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D Visum ohne A1 Test (Gelesen: 4.055 mal)
Themen Beschreibung: §28
Saxonicus
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Antwort #15 - 08.12.2018 um 00:00:22
 
Aras schrieb am 07.12.2018 um 13:55:40:
§ 44 AufenthG

Dieser Paragraf (Teilnahme am Integrationskurs) setzt allerdings das Vorhandensein einer AE voraus.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44.html
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nixwissen
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Antwort #16 - 08.12.2018 um 00:14:43
 
Moin,

Das Merkwürdige hier ist, daß sie ohne A1 überhaupt das Visum bekommen hat. Das hätte nie passieren dürfen.
Eigentlich müsste sie eine FB bekommen und dann die AE, wenn man das durchzieht.
Oder sie bekommt keine FB ohne A1 und schon gar keine AE. Schafft sie bis zum Ablauf des Visums A1 nicht, müsste sie ausreisen.
Die FB dient ja nicht dazu, ihr Zeit für A1 zu geben. Das sollte es ja gar nicht geben, so eine Konstellation.

Gruß,
Norbert

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Antwort #17 - 08.12.2018 um 08:46:37
 
Norbert, den dritten Satz des Startbeitrags hast Du gelesen?

Das Leben ist viel zu facettenreich, als dass jeder einzelne Fall sich klar und eindeutig in ein Schema pressen lässt.

Und keinesfalls bekommt eine AV immer ungefragt und wahrheitsgemäß alle Informationen, die sie für eine korrekte Entscheidung benötigt.

Ich habe aus dem Startbeitrag herausgelesen, dass die AV EU-Freizügigkeit gesehen hat und die ABH das nicht tut.

Ich hatte selbst einen umgekehrten Fall, wo die Freizügigkeit absolut klar und eindeutig nicht vorlag, die ABH sie aber in einem Schreiben an uns als gegeben bezeichnete.
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MasterCube
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Antwort #18 - 08.12.2018 um 10:12:05
 
Ich kann sie ab dem Tag der heirat  bei meiner Krankenkasse Familienversichern. Der krankenkasse ist das egal ob sie einen aufenthaltstitel hat oder nicht.

Ich denke ich brauche ja sowieso eine Fiktionsbescheinigung, denn es ist folgendermaßen:

Der A1 Kurs beginnt am 7. Januar und geht über 2 Monate lang. Der A1 test beginnt Anfang März. Die Korrektur allerdings dauert 4-6 Wochen. Bis dahin ist das Visum abgelaufen das gilt nämlich nur bis Mitte März. Von daher haben wir eigentlich eh nur die Möglichkeit eine Fiktionsbescheinigung zu beantragen oder gibt es noch irgendeine andere Lösung damit sie nicht ausreisen muss?
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« Zuletzt geändert: 08.12.2018 um 10:24:02 von MasterCube »  
 
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lottchen
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Antwort #19 - 08.12.2018 um 12:01:06
 
MasterCube schrieb am 08.12.2018 um 10:12:05:
Der krankenkasse ist das egal ob sie einen aufenthaltstitel hat oder nicht.


Schön für Dich, wenn das bei Deiner KK so ist. Mein Ex-Mann musste die AE vorlegen, ansonsten wäre er nicht in meine Familienversicherung aufgenommen worden. Bei dem ging nichts ohne AE.

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DerRalf
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Antwort #20 - 08.12.2018 um 12:26:00
 
lottchen schrieb am 08.12.2018 um 12:01:06:
Schön für Dich, wenn das bei Deiner KK so ist. Mein Ex-Mann musste die AE vorlegen, ansonsten wäre er nicht in meine Familienversicherung aufgenommen worden. Bei dem ging nichts ohne AE.

Bei mir wäre das lustig, da meine ABH sagte, dass sie die Gesundheitskarte sehen wollen bei Beantragung der AE. Gut mir ist klar, dass die ABH dies nicht verlangen darf, da keine Rechtsgrundlage, da der LU nicht gesichert sein müsste.

