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Ist Verfassungsschutz ein K.O.-Kriterium? (Gelesen: 2.513 mal)
karlweissDE
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ist Verfassungsschutz ein K.O.-Kriterium?
04.12.2018 um 08:20:24
 
Hallo!

Ist ein Eintrag beim Verfassungsschutz ein K.O.-Kriterium für den Erhalt einen Aufenthaltstitel.

Wie bewirkt sich der Eintrag auf einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis?

Vielen Dank im Voraus!

Karl
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deerhunter
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Antwort #1 - 04.12.2018 um 11:51:03
 
karlweissDE schrieb am 04.12.2018 um 08:20:24:
allo!

Ist ein Eintrag beim Verfassungsschutz ein K.O.-Kriterium für den Erhalt einen Aufenthaltstitel.


Kommt auf die Art des Eintrages an! Ein Ausländer der gegen den Staat, wo er ein Aufenthaltsrecht haben will, kämpft wird wohl nicht so gerne hier gesehen.
Mit Recht, wie ich meine
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karlweissDE
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Antwort #2 - 04.12.2018 um 12:42:02
 
deerhunter schrieb am 04.12.2018 um 11:51:03:
Kommt auf die Art des Eintrages an! Ein Ausländer der gegen den Staat, wo er ein Aufenthaltsrecht haben will, kämpft wird wohl nicht so gerne hier gesehen.
Mit Recht, wie ich meine


Das ist richtig so und bin auch dieser Meinung.

Welche Art von Einträgen ist dann unbedenklich für den Aufenthaltstitel?

Und welche für die Niederlassungserlaubnis?

Ich muss mal leider nachfragen, ob es eine Erklärungsmöglichkeit mit dem Verfassungsschutz gibt? Es geht hier um einen singapurischen Staatsbürger, der einen Eintrag beim Verfassungsschutz bekommen hat, weil er mit einigen Leuten gesichtet wurde. Zu dem Zeitpunkt fand eine Beobachtung dieser Leute durch den Verfassungsschutz statt und er war dabei. Er war dabei, weil er externer Berater einer deutschen Behörde ist, und musste diese beobachteten Leute intensiv betreuen. Dies alles ist Geschichte von vor mehr als 10 Jahren. Er ist der Meinung, dass er nie einen Eintrag bekommen hätte, wäre er nicht von der gleichen Religion wie die beobachteten Leuten.  Was ich persönlich über ihn denke ist nicht relevant aber ich bin der Auffassung, dass er voll integriert ist und auf dem Boden der Verfassung steht. Er ist pro Demokratie und zeigt das auch deutlich durch sein Verhalt und Denkweise. Er vertritt in manchen Hinsichten die bekannten deutschen Tugenden und Werten mehr als einige prominente Deutsche. Einige der freiheitlichen Meinungen, die er hier so laut vertritt, kann er nicht mal in Singapur laut sagen.

Nun zurück zum Thema und zwar die Frage hier ist, ob er doch noch die Niederlassungserlaubnis beantragen kann oder nicht, und ob er die "Sachlage" mit dem Verfassungsschutz erfolgreich klären kann. Oder ist ein Eintrag für ewig da?
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Aras
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Antwort #3 - 04.12.2018 um 13:45:47
 
Hätte, hätte Fahrradkette. Diese ganzen hypothetischen Fragen führen zu nix.

Wenn er kein Extremist oder Terrorist ist, dann soll er sich keine Sorgen machen und eben den Antrag stellen. Es ist vollkommen egal, was der Verfassungsschutz im Verfahren über die Erteilung der Niederlassungserlaubnis denkt. Herrin des Verfahrens ist die Ausländerbehörde. Die fragt den Verfassungsschutz an und kriegt ggf. Informationen. Wenn was ist, kann die Ausländerbehörde nicht einfach ablehnen, weil der Verfassungsschutz was von anno dazumal abgespeichert hat sondern muss selber ein Werturteil über die vorgelegten Informationen bilden. Dazu gibt es dann die Möglichkeit der Anhörung während des Verfahrens. Sollte das trotzdem abgelehnt werden, kann man sich an das Verwaltungsgericht wenden und die Entscheidung der Ausländerbehörde anfechten.

Man kann natürlich auch direkt beim Verfassungsschutz eine IFG Anfrage machen und die Herausgabe aller Daten über sich selber beantragen. Dann kriegt man eine Antwort. Dann kann die Löschung verlangen. Wird das abgelehnt, kann man klagen.

Meiner Meinung nach lohnt sich das direkt mit dem Verfassungsschutz klären nicht.

Einfach den Antrag für die NE beantragen. Dann sehen was passiert.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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karlweissDE
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Antwort #4 - 02.01.2019 um 13:46:43
 
Also, es gibt Neuigkeiten. Die NE wurde abgelehnt, weil der Eintrag beim Verfassungsschutz noch da ist.

