reinhard schrieb am 06.12.2018 um 14:04:00:Das Visum zur Geburt berechtigt nicht zur Beschäftigung... Die Arbeitserlaubnis kommt aber erst mit der
AE, und die kommt erst mit Kind (also nach der Geburt).
Sollte eigentlich so sein. Es kommt aber durchaus nicht selten vor, dass die
AV das Visum zur
FZF zum ungeborenen deutschen Kind mit "Erwerbstätigkeit gestattet" ausstellt.
reinhard schrieb am 06.12.2018 um 14:04:00:Müsste ja auch jemand eine sichtbar Schwangere einstellen wollen.
Bei möglicher Einreise ab dem 4. Monat ist sie aber nicht unbedingt sichtbar schwanger, vor allem nicht bei aktueller Witterung mit dicken Winterklamotten an. Außerdem wird die Bewerberin um z. B. einen auf 6 Monate befristeten Job als Putzhilfe in Teilzeit zum Mindestlohn beim nächsten Burgerbrater sicher nicht lange interviewt werden.
Ist der Vertrag einmal unterschrieben, hat sie Kündigungsschutz wegen Schwangerschaft. Sie arbeitet ein paar Monate, geht dann in den Mutterschutz und kann anschließend gleich in Elternzeit gehen und Elterngeld beziehen. Bei hälftiger Inanspruchnahme des Elterngelds und Streckung auf den doppelten Zeitraum ist sie so noch zwei Jahre lang komplett beitragsfrei in der GKV versichert.
Ansonsten bliebe ohne Arbeitserlaubnis eben noch die Möglichkeit, sich zum Sommersemester zu immatrikulieren, wenn im April nicht schon die Geburt stattgefunden hat und sie die Altersgrenze für Versicherungspflicht noch nicht gerissen hat und sie alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Es ist aber schwierig, einen Studiengang zu finden, den sie zum SS beginnen kann und der kaum/keine Deutschkenntnisse erfordert.
Oder: Heiraten für die kostenlose Mitversicherung beim in der GKV versicherten Ehegatten
Oder: PKV Basistarif als anderweitig unversicherte Person