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Schwanger deutsches Kind - ABH erteilt kein Visa für vorhandenes Kleinkind ! was tun, Rechtsgrundlage ? (Gelesen: 1.658 mal)
R32
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Schwanger deutsches Kind - ABH erteilt kein Visa für vorhandenes Kleinkind ! was tun, Rechtsgrundlage ?
09.12.2018 um 20:43:05
 
Problem bei einem Bekannten, alle Papiere sind vollständig

Schwangere Mutter  7 Monat mit werdendem deutschen Kind hat Antrag  auf D-Visum gestellt, mit Kindesvater nicht verheiratet.

Sie hat noch eine kleine  Tochter mit alleinigem Sorgerecht in der Heimat, und will zusammen die kleine Tochter mitnehmen, Sie war vorher nie verheiratet.

Sie hat 2 Visaanträge für sich und die Tochter gestellt,

Problem: die ABH will nur den Visaantrag der Mutter sofort genehmigen.

Die kleine Tochter kann laut Aussage der ABH aufgrund fehlendem Einkommen und Unterhalt der Mutter kein Einreisevisum bekommen. Sie muss schwanger alleine einreisen

Die ABH wir den Visa Antrag der Mutter sofort genehmigen, wenn der Antrag für die kleine Tochter bei der Botschaft  zurückgenommen wird.

Was sind die Rechtsgrundlagen für die Erteilung der Visa dass die schwangere Mutter zusammen mit der Drittstaatsangehörigen  kleinen Tochter  einreisen kann ?


Vielen Dank für Infos
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erne
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Antwort #1 - 09.12.2018 um 23:28:23
 
Die kleine Tochter beantragt eine Familienzusammenführung zur ausländischen Mutter.
Bei einer FZF zu einem Ausländer muss typischerweise der LU gesichert sein. Das ist hier nicht der Fall.
Das ist die Grundlage, nach der die ABH das Visum für die Tochter ablehnt.

Allerdings ist das hier ein sogenannter atypischer Fall.
Es geht nicht um die Mutter und auch nicht um die Tochter, sondern um das zukünftige deutsche, noch ungeborene Kind.
Das Kind hat jeden Anspruch in Deutschland geboren zu werden. Dazu muss die Mutter einreisen, dafür ist der Mutter rechtzeitig ein Visum zu erteilen (natürlich muss das nicht klappen, wenn die Mutter den Visumagrag im z.B. 8 Monat stellt, auch im 7 und 6 Monat kann das zu spät sein)
Wenn die Mutter ein anderes kleines Kind hat und ohne das Kind nicht reisen kann, ist dann auch dem anderen Kind ein Visum zu geben.

Problem: ich kann so aus dem Stegreif keinen § nennen, der das ermöglichen soll.
Wenn die ABH sich nicht überzeugen lässt, wäre eine Klage nötig, das dauert.
Weiteres Problem: einen Aufenthaltsgrund bekommt die Mutter erst mit dem Kind, also nach der Geburt. Das macht es etwas schwieriger einen FZF Grund für die Tochter zu argumentieren.

Zitat:
die ABH will nur den Visaantrag der Mutter sofort genehmigen. 

hier eine Korrektur: die ABH will nicht, hat nicht zu wollen; sie muss.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 09.12.2018 um 23:39:03
 
Hallo,

dafür, so explizit wie Du es formulierst, gibt es keine Rechtsgrundlage.

Für das ausländische Kind der ausländischen Mutter gilt grundsätzlich §32 AufenthG.
Erst wenn das deutsche Kind (die AE-begründende Person) auf der Welt ist, bekommt die Mutter die AE, hier nach §28 AufenthG.
Erst wenn sie die AE besitzt, kann ihr vorhandenes minderjähriges Kind im Rahmen des FZF das erforderliche Visum aufgrund §32 Abs.1 Nr.3 bekommen, falls ich nicht irre.
Ob und inwieweit in der Praxis die Anwendung der Nr. 29.1.1.1 der AVwV zum AufenthG auch in Fällen der FZF zum Stammberechtigten mit AE nach §28 AufenthG möglich ist, müsste dann mal bei der AV eruiert werden...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #3 - 09.12.2018 um 23:58:49
 
