Liebes Forumsmitglieder
meine Frau hat zum Antrag auf eine
AE nun auch eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs bekommen. Darin steht sie solle sich "unverzüglich", aber "spätestens innerhalb von drei Monaten" bei einem Kursträger anmelden und der Ausländerbehörde eine Bestätigung darüber vorlegen.
Meine Frau hat bis dato schon Kurse bis zum Level A2.2 abgeschlossen, hat aber derzeit noch andere Verpflichtungen und kann frühestens in einem halben Jahr wieder in einem sinnvollen Umfang Deutsch lernen.
In der "Integrationskursverordnung" steht im Paragraph 7 auch:
"Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln."
Gibt es praktisch irgendwelche Sanktionen, die meine Frau dazu zwingen könnten diese 3-Monatsfrist tatsächlich einzuhalten? Kann etwa die
AE nach der Ausstellung widerrufen oder verkürzt werden?
Zur Klarstellung: Sie möchte auf jeden Fall mindestens bis C1 Deutsch lernen, d.h.
B1 ist sowieso eingeplant. Und auch diesen "Einbürgerungstest" möchte sie früher oder später eh machen, um dann beizeiten eingebürgert werden zu können. Sie möchte sich also beileibe nicht um diese Verpflichtung drücken. Nur dieses "Sie müssen in den nächsten 3 Monaten damit anfangen!" kommt ihr gerade nicht gelegen.
Vielen Dank und beste Grüße.