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Weißrussin mit Touristenvisum - Arbeitsgenehmigung (Gelesen: 1.537 mal)
Anja1503
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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07.12.2018 um 17:48:19
 
Guten Abend zusammen,

ich bn neu in diesem Forum und habe auf meine Frage hier bisher leider keine Antwort gefunden.

Ich habe eine Freundin aus Weißrussland. Sie ist gerade in Deutschland mit einem Touristenvisum, um einen Sprachkurs zu machen. Nun hat man ihr einen Arbeitsplatz in der Gastronomie angeboten. Ich würde ihr gern helfen, damit sie hier bleiben und arbeiten kann. Die Frage ist, ob das irgendwie geht. Der potenzielle Arbeitgeber ist sehr kooperationsbereit.

Für Tipps und Hilfe bin ich sehr dankbar.
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 07.12.2018 um 18:29:17
 
Hallo,

nein, geht nicht.
Weder das "Hierbleiben", noch das Arbeiten.
Steht auch auf dem "Touristen"visum drauf ("Gültig bis", "Dauer des Aufenthalts" in Tagen, "Erwerbstätigkeit nicht gestattet"...).

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Anja1503
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 08.12.2018 um 08:04:10
 
Guten Morgen,
dass es mit dem Visum nicht geht, ist klar. Vielleicht war die Frage etwas missverständlich formuliert. Es geht eher darum, ob der potenzielle Arbeitgeber die Möglichkeit hat, Schritte zu unternehmen, damit sie z.B. entweder in Deutschland oder auch in Weißrussland ein Visum zu beantragen, mit dem Erwerbstätigkeit im Bereich Gastronomie gestattet ist. Das würde ja auch dazu beitragen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, so dass dann später auch ein Studium denkbar wäre. Gibt es da Möglichkeiten?
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Petersburger
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Antwort #3 - 08.12.2018 um 08:38:53
 
Ganz allgemein kann ein Arbeitgeber eine Vorabprüfung der BA beantragen.
Ganz allgemein kann er einen Arbeitsvertrag abschließen mit einem Ausländer mit der Bedingung, dass er erst mit Erhalt der erforderlichen Arbeitserlaubnis und Aufenthaltstitel in Kraft tritt.

Mindestens das Letzte ist allgemein erforderlich, um im Ausland sein Visum zu beantragen. Im Inland ist ein AE-Antrag nur für Blaue Karten EU zulässig.

Jedoch fällt mir in der Gastronomie außer Spezialitätenköchen kein Verordnungstatbestand der BeschV ein. Also keine Tätigkeit, wo die BA einer Ausländerbeschäftigung zustimmen könnte.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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dim4ik
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 08.12.2018 um 08:55:18
 
Anja1503 schrieb am 08.12.2018 um 08:04:10:
Es geht eher darum, ob der potenzielle Arbeitgeber die Möglichkeit hat, Schritte zu unternehmen, damit sie z.B. entweder in Deutschland oder auch in Weißrussland ein Visum zu beantragen, mit dem Erwerbstätigkeit im Bereich Gastronomie gestattet ist.

Der potentielle Arbeitgeber kann sicherlich Schritte unternehmen, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Visum erteilt wird, liegt allerdings fast bei Null.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 08.12.2018 um 11:16:36
 
Anja1503 schrieb am 08.12.2018 um 08:04:10:
Es geht eher darum, ob der potenzielle Arbeitgeber die Möglichkeit hat, Schritte zu unternehmen, damit sie z.B. entweder in Deutschland oder auch in Weißrussland ein Visum zu beantragen, mit dem Erwerbstätigkeit im Bereich Gastronomie gestattet ist. 

Im Inland, bei der ABH, kann man kein Visum beantragen, das geht nur bei den konsularischen Vertretungen im Ausland.
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Aras
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Antwort #6 - 08.12.2018 um 11:55:46
 
Die einzigen Ausländer die für die Ausübung einer unqualifizierten Arbeit im Bereich der Gastronomie eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bekommen sind Ausländer aus dem Westbalkan und Studenten in ihrer Ferienzeit.

Wenn Sie ein Hochschulstudium in der Gastronomie hat, dann kann sie eine BlueCard in Deutschland auch mit einem Touristenvisum beantragen. Sie müsste dann nur eine Stelle finden, wo sie ca. 50.800 € (4.234 Euro monatlich) brutto vertraglich zugesichert verdienen würde. Findet sie eine Stelle mit geringerer Vergütung, dann findet eine Vorrangprüfung statt.

Aber seien wir doch ehrlich:
Wenn sie als Kellnerin eingestellt werden soll, dann hat sie keine Chance.

Zumal diese einfachen Arbeiten gerade für unsere eigene Bevölkerung mit keinem oder geringem Bildungsabschluss oder selbst für echte Studenten notwendig sind um aus der Armut zu entfliehen und wir diese Stellen nicht ohne Not an Ausländer weiter vermitteln sollten. Und  wenn der Gastronom ihr ggü. geäußert habe, dass er keine Arbeitskraft finden konnte, dann muss man sagen, dass er höchstwahrscheinlich einfach nicht den angemessenen Lohn zahlen wollte. Zumal deine Angabe bezüglich des Studiums wohl darauf hinausläuft, dass er sie als Werksstudentin einstellen möchte und so Lohnnebenkosten sparen möchte.

Das sollte doch die Weißrussin doch verstehen können.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lottchen
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Antwort #7 - 08.12.2018 um 12:18:02
 
Der potentielle AG muss sich mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und sein Anliegen vorbringen. Hat sie besondere Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den Job benötigt werden und die sonst niemand hier in D oder in der EU hat (Vorrangprüfung) hat sie eine Chance, das OK zu bekommen. Aber aller Wahrscheinlichkeit nach dürfte das bei einer Kellnerin wohl eher nicht der Fall sein.
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PerikleZ
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Antwort #8 - 12.12.2018 um 10:51:13
 
lottchen schrieb am 08.12.2018 um 12:18:02:
Der potentielle AG muss sich mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und sein Anliegen vorbringen. Hat sie besondere Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den Job benötigt werden und die sonst niemand hier in D oder in der EU hat (Vorrangprüfung) hat sie eine Chance, das OK zu bekommen. Aber aller Wahrscheinlichkeit nach dürfte das bei einer Kellnerin wohl eher nicht der Fall sein. 

Das ist nur die Vorrangprüfung. Es gibt aber keiner "Verordnungstatbestand" in der BeschV, die eine Tätigkeit als Kellnerin aus Weißrussland ermöglicht. Es wird daher gar keine Vorrangprüfung durchgeführt, weil das Ergebnis ohnehin weder zustimmungsfähig, noch zustimmungsfrei ist.
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