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Schwangere Freundin kommt aus Kolumbien nach DE (Gelesen: 3.411 mal)
Talus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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06.12.2018 um 10:15:35
 
Hallo,

meine Freundin ist schwanger von mir. Sie ist Kolumbianerin und wohnt zur Zeit noch dort. Im Dezember kommt Sie hierher nach DE. Das einzige was uns noch sorgen bereitet ist die Tatsache der Versicherung. Kosten für die Geburt der Kindes etc. Kennt jemand eine Versicherung die da so kurzfristig noch eine Schwangerschaft mit übernimmt?
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Saxonicus
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Antwort #1 - 06.12.2018 um 11:10:56
 
Talus schrieb am 06.12.2018 um 10:15:35:
Kosten für die Geburt der Kindes etc. Kennt jemand eine Versicherung die da so kurzfristig noch eine Schwangerschaft mit übernimmt? 

So eine Versicherung wird es sicher nicht geben, da wirst Du wohl selber Dein Portemonnaie aufmachen müssen, um die Geburtskosten, Vor- und Nachsorge zu begleichen.
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reinhard
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Antwort #2 - 06.12.2018 um 11:12:16
 
Nein. Warum sollte eine Versicherung das tun? Versicherungen sind Firmen, die Geld verdienen. Sie müssen darauf achten, nur gesunde (und möglichst nicht schwangere) Menschen zu versichern, damit sie Gewinn machen. Nur gegen die Mitversicherung eine Ehefrau können sie sich nicht wehren.


Wenn sie hier bleiben will, braucht sie ein D-Visum (wegen des künftigen deutschen Kindes ohne A1-Zertifikat möglich) und das Geld fürs Krankenhaus.
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DerRalf
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Antwort #3 - 06.12.2018 um 11:56:58
 
Die Lösung zur Übernahme der Kosten der Schwangerschaft und Geburt wäre, sofern du gesetzlich versichert bist, dass du sie zügig heiratest. Damit würde sie über dich familienversichert werden. Deine Krankenkasse müsste dann die Kosten für Schwangerschaft und Geburt übernehmen.
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Budweiser
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Antwort #4 - 06.12.2018 um 12:32:24
 
Talus schrieb am 06.12.2018 um 10:15:35:
Hallo,

meine Freundin ist schwanger von mir. Sie ist Kolumbianerin und wohnt zur Zeit noch dort. Im Dezember kommt Sie hierher nach DE. Das einzige was uns noch sorgen bereitet ist die Tatsache der Versicherung. Kosten für die Geburt der Kindes etc. Kennt jemand eine Versicherung die da so kurzfristig noch eine Schwangerschaft mit übernimmt?

Wie sagte mir einmal ein Versicherungsvertreter:

"Brennende Häuser werden nicht feuerversichert!

Daher wird sich für diesen Fall keine KV finden.
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Alacrity
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Antwort #5 - 06.12.2018 um 13:32:18
 
Jede PKV muss sie auf Antrag zum Basistarif aufnehmen. Sie kann auch eine Tätigkeit aufnehmen, die Versicherungspflicht in der GKV auslöst, z. B. studieren oder 451 Euro Job, sofern sie Arbeitserlaubnis hat.
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reinhard
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Antwort #6 - 06.12.2018 um 14:04:00
 
Alacrity schrieb am 06.12.2018 um 13:32:18:
Sie kann auch eine Tätigkeit aufnehmen, die Versicherungspflicht in der GKV auslöst, z. B. studieren oder 451 Euro Job, sofern sie Arbeitserlaubnis hat.


Das Visum zur Geburt berechtigt nicht zur Beschäftigung. Müsste ja auch jemand eine sichtbar Schwangere einstellen wollen. Die Arbeitserlaubnis kommt aber erst mit der AE, und die kommt erst mit Kind (also nach der Geburt).
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Antwort #7 - 06.12.2018 um 14:24:53
 
Alacrity schrieb am 06.12.2018 um 13:32:18:
Jede PKV muss sie auf Antrag zum Basistarif aufnehmen.