Grund für den Eintrag ist, weil die Person mit anderen Leuten gesichtet wurde, die unter Beobachtung sind. Wie schon gesagt, dass die Person mit den beobachteten Leuten war, weil er als diese beraten hatte. Sie war nicht der einzige Berater dieser Leute. Durch Firmenkontakte hat diese Person diesen Beratungsauftrag bekommen.

Der Verfassungsschutz behauptet auch, dass diese Person aufgrund der Sichtung zu den beobachteten Personen nicht auf dem Boden der Verfassung sei. Es wird unterstellt, dass diese Person somit Extremist bzw. Terrorist sein könnte.

Nun hat die Person Angst, dass die ABH seinen Aufenthaltstitel auch nicht mehr verlängern wird.

Verfassungsschutz hat auch nicht mit ihm gesprochen, um zu fragen, was er dort vor Jahren gemacht hatte. Seit dem gibt es auch kein Kontakt mehr zu den beobachteten Leuten.

Ich denke, wäre die Person kein Muslim, hätte man ihn nicht beobachtet. Es muss eine dennoch Möglichkeit geben, die Unschuld zu beweisen. 

Habt ihr Rat, was diese Person machen könnte? Rechtlich gegen die Ablehnung der NE möchte er nicht machen, denn das Problem ist beim Verfassungsschutz.

Vielleicht habt ihr Tipps oder Erfahrung, wie man einem sehr gut integrierten Bürger helfen könnte.
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Antwort #5 - 02.01.2019 um 14:24:58
 
Am einfachsten ist, wenn er rechtlich gegen die Ablehnung der NE vorgeht und versucht, die Sache im Rahmen der Verhandlung beim Gericht zu klären.

Falls er Interesse an der NE hat. Zeig ihm dieses Thema, damit er selbst schreiben kann.
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Aras
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Antwort #6 - 02.01.2019 um 18:14:26
 
karlweissDE schrieb am 02.01.2019 um 13:46:43:
Habt ihr Rat, was diese Person machen könnte? Rechtlich gegen die Ablehnung der NE möchte er nicht machen, denn das Problem ist beim Verfassungsschutz.


Natürlich muss er rechtlich gegen die Ablehnung der NE vorgehen. Die Ausländerbehörde hat abgelehnt und nicht der Verfassungsschutz. Der Verfassungsschutz kann fast garnicht zur Löschung bewegt werden.

vgl.
https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/verfassungsschut...

Wenn er gegen die Ablehnung klagt, wird sich ein Richter mit der Sache befassen und eben Einsicht in die VfS-Akten bekommen und klären ob die Einschätzung des Verfassungsschutzes gerechtfertigt ist oder nicht. Und wenn die nicht gerechtfertigt ist, kriegt er die NE.

Wenn er keine rechtlichen Maßnahmen gegen die Ablehnung der NE anstrebt, wird er quasi gegen Windmühlen kämpfen und kaum eine Chance haben.
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Antwort #7 - 02.01.2019 um 20:15:34
 
Aras schrieb am 02.01.2019 um 18:14:26:
Und wenn die nicht gerechtfertigt ist, kriegt er die NE.


Man sollte fairerweise aber auch sagen....wenn er den Fall verliert und tatsächlich "Staatsgefährdent" eingestuft ist und das gerichtlich bestätigt wird...könnte er seine AE verlieren und ausgewiesen werden!

Das kann aber nur der TE wissen, ob er gefährdet ist oder alles nur falsche Verdächtigung!
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lottchen
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Antwort #8 - 02.01.2019 um 20:32:14
 
karlweissDE schrieb am 04.12.2018 um 12:42:02:
Er war dabei, weil er externer Berater einer deutschen Behörde ist, und musste diese beobachteten Leute intensiv betreuen. Dies alles ist Geschichte von vor mehr als 10 Jahren.


Und das hat er alles dargelegt bevor der Antrag abgelehnt wurde? Diese "deutsche Behörde" müsste doch bestätigen können, dass diese Kontakte rein beruflicher Natur waren.
Und der Antragsteller hat seit mehr als 10 Jahren eine AE für D und hat jetzt erstmals eine NE beantragt?   

Ohne alle Informationen zu kennen sollte man in diesem Fall m.M. nach nicht zu einer Klage raten. Das sollte sich mal ein Anwalt anschauen.
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Antwort #9 - 03.01.2019 um 11:49:55
 


Ich habe die Infos hier an die Person weitergeleitet. Vielleicht kommt die Person selber online und stellt die Fragen. Sie hat einfach die Kraft und Vertrauen in den Rechtsstaat verloren.

