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Voraufenthalt bei Einbürgerung anrechnen lassen (Gelesen: 889 mal)
Themen Beschreibung: möglich?
ArseFace
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Voraufenthalt bei Einbürgerung anrechnen lassen
08.12.2018 um 21:10:34
 
Hallo,

habe folgende Frage.
Ich bin seit 2013 in Deutschland.

Die ersten zwei Jahre habe ich einen Deutschkurs gemacht, im Februar 2015 habe ich eine C1-Prüfung bestanden (TestDAF).


Ab 2015 bin ich Student an einer Uni. Leider habe ich nicht ordnungsgemäß studiert und es kann passieren, dass eine Verlängerung meines ATs im Februar 2019 verweigert wird.

Wenn es passiert, habe ich vor, auszureisen, möglichst schnell ein neues Visum zu beantragen (neues Studium oder Berufsausbildung) und innerhalb weniger Monaten wiedereinzureisen.

Die Frage: werden diese 5 Jahre aus dem ersten Aufenthalt evtl. für die Einbürgerung angerechnet (wenn ich dann später einen für eine Einbürgerung entsprechenden AT z.B. durch Heirat erwerbe), wenn ich noch während des ersten Aufenthaltes (oder am Anfang des zweiten Aufenthaltes) eine C2 Prüfung belege und bestehe?

Ich fühle mich sehr gut integriert und kann es auch beweisen.

1).  Wie kann man noch in diesem Fall die EBH überzeugen, dass der erste Aufenthalt eine sehr gute integrative Wirkung gebracht hat?
2). Wenn die EBH meinen Einbürgerungsantrag doch verweigert, gäbe es evtl. weitere Möglichkeiten, einen Einbürgerungsantrag nochmal zu stellen (mit einer besseren Begründung, oder in einem anderen Stadtteil bzw. in einer anderen Stadt (bei Umzug))?


Vielen Dank.
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reinhard
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Antwort #1 - 09.12.2018 um 20:43:54
 
Bis zu vier Jahre können angerechnet werden.

Letzlich kannst Du das mit einer Anfrage bei der zuständigen Behörde nur feststellen, wenn Du von Deinem zweiten Aufenthalt rund vier Jahre rum hast und damit theoretisch (mit Anrechnung) die geforderten acht Jahre.

Bis dahin ist die Frage zu theoretisch, um eine sichere Antwort zu erwarten.
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ArseFace
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Antwort #2 - 09.12.2018 um 20:54:27
 
reinhard schrieb am 09.12.2018 um 20:43:54:
Bis zu vier Jahre können angerechnet werden.

Letzlich kannst Du das mit einer Anfrage bei der zuständigen Behörde nur feststellen, wenn Du von Deinem zweiten Aufenthalt rund vier Jahre rum hast und damit theoretisch (mit Anrechnung) die geforderten acht Jahre.

Bis dahin ist die Frage zu theoretisch, um eine sichere Antwort zu erwarten.


Vielen Dank.

Ich habe vor, mich nach 6 Jahren einbürgern zu lassen (ein C2-Zertifikat reicht in Berlin für die Reduzierung der geforderten Aufenthaltszeit von 8 auf 6 Jahre aus).

Heißt es, dass es sinnvoll wäre, nach zwei Jahren nach der Wiedereinreise einen Einbürgerungsantrag zu stellen (beim Besitz einer entsprechenden AT)?
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reinhard
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Antwort #3 - 10.12.2018 um 11:39:15
 
Nein. Ein Antrag kostet immer Geld.

Es ist sinnvoll, zum selbst gewählten Zeitpunkt einen Beratungstermin mit der Einbürgerungsbehörde zu vereinbaren und danach zu entscheiden, wie Du weiter vorgehen willst.
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