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Integrationskurs - Wie lange hat man tatsächlich Zeit bis man anfangen muss? (Gelesen: 1.240 mal)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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28.11.2018 um 12:25:03
 
Liebes Forumsmitglieder

meine Frau hat zum Antrag auf eine AE nun auch eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs bekommen. Darin steht sie solle sich "unverzüglich", aber "spätestens innerhalb von drei Monaten" bei einem Kursträger anmelden und der Ausländerbehörde eine Bestätigung darüber vorlegen.

Meine Frau hat bis dato schon Kurse bis zum Level A2.2 abgeschlossen, hat aber derzeit noch andere Verpflichtungen und kann frühestens in einem halben Jahr wieder in einem sinnvollen Umfang Deutsch lernen.

In der "Integrationskursverordnung" steht im Paragraph 7 auch:
"Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln."

Gibt es praktisch irgendwelche Sanktionen, die meine Frau dazu zwingen könnten diese 3-Monatsfrist tatsächlich einzuhalten? Kann etwa die AE nach der Ausstellung widerrufen oder verkürzt werden?

Zur Klarstellung: Sie möchte auf jeden Fall mindestens bis C1