Die Person hat seit mehr als 10 Jahren eine AE Für Deutschland. Sie wollte eigentlich nicht in DE bleiben aber durch den gut bezahlten Job kam das so. Der Eintrag beim Verfassungsschutz muss mindestens 10 Jahre zurückliegen, weil die Geschäftsbeziehungen mit den beobachteten Leuten so lange zurückliegen.

lottchen schrieb am 02.01.2019 um 20:32:14:
Und das hat er alles dargelegt bevor der Antrag abgelehnt wurde? Diese "deutsche Behörde" müsste doch bestätigen können, dass diese Kontakte rein beruflicher Natur waren.
Und der Antragsteller hat seit mehr als 10 Jahren eine AE für D und hat jetzt erstmals eine NE beantragt? 


Das Kuriose an dieser Sache ist, dass die betroffene Person nie die Möglichkeit bekommen hat, alles dazulegen, so sagte sie. Es gab kein Gespräch oder Erklärungsversuch.

Gibt es Anwälte, die sich speziell dem Thema "Verfassungsschutz" beschäftigen? Diese Behörde mag notwendig sein für die Sicherheit aber da diese Behörde von Menschen geführt wird, ist sie und deren Entscheidungen nicht von Fehlern frei.

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Antwort #10 - 03.01.2019 um 13:01:36
 
karlweissDE schrieb am 03.01.2019 um 11:49:55:
Sie hat einfach die Kraft und Vertrauen in den Rechtsstaat verloren. 

So wie du das berichtest, kommt es mir ziemlich weinerlich rüber. Die Person soll doch bitte einfach mal das was im Rechtstaat für sowas vorgesehen ist nutzen: Rechtsmittel. Ansonsten soll die Person doch bitte nicht eine solch pathetische ausdrucksweise verwenden.

karlweissDE schrieb am 03.01.2019 um 11:49:55:
Die Person hat seit mehr als 10 Jahren eine AE Für Deutschland. Sie wollte eigentlich nicht in DE bleiben aber durch den gut bezahlten Job kam das so. Der Eintrag beim Verfassungsschutz muss mindestens 10 Jahre zurückliegen, weil die Geschäftsbeziehungen mit den beobachteten Leuten so lange zurückliegen.

Relevanz? Sollen wir Mitleid haben? Sollen wir aus Empathie sagen, dass das was der Verfassungsschutz macht, offensichtlich moralisch falsch ist und die betroffene Person ein Opfer sei?
Nein. Man muss die Sache mit kühlem Kopf angehen und eine Lösung finden, ohne ständig auf die Tränendrüse drücken zu wollen.

karlweissDE schrieb am 03.01.2019 um 11:49:55:
Das Kuriose an dieser Sache ist, dass die betroffene Person nie die Möglichkeit bekommen hat, alles dazulegen, so sagte sie. Es gab kein Gespräch oder Erklärungsversuch.

Ich glaube deine Erläuterung gehört eher in die Märchenwelt. Der Verfassungsschutz ist keine Polizeibehörde sondern ein Inlandsgeheimdienst. Der kommt nicht wie die Zeugen Jehovas vor die Haustür und fragt ob man doch kurz Zeit habe über Gott und die Welt zu reden. Im Wort Geheimdienst ist das Wort "geheim" enthalten. Also wird weitestgehend alles im geheimen gemacht... naja zumindest wird das versucht.

Aber bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis wurde die betroffene Person doch angehört?! Sollte es jedenfalls und nicht schlicht ein Ablehnungsbescheid erteilt worden sein. Und da die Person im Rahmen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis angehört wurde, wurde die Person ja schon einmal dazu angehört.

karlweissDE schrieb am 03.01.2019 um 11:49:55:
Gibt es Anwälte, die sich speziell dem Thema "Verfassungsschutz" beschäftigen? Diese Behörde mag notwendig sein für die Sicherheit aber da diese Behörde von Menschen geführt wird, ist sie und deren Entscheidungen nicht von Fehlern frei.

Für die Kontrolle der Geheimdienste gibt es zwei Institutionen: Gerichte und das jeweilige Parlament(Bundestag für das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Landtag für das Landesamt für Verfassungsschutz) bzw. genauer das Parlamentarische Kontrollgremium.

Von der Einschaltung beider Institutionen hat die Person bis jetzt abgesehen. Nebenbei bemerkt, sind Richter und Parlamentarier auch Menschen und somit nicht frei von Fehlern.

Ich empfehle aber weiterhin nicht direkt gegen den Verfassungsschutz anzugehen, da diese im Zweifel vor Gericht gewinnen werden. Die Daten werden höchstwahrscheinlich nicht gelöscht werden. Es ist sinnvoller gegen die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis gerichtlich vorzugehen und die Geheimdienstdaten durch einen Richter prüfen zu lassen.

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