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D Visum ohne A1 Test (Gelesen: 3.961 mal)
Themen Beschreibung: §28
MasterCube
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch/französisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag D Visum ohne A1 Test
06.12.2018 um 13:21:04
 
Hallo liebe Forumgemeinde,

meine zukünftige Frau (Drittstaat) und ich werden am 15.1 in Deutschland heiraten.
Sie hat ein D Visum bekommen obwohl sie keine A1 Deutschkenntnisse vorweisen konnte. Dies hat den Hintergrund das die deutsche Botschaft sich über die Rechtslage des Freizügigkeitsrechtes nicht ganz auskannte und das erstmal so akzeptierte. Die Ausländerbehörde wollte den A1 zwingend. Nach längeren Diskussionen wurde aber dann doch seitens der Ausländerbehörde eingelenkt und das Visum erteilt nachdem ich eine Anmeldung des Sprachkurses abgegeben habe.
Der Kurs soll am 7.1 beginnen, der Test ist Anfang März.
Der Sachbearbeiter sagte mir, wenn Sie den Deutschtest bestanden hat, soll ich mit dem A1 Zertifikat und der Heiratsurkunde vorbeikommen und sie würde den Aufenthaltstitel für 1 Jahr bekommen.
Nun stellt sich mir die Frage ob wir nicht schon den § 28 Abs. 1 AufenthG durchsetzen können. Hat einfach den Hintergrund, dass ich Sie lieber in einen Integrationskurs gehen sollte. Da personelle Änderungen in meinem Betrieb dazu geführt haben wurde meine Arbeitszeit auf 50% reduziert und hat die Folge, dass wir dann zusammen als Bedarfsgemeinschaft ins SGBII fallen und ich ungern meine letzten 1000€ Ersparnisse für den Sprachkurs opfern möchte.

Danke schon mal für die Hilfe. Im Anhang noch ein Bild des Visums sofern dies nötig sein sollte.
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reinhard
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Antwort #1 - 06.12.2018 um 14:28:55
 
Wenn sie eine AE nach § 28 haben möchte, geht es ja nicht um Freizügigkeit. Du bist auch als Doppelstaatler in der Regel in Deutschland nur Deutscher – kann anders sein, wenn Du lange als Franzose hier gelebt hast und jetzt eingebürgert wurdest. Aber dann würde sie ja eine Karte bekommen und keine I-Kurs-Berechtigung.

Für die AE muss sie verheiratet sein und A1 haben. Das muss allerdings nicht 1000 Euro kosten, sie muss ja nur die Prüfung bestehen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch/französisch
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Antwort #2 - 06.12.2018 um 14:38:10
 
reinhard schrieb am 06.12.2018 um 14:28:55:
Für die AE muss sie verheiratet sein und A1 haben.


Wo steht denn im §28 Aufenthaltsgesetz geschrieben, dass sie A1 haben muss?
Unabhängig davon das es da nicht steht welche Rechtsgrundlage sollte dann greifen die die Ausländerbehörde berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen?
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reinhard
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Antwort #3 - 06.12.2018 um 16:12:05
 
MasterCube schrieb am 06.12.2018 um 14:38:10:
Wo steht denn im §28 Aufenthaltsgesetz geschrieben, dass sie A1 haben muss?


Hier:
§ 28 Abs. 1 S. 5 iVm § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG


Zitat:
Unabhängig davon das es da nicht steht welche Rechtsgrundlage sollte dann greifen die die Ausländerbehörde berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen?


Weil es da steht.

Deine Theorie, es stünde dort nicht, ist falsch – insofern: Weil es Rechtsgrundlage ist, darf die Ausländerbehörde nicht erteilen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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MasterCube
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 06.12.2018 um 17:22:34
 
reinhard schrieb am 06.12.2018 um 16:12:05:
Hier:
§ 28 Abs. 1 S. 5 iVm § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

Weil es da steht.



Also in § 30 Ehegattennachzug Absatz 1 Nr. 2 steht:
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn:
2.      der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann

Jetzt lies das doch nochmal lieber reinhard und belehre mich wenn ich es immer noch nicht verstehe: "Dem Ehegatten (meine Frau) eines Ausländers (nicht ich, da ich deutscher Staatsbürger bin)

Somit hat der § 30 Ehegattennachzug in meinem Fall keinerlei Anwendung da dieser nur bei Ausländern angewendet wird, die bereits mit einem Aufenthaltstitel oder einer Niederlassungserlaubnis eine Ausländern heiraten wollen.

