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Studienkolleg - Fiktionsbescheinigung - Arbeitserlaubnis (Gelesen: 956 mal)
LarsWistklee
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: nepal
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04.12.2018 um 12:31:52
 
Hallo,
ich bin Nepalese und im November 2017 nach D eingereist.
Im Mai 2018 wurde ich zum Studienkolleg Hamburg zugelassen, die Kurse haben im September 2018 begonnen.
In meinem Pass habe ich zur Einreise seinerzeit ein Visum bekommen mit dem Zusatz
Gültig zum Studium gemäß §16 (1) AuftenthG; Beschäftigung gem. §16(3) AufenthG
Ich habe schon seit längerem eine Fiktionsbescheinigung, die habe ich jetzt in Hamburg verlängern lassen wollen, war kurz  vor ablaufen.
So, in der Fiktionsbescheinigung war bisher einfach nur angekreuzt der dritte Punkt

    Bis zur Entscheidung ...gilt:

    XX    der Aufenthaltstitel als fortbestehend
            (§81 Abs 4 AufenthG)

Hiermit hätte ich vll einfach arbeiten gehen können. oder? was meint ihr?
Ich war nicht sicher, was macht man also, man fragt, dachte ich.

na, jedenfalls, heute war ich auf der ABH um zu fragen, ob ich arbeiten darf (hätte vll nicht fragen sollen, muahh)... jedenfalls hat die Frau mir jetzt **per Hand** auf die Fiktionsbescheinigung
reingeschrieben und Stempel drunter:

"Beschäftigung nur während der Ferienzeit"

Ich wollte noch fragen, dann hat sie mich abgewimmelt und ich sollte gehen und so und das wäre nunmal so....

Was soll das jetzt?
§16(3) sagt doch, daß ich im ersten Jahr nur in den Ferien arbeiten darf. Das erste Jahr ist rum, seit November 2018 bin ich bereits im 2ten Auftenthaltsjahr hier.

Also OK, vll war ich dumm und hätte nicht fragen sollen und alles wäre gut  gewesen (vgl Eintrag im Reisepass!)
Jetzt habe ich aber gefragt und habe eine handschriftliche Einschränkung verpasst bekommen.

Vielen Dank schonmal für eure Kommentare, Hilfe und Anregungen.

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fab87
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i4a rocks!


Beiträge: 398

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 04.12.2018 um 12:37:47
 
Wenn ich mir Beschäftigung gem. §16(3) AufenthG anschaue komme ich aber zu dem Schluss, dass die Einschränkung schon vorher bestand nur nicht so deutlich ausgeführt, du bist schließlich ja auch im ersten Jahr des Studienkolleges (ab Sept. 2018):

"(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. 2Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit."
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LarsWistklee
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: nepal
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Antwort #2 - 04.12.2018 um 13:23:10
 
Ja fab87 - danke für den Hinweis. Vielleicht ist hier Interpretationsspielraum:
Ich halte mich zu einer studienvorbereitenden Maßnahme auf - richtig. Aber es ist das zweite Jahr meines Aufenthalts.

Wörtlich steht da ja:
"...gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts..."
Und meine studienvorbereitende Maßnahme findet nun im zweiten Jahr des Aufenthalts statt.

Was mich halt auch ärgert, daß ich wieder die A***karte gezogen habe, alle meine Freunde mit ähnlichen Aufenthaltssituationen wie ich, die gehen arbeiten - kein Problem...
unentschlossen unentschlossen unentschlossen
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fab87
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #3 - 04.12.2018 um 13:27:29
 
Aber das VIsum hatte doch den Zweck des studienvorbereitenden Aufenthaltes/Studiums. Das hätte man dann doch vmtl. auch im 1. Jahr des Aufenthaltes beginnen sollen, oder? Da wird sich sicherlich noch jemand zu äußern.
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Aras
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Antwort #4 - 05.12.2018 um 12:32:23
 
Naja. Mit Jahr ist das Kalendarjahr gemeint 16.3.2 AVwV. Was aber irritiert ist, dass 16.3.10 von Anrechnung von Zeiten spricht. Hätten die von der AVwV geschrieben, dass die Zeiten der Studienbewerbung nicht berücksichtigt werden, wäre es klarer gewesen.


Wenn man das Kalenderjahr zugrunde legt, was systematisch in Bezug auf § 16 Abs. 3 S. 1 AufenthG geboten scheint, dann muss man es als "im ersten Kalenderjahr des Aufenthaltes" lesen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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