Aber es ist auch so, dass nicht klar geregelt ist, was die KK verlangen darf. Durch die Meldebescheinigung ist auch nachgewiesen, dass die Person in DE lebt. Sollte meine KK die AE verlangen, dann werden wir wohl das Sozialgericht beanspruchen, da mein Ehepartner die Voraussetzungen zur Familenversicherung erfüllt, aber die KK wartet bis AE erteilt. Somit wäre er solange nicht versichert. Mal schauen was meine KK sagt, wenn sie die Hochzeitsurkunde und Meldebescheinigung bekommt.
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Melanny
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Antwort #21 - 08.12.2018 um 12:39:40
 
Auskunft meiner KK (und zwei weiterer GKVs) für Verheiratete

a)Familienversicherung (unterhalb der Einkommensgrenze): Flugticket/Einreise, Anmeldung/Meldebehörde, HU, AE - nein

b)Nachziehender mit Einkommen oberhalb der Grenze: Anmeldung, HU, Einkommensnachweise, AE länger als ein Jahr

Da für uns b zutrifft, können wir gar keine KV bei Beantragung der AE nachweisen.
Da KV zum LU gehört, ist das erst einmal nicht notwendig.
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erne
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Antwort #22 - 09.12.2018 um 13:01:40
 
MasterCube schrieb am 08.12.2018 um 10:12:05:
irgendeine andere Lösung damit sie nicht ausreisen muss? 


mir ist noch nicht ganz klar, ob du freizügigkeitsberechtigt bist oder nicht. Wenn du es bist, muss deine Frau nicht ausreisen wenn der AT erlischt.

also:
Bist du in D eingebürgert worden oder gebürtiger Deutscher? Wenn eingebürgert: Freizügigkeitsfall
Hast du länger in Frankreich gelebt? WEnn ja, Freizügigkeitsfall.


Wenn kein Freizügigektisfall:
entweder Fiktionsbescheinigung bis A1 abgelegt ist (wurd aber nicht für ewig gegeben, bis die Tesetgebnisse ausgewertet sind aber ziemlich sicher)

Oder einen Einstufungstest (z.B. beim Goehtheinstitut) machen.
Anmelden, Zum Test kommen, Gebühr bezahlen, sich ausweisen, Test machen, nach 30 min bis 2h Testergebnis da.
Vorher natürlich lernen, sonst ist das Testergebnis negativ.
Wann und wo die Einstufenungstests gemacht werden, muss du im internet selber recherchieren.
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nixwissen
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Antwort #23 - 09.12.2018 um 13:17:40
 
erne schrieb am 09.12.2018 um 13:01:40:
mir ist noch nicht ganz klar, ob du freizügigkeitsberechtigt bist oder nicht. Wenn du es bist, muss deine Frau nicht ausreisen wenn der AT erlischt.

also:
Bist du in D eingebürgert worden oder gebürtiger Deutscher? Wenn eingebürgert: Freizügigkeitsfall
Hast du länger in Frankreich gelebt? WEnn ja, Freizügigkeitsfall.



Moin,

Moment, wenn er auch Deutscher Staatsbürger ist, kann er doch niemals Freizügigkeitsfall sein, selbst wenn er mit seiner Frau in F gelebt hätte (was ich hier nirgendwo herauslese). Dazu hätten sie doch in einem Land der EU (oder Schengen?) ausser D oder F leben müssen. Dort wären sie dann Freizügig gewesen und das könnten sie nach D (oder F) mitnehmen.
Das mit der Freizügigkeit war doch nur ein Irrtum der AV und die ABH hat sich beim Visum irgendwie breitschlagen lassen oder es nicht gemerkt.
So verstehe ich das jedenfalls.
Oder habe ich das mit der Freizügigkeit noch nicht richtig verstanden?

Gruß,
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Antwort #24 - 09.12.2018 um 14:25:58
 
nixwissen schrieb am 09.12.2018 um 13:17:40:
Moment, wenn er auch Deutscher Staatsbürger ist, kann er doch niemals Freizügigkeitsfall sein,

Warum nicht?

nixwissen schrieb am 09.12.2018 um 13:17:40:
Oder habe ich das mit der Freizügigkeit noch nicht richtig verstanden?

Ich fürchte, ja.
Allerdings ist Freizügigkeit ein Thema, bei dem viele Irrtümer passieren.
Sie bis in die letze denkbare Anwendung wirklich zu verstehen, können wohl nur wenige zu Recht von sich behaupten. Ich z.B. nehme das nicht für mich in Anspruch ...
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Antwort #25 - 09.12.2018 um 14:34:19
 
Petersburger schrieb am 09.12.2018 um 14:25:58:
nixwissen schrieb am Heute um 13:17:40:
Moment, wenn er auch Deutscher Staatsbürger ist, kann er doch niemals Freizügigkeitsfall sein,

Warum nicht?



Moin,

Verkürzt zitiert ist unfair Zwinkernd
Er hätte mit seiner Frau zusammen in einem Land der EU leben müssen, das nicht F oder D ist.
Da wäre er freizügig gewesen und sie könnten das mitnehmen.
Ist das denn jetzt wenigstens korrekt?

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Antwort #26 - 09.12.2018 um 19:03:22
 
nixwissen schrieb am 09.12.2018 um 14:34:19:
Er hätte mit seiner Frau zusammen in einem Land der EU leben müssen, das nicht F oder D ist. [...]
Ist das denn jetzt wenigstens korrekt


Nein, ist es nicht.
Grundsätzlich kann für einen Doppelstaater DEU/F ggf. auch in F oder DEU Freizügigkeit nur durch Umzug innerhalb "seiner" Staaten geltend gemacht werden. Siehe hierzu das Fallbeispiel "Dänemark" auf S. 255 des Visumhandbuchs.

Wie schon erwähnt - komplexe Materie, für deren Bewertung man viel und vor allem genauen Input benötigt.

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Antwort #27 - 09.12.2018 um 20:40:50
 
nixwissen schrieb am 09.12.2018 um 14:34:19:
Verkürzt zitiert ist unfair 

Zunächst mal eine pauschale Aussage, die allein schon so pauschal falsch ist und anschließend keine wirksame Einschränkung.

Du hast natürlich Recht, wenn der Deutsch-Franzose irgendwo in der EU gelebt hat außer D oder F, dann ist das klar.
Aber wenn er das nicht hat, ist es immer noch nicht so, dass Freizügigkeit pauschal ausgeschlossen ist.
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Antwort #28 - 09.12.2018 um 21:15:43
 
Moin,

Ok, bei der Freizügigkeit bin ich dann raus und lese lieber nur noch mit.
Vielleicht verstehe ich das dann ja doch noch irgendwann.

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Antwort #29 - 10.12.2018 um 09:11:37
 
T.P.2013 schrieb am 09.12.2018 um 19:03:22:
Nein, ist es nicht.
Grundsätzlich kann für einen Doppelstaater DEU/F ggf. auch in F oder DEU Freizügigkeit nur durch Umzug innerhalb "seiner" Staaten geltend gemacht werden. Siehe hierzu das Fallbeispiel "Dänemark" auf S. 255 des Visumhandbuchs.

Wie schon erwähnt - komplexe Materie, für deren Bewertung man viel und vor allem genauen Input benötigt.

Gruß

So ist es. Das Visumhandbuch entfaltet - nach Ansicht vieler Ausländerbehörden - jedoch keine unmittelbare Wirkung auf deren Verwaltungshandeln, was hier offensichtlich zu Problemen geführt hat, da die ABH eine andere Rechtsauffassung als das Auswärtige Amt hat (Vorhandensein der Freizügigkeit).
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