Richtig oder falsch=?
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Antwort #5 - 06.12.2018 um 17:55:25
 
Aus §28:
Zitat:
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.


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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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reinhard
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Antwort #6 - 06.12.2018 um 18:01:10
 
Wenn Du etwas nicht weißt, frag doch einfach. Es steht alles da, aber relativ kompliziert mit Querverweisen.

Aber die Antwort auf Deine Frage: falsch.
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Aras
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Antwort #7 - 06.12.2018 um 18:23:15
 
Ich würde einfach einen Berechtigungsschein beantragen und die ganze Diskussion und die Erteilung einer § 28 AE vermeiden
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 07.12.2018 um 11:47:04
 
Steh ich auf dem Schlauch? Was für einen Berechtigungsschein?
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Antwort #9 - 07.12.2018 um 13:55:40
 
§ 44 AufenthG ?
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Antwort #10 - 07.12.2018 um 17:24:49
 
wohl eher  § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder ?
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Antwort #11 - 07.12.2018 um 18:26:34
 
MasterCube schrieb am 07.12.2018 um 17:24:49:
wohl eher§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder ? 


Hallo,

nein, sie bekommt diese Fiktionsbescheinigung nicht, solange ihr Nationales Visum noch gültig ist.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #12 - 07.12.2018 um 18:40:09
 
Ich hab das so verstanden, dass sie freizügigkeitsberechtigt. Hätte ich mal besser gelesen.

ursprünglicher Beitrag.
------------------------
Nö. § 81 III ist eine Fiktionsbescheinigung.
Ich rede von Teilnahmeberechtigung für den Integrationskurs, den man von der Ausländerbehörde (in Form eines "Scheines"/Bescheinigung) erhalten kann.

Oder wie Wikipedia das beschreibt:
Zitat:
Teilnahmeberechtigt sind Ausländer, die sich rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (§ 44, § 44a AufenthG) sowie Spätaussiedler (§§ 4, 7, 9 BVFG) und Unionsbürger (§ 11 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz, § 2 IntV) mit ihren Familienangehörigen, es sei denn, es besteht ein erkennbar geringer Integrationsbedarf.


Und in § 2 der IntV steht geschrieben:
https://www.gesetze-im-internet.de/intv/__2.html

Zitat:
§ 2 IntV Anwendungsbereich der Verordnung
Die Verordnung findet auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.


Durch die Teilnahmeberechtigung kann man sich zum günstigen Kurs anmelden, muss aber einen Kostenbeitrag leisten. Jedoch man kann am Ende die Kostenrückerstattung beim BamF beantragen, § 9 IntV.

https://www.gesetze-im-internet.de/intv/__9.html

Ein ordentlicher Sprachkurs kostet in der freien Wirtschaft 500 € pro Einheit. Macht also bis B1 wohl auch so 1500 €. Ein Integrationskurs mit 700 Stunden kostet laut BaMF insgesamt 1.365  €. Wenn man den erfolgreich abschließt, kriegt man die Hälfte davon zurück. Also ~ 700 €  kommen wieder zurück.

http://www.bamf.de/SharedDocs/FAQ/DE/Integrationskurse/006-was-kostet-ein-integr...
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Antwort #13 - 07.12.2018 um 21:28:01
 
Aras schrieb am 07.12.2018 um 18:40:09:
Ich hab das so verstanden, dass sie freizügigkeitsberechtigt. Hätte ich mal besser gelesen.

ursprünglicher Beitrag.
------------------------
Nö. § 81 III ist eine Fiktionsbescheinigung.


Das ist ja die Frage mehr oder weniger.
Wenn wir verheiratet sind und sie noch keinen A1 Deutsch Kurs hat, dann müsste Sie doch eine §81 1 III bekommen oder irre ich mich

hierzu siehe mal meinen Beitrag an dieser Stelle:

https://hartz.info/index.php?topic=116833.0

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lottchen
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Antwort #14 - 07.12.2018 um 23:30:32
 
Warum soll sie nach der Heirat eine AE bekommen, solange kein A1 vorliegt? Sie kann die AE beantragen und wenn sie Glück hat (oder das vorher mit der ABH verhandelt) wird der Antrag nicht sofort abgelehnt sondern sie bekommt eine Fiktionsbescheinigung bis A1 vorliegt und der Antrag genehmigt werden kann.

Wie läuft das eigentlich mit der Krankenversicherung? Muss sie die nicht auch selber bezahlen bis die AE erteilt bzw. beantragt wird?
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