Wieso? Ich dachte, dass der Kontrahierungszwang nur für Ausländer mit einer AE gültig für mehr als 12 Monate gilt.
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Alacrity
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Antwort #8 - 06.12.2018 um 15:38:52
 
Wegen 193 Abs. 3 VVG. Voraussetzung ist nur Wohnsitz in Deutschland.

Wer eine AE mit Gültigkeit von mehr aks 12 Monaten hat, für den Anspruch auf welche der LU nicht gesichert zu sein braucht, der wird versicberungspflichtig in der GKV, sofern er nicht bereits in der PKV ist.
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Talus
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Antwort #9 - 06.12.2018 um 16:19:20
 
Danke schon mal für die Antworten. Wir dachten auch darüber nach, ob es solche Organisationen gibt, die eine Geburt günstiger anbieten z.b durch eine Hebamme. Aber im Krankenhaus fühlt man sich dann wohl doch am besten.
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Antwort #10 - 06.12.2018 um 16:27:28
 
Talus schrieb am 06.12.2018 um 16:19:20:
Wir dachten auch darüber nach, ob es solche Organisationen gibt, die eine Geburt günstiger anbieten z.b durch eine Hebamme. Aber im Krankenhaus fühlt man sich dann wohl doch am besten. 

Das wird wohl in sehr vielen Fällen möglich sein, aber es können auch Komplikationen auftreten, wo der Aufenthalt im Krankenhaus unabdingbar sein wird. Wer kann das schon vorher wissen?
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Antwort #11 - 06.12.2018 um 22:42:12
 
reinhard schrieb am 06.12.2018 um 14:04:00:
Das Visum zur Geburt berechtigt nicht zur Beschäftigung... Die Arbeitserlaubnis kommt aber erst mit der AE, und die kommt erst mit Kind (also nach der Geburt).
Sollte eigentlich so sein. Es kommt aber durchaus nicht selten vor, dass die AV das Visum zur FZF zum ungeborenen deutschen Kind mit "Erwerbstätigkeit gestattet" ausstellt.

reinhard schrieb am 06.12.2018 um 14:04:00:
Müsste ja auch jemand eine sichtbar Schwangere einstellen wollen.
Bei möglicher Einreise ab dem 4. Monat ist sie aber nicht unbedingt sichtbar schwanger, vor allem nicht bei aktueller Witterung mit dicken Winterklamotten an. Außerdem wird die Bewerberin um z. B. einen auf 6 Monate befristeten Job als Putzhilfe in Teilzeit zum Mindestlohn beim nächsten Burgerbrater sicher nicht lange interviewt werden.

Ist der Vertrag einmal unterschrieben, hat sie Kündigungsschutz wegen Schwangerschaft. Sie arbeitet ein paar Monate, geht dann in den Mutterschutz und kann anschließend gleich in Elternzeit gehen und Elterngeld beziehen. Bei hälftiger Inanspruchnahme des Elterngelds und Streckung auf den doppelten Zeitraum ist sie so noch zwei Jahre lang komplett beitragsfrei in der GKV versichert.

Ansonsten bliebe ohne Arbeitserlaubnis eben noch die Möglichkeit, sich zum Sommersemester zu immatrikulieren, wenn im April nicht schon die Geburt stattgefunden hat und sie die Altersgrenze für Versicherungspflicht noch nicht gerissen hat und sie alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Es ist aber schwierig, einen Studiengang zu finden, den sie zum SS beginnen kann und der kaum/keine Deutschkenntnisse erfordert.

Oder: Heiraten für die kostenlose Mitversicherung beim in der GKV versicherten Ehegatten

Oder: PKV Basistarif als anderweitig unversicherte Person
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Antwort #12 - 07.12.2018 um 07:08:01
 
Alacrity schrieb am 06.12.2018 um 22:42:12:
Es kommt aber durchaus nicht selten vor, dass die AV das Visum zur FZF zum ungeborenen deutschen Kind mit "Erwerbstätigkeit gestattet" ausstellt.

