sozialversicherungspflicht.
In dem Ort, wo ich angemeldet bin, teile ich eine 2-Zimmer Wohnung mit meinem Freund und wir haben noch eine mietfrei Bescheinigung für mich abgegeben (Warmmiete 750€). Meine Hochschule ist 1,5 Std von zu Hause entfernt und dort miete ich noch quartalweise ein Wg-Zimmer (Warmmiete 260€), und in meinem Arbeitsort, auch 1,5 Std von meinem Wohnsitz entfernt, habe ich für das gesamte Studium (3 Jahre) eine kostenfreie Dienstunterkunft zugestellt bekommen, auch eine Studenten-WG.  Die 3 Mietverträge habe ich alles bei der ABH vorgelegt.

Ich freue mich sehr über Ihre Antworten.

Liebe Grüße

Mia
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 12.12.2018 um 02:48:03
 
Die Ablehnung ist korrekt, mit 770 netto ist der LU nicht gesichert.
Zu prüfen anhand eines ALG2 Rechners im Internet.

Dass du z.b. wegen Sparsamkeit und mietfreiem wohnen beim Freund mit dem Geld auskommst spielt keine Rolle, ein eigenständiges Leben in eigener Wohnung könntest du damit nicht finanzieren, zumindest nicht von den gesetzlichen Regelsätzen her.

Eine VE diehnt nicht der Sicherung des LU im Sinne einer Niederlassungserlaubnis.
Nur eine Heirat würde dein LU sichern sofern dein Freund genug für beide verdiehnt.
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Mia5890
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 12.12.2018 um 08:53:37
 
Vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort,

die online Berechnung hat sich ergeben, dass mein LU reicht, deshalb wollte ich wissen, wie die ABH den kalkuliert hat.
Das mit der VE für §9 habe ich nicht gewusst, denn ich lese überall, dass es möglich sei, ich habe mich offensichtlich geirrt.

Mein Freund und ich sind seit 4 Jahren zusammen und die Heirat ist schon in Planung aber erst in 2 Jahren. Und wir möchten auch nicht wegen meines AT heiraten. Er verdient sehr gut.
Wie gesagt die §9 brauche ich nur, damit ich mich von meinen zusätzlichen Studiengebühren befreien kann.

Habe ich Chance für einen AT §9a? oder lieber einen AT §16 beantragen? Geht das überhaupt, wenn mein LU mir nicht reicht?

LG
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Antwort #3 - 12.12.2018 um 09:14:21
 
Die ABH kalkuliert den LU so als müsstest du alleine in einer Mietwohnung leben (nicht WG-Zimmer, nicht beim Freund mietfrei, nicht im Studentenwohnheim).
Und dafür würde es nicht reichen.

Bei der LU-Bewertung wird auch auf die Art des Arbeitsverhältnisses geachtet (Probezeit, Befristung usw.)

Da eine VE eine maximale Gültigkeitsdauer von 5 Jahren hat kann sie den LU perspektivisch nicht sichern, sondern nur vorübergehend, was für die NE nicht ausreicht.

Es ist schon klar dass du keinen tatsächlichen ALG2 Anspruch hast solange du beim Freund in der Wohnung (Bedarfsgemeinschaft) wohnst, was aber für die ABH irrelevant ist, die ABH schaut auf die perspektivische LU-Sicherung und da z.b. jederzeit die Beziehung enden könnte müsstest du auch in der Lage sein eine eigene Wohnung zu unterhalten.

Welcher AT nun möglich/sinnvoll wäre bzgl. Studium, können bestimmt andere noch beantworten.
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Mia5890
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Antwort #4 - 12.12.2018 um 10:19:06
 
Danke schön. Deine Antworten sind sehr hilfreich Smiley

LG
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