mir ist noch was eingefallen:
Zitat:
5.1.1.2 Von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung
kann nur bei Vorliegen
besonderer, atypischer Umstände abgesehen
werden, die so bedeutsam sind, dass sie das
sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen
Regelung beseitigen, aber auch dann,
wenn entweder aus Gründen höherrangigen
Rechts wie etwa Artikel 6 GG oder im Hinblick
auf Artikel 8 EMRK (Schutz des Familienlebens)
die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug
zwingend geboten ist. Solche
Umstände können vorliegen, wenn die Herstellung
der Lebensgemeinschaft im Herkunftsland
im Einzelfall nicht möglich ist. Sie
kommen auch dann in Betracht, wenn das
nachzugsvermittelnde Familienmitglied Kinder
deutscher Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet
hat. Denn in solchen Fällen ist auch das Recht
der in Deutschland lebenden Familienangehörigen
auf Umgang mit der Referenzperson zu
berücksichtigen.

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
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Antwort #4 - 10.12.2018 um 00:27:13
 
Zitat:
Die ABH wir den Visa Antrag der Mutter sofort genehmigen, wenn der Antrag für die kleine Tochter bei der Botschaft  zurückgenommen wird.

Frage: Warum verweigert die ABH nicht einfach die Zustimmung für das Visum der Tochter mit der Begründung des nicht gesicherten LU, sondern nötigt die Mutter, den Antrag zurückzuziehen?

Hypothese: Weil die Mutter bei Ablehnung sofort Rechtsmittel einlegen und das VG um einstweiligen Rechtsschutz bitten könnte.

Hat die Antragstellerin die Forderung, den Antrag für das Kind zurückzuziehen mit der Drohung, sonst würde man ihrem Visum nicht sofort zustimmen schriftlich?
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Petersburger
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Antwort #5 - 10.12.2018 um 04:59:38
 
Die ABH nötigt niemanden.
Wer Begriffe aus dem StGB benutzt, sollte damit vorsichtig sein, um nicht selbst solchen Begriffen zu unterfallen.

Es gibt tatsächlich keine offensichtliche Rechtsgrundlage für einen Verzicht auf LU für das andere Kind.
Die gibt es jedoch auch nicht für den Verzicht auf LU für die Mutter selbst vor der Geburt.

Es gibt jedoch eine für die Behörde bindende Vorschrift, die AVwV zum AufenthG:
Zitat:
28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. ...
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.


Wir bekamen schon mehrfach Ablehnungen durch die beteiligte ABH. Jedesmal gegenargumentiert:
Richtig ist, dass der Verzicht auf LU vor der Geburt klar geschrieben steht. Wenn man jedoch nicht auf LU verzichtet, ergibt diese Vorschrift eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung nur für die deutschen Kinder von Eltern mit ausreichender Bonität.
Das wäre nun wieder selbst GG-widrig.
Mithin ist auf den LU zu verzichten.


Wenn im hier diskutierten Fall die Forderung nach LU-Sicherung für die kleine Tochter dazu führt, dass das werdende deutsche Kind in seinen Rechten - hier: auf Geburt in Deutschland - eingeschränkt wird, zweifele ich keine Sekunde an der Entscheidung eines Richters.

Alacrity schrieb am 10.12.2018 um 00:27:13:
Hypothese: Weil die Mutter bei Ablehnung sofort Rechtsmittel einlegen und das VG um einstweiligen Rechtsschutz bitten könnte.

Um Himmels Willen, wie niederträchtig ist das gedacht? Das kann die Mutter bereits jetzt.
Schriftliche Vollmacht für den werdenden Vater, dann kann der das für sie.

Ich gehe eher davon aus, dass die Kollegen in der ABH noch keine Begründung für den LU-Verzicht gefunden haben.
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Antwort #6 - 10.12.2018 um 08:58:38
 
Petersburger schrieb am 10.12.2018 um 04:59:38:
Wenn im hier diskutierten Fall die Forderung nach LU-Sicherung für die kleine Tochter dazu führt, dass das werdende deutsche Kind in seinen Rechten - hier: auf Geburt in Deutschland - eingeschränkt wird, zweifele ich keine Sekunde an der Entscheidung eines Richters. 

Und die wäre?

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/82r/bs/...
Randziffer 18

oder
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=0.jp35...
Randziffer 10

Gerichte sind nicht an die Verwaltungsvorschriften gebunden...

Weiter zum Thema:

Grundsätzlich liegt ein atypischer Fall  vor, wenn ein deutsches Kind in seinen Rechten eingeschränkt wird. Da wie aus den oben genannten Urteilen vorgeht, es sehr wohl strittig ist, ob das auch für ungeborene Kinder gilt, wäre der atypische Fall erst mit Geburt des Kindes zu bejahen. Unklar ist für mich, warum der Visumantrag der Tochter nicht solange "auf Eis" gelegt wird.
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Antwort #7 - 10.12.2018 um 09:16:06
 
Die Zi. 28.1.4 kam, soweit mich die Erinnerung an damalige Informationen und Diskussionen nicht trügt, als Folge diverser Gerichtsentscheidungen in die AVwV.

Es ist nun wirklich nichts Neues, dass verschiedene Gerichte auch bei durchaus vergleichbaren Fällen auf unterschiedliche Weise Recht sprechen.

Es gab z.B. einige OVG-Urteile zur Erteilung von AE 28 zum Ehegatten, die das  Visumverfahren angesichts des Anspruch auf die AE hintanstellten.
Bis dann das BVerwG die Frage in zwei Urteilen (Einreise mit nichtdeutschem/deutschem Schengenvisum) klarstellte.

Ich sehe nicht, dass das Recht ungeborener Kinder auf eine Entbindung in Deutschland tatsächlich strittig sei.
Und ich sehe nicht, dass das vom Einkommen der Eltern abhängen darf.

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Antwort #8 - 10.12.2018 um 10:03:09
 
Also wir haben meist den Fall gehabt, dass bei einer solchen Konstellation, von Seiten der ABH, tatsächlich auf den LU geachtet wurde.

Zitat:
Was sind die Rechtsgrundlagen für die Erteilung der Visa dass die schwangere Mutter zusammen mit der Drittstaatsangehörigen  kleinen Tochter  einreisen kann ?


Es gibt keine....man kann nur den Klageweg bestreiten!
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Antwort #9 - 10.12.2018 um 13:43:19
 
Alacrity schrieb am 10.12.2018 um 00:27:13:
Frage: Warum verweigert die ABH nicht einfach die Zustimmung für das Visum der Tochter mit der Begründung des nicht gesicherten LU, sondern nötigt die Mutter, den Antrag zurückzuziehen?

Hypothese: Weil die Mutter bei Ablehnung sofort Rechtsmittel einlegen und das VG um einstweiligen Rechtsschutz bitten könnte.

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Im Gespräch des Kindesvaters mit dem Vorgesetzten auf der ABH
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Antwort #10 - 10.12.2018 um 16:50:53
 
Auch wenn das nicht die Frage des TE ist würde mich mal interessieren wer bei dieser Konstellation die Geburt bezahlt und (bis zur Geburt) die Krankenversicherung von Mutter und bereits vorhandener Tochter? Und nach der Geburt kommen alle 3 in die Familienversicherung (wobei das Hauptmitglied dann das deutsche Kind ist?)?
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Antwort #11 - 10.12.2018 um 20:09:36
 
lottchen schrieb am 10.12.2018 um 16:50:53:
Konstellation die Geburt bezahlt


Der Vater....

lottchen schrieb am 10.12.2018 um 16:50:53:
(bis zur Geburt) die Krankenversicherung von Mutter und bereits vorhandener Tochter? 

RKV, die aber alles was mit der Geburt zusammen hängt nicht bezahlt!

lottchen schrieb am 10.12.2018 um 16:50:53:
Und nach der Geburt kommen alle 3 in die Familienversicherung (wobei das Hauptmitglied dann das deutsche Kind ist?)? 


Nein, wenn nicht verheiratet würde ich sagen ist nur das "deutsche" Kind Familienversichert! Frau und Tochter m. M. n. nicht! Deshalb möchte die ABH auch den LU gesichert sehen
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