Das ist dann aber ein offensichtlicher Fehler.

Ich finde es nicht übertrieben redlich, in diesem Fachforum bei Fehlern zuungunsten des Ausländers zu helfen, dass diese beseitigt werden und andererseits Hoffnung auf Fehler zugunsten des Ausländers zu machen.

Ein Visum "zur Geburt" eines deutschen Kindes ist ein Visum nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (weil der Aufenthaltszweck "zur Geburt" im AufenthG nicht vorgesehen ist) und es gibt *keine* Rechtsgrundlage für die Gestattung von Erwerbstätigkeit.

Es würde mich nicht wundern, wenn irgendwann mal eine Krankenversicherung bei besonders hohen Kosten der Entbindung anfängt, darauf herumzureiten und die Entstehung des Versicherungverhältnisses zu bestreiten.
Der fehlerhafte Eintrag befreit Arbeitgeber und Arbeitnehmer von subjektiver Schuld beim Eingehen des Arbeitsverhältnisses. Aber mangels gesetzlicher Grundlage ist die Beschäftigung wohl nicht zweifelsfrei als legal zu bezeichnen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #13 - 07.12.2018 um 08:56:25
 
Petersburger schrieb am 07.12.2018 um 07:08:01:
Der fehlerhafte Eintrag befreit Arbeitgeber und Arbeitnehmer von subjektiver Schuld beim Eingehen des Arbeitsverhältnisses. Aber mangels gesetzlicher Grundlage ist die Beschäftigung wohl nicht zweifelsfrei als legal zu bezeichnen


So ist es und deshalb sollte man solche "Halbseidenen" Tipps hier auch nicht geben! Verwirren nur den TE und wecken Hoffnungen auf etwas das am Ende zu 99% nicht funktioniert

Also 2- 10k € bereit halten für die Geburt
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Alacrity
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Antwort #14 - 07.12.2018 um 09:30:35
 
Petersburger schrieb am 07.12.2018 um 07:08:01:
Das ist dann aber ein offensichtlicher Fehler... Ein Visum "zur Geburt" eines deutschen Kindes ist ein Visum nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (weil der Aufenthaltszweck "zur Geburt" im AufenthG nicht vorgesehen ist) und es gibt *keine* Rechtsgrundlage für die Gestattung von Erwerbstätigkeit.

Ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers, das in der Konsequenz nichteheliche Kinder gegenueber ehelichen, deren Eltern die Kosten der Geburt regelmaessig ueber die Familienversicherung laufen lassen oder die beihilfeberechtigt sind, benachteiligt. Mit Art. 6 (5) GG unvereinbar imo.

Petersburger schrieb am 07.12.2018 um 07:08:01:
Es würde mich nicht wundern, wenn irgendwann mal eine Krankenversicherung bei besonders hohen Kosten der Entbindung anfängt, darauf herumzureiten und die Entstehung des Versicherungverhältnisses zu bestreiten.
Der fehlerhafte Eintrag befreit Arbeitgeber und Arbeitnehmer von subjektiver Schuld beim Eingehen des Arbeitsverhältnisses. Aber mangels gesetzlicher Grundlage ist die Beschäftigung wohl nicht zweifelsfrei als legal zu bezeichnen.

Wuerde mich ueberraschen. Die GKV kann bestenfalls mutmassen, auf welcher Grundlage es eine Arbeitserlaubnis gab. Viel mehr Erfolg saehe ich fuer eine Klage durch die GKV, wenn ein Auslaender einfach durch Identitaetsverschleierung und mittelbare Falschbeurkundung einen Aufenthalt erwirkt und das spaeter rauskommt.

Selbst wenn das Versicherungsverhaeltnis der Mutter mit der GKV nachtraeglich rueckabgewickelt wuerde, waere sie dann fuer den entsprechenden Zeitraum versicherungspflichtig in der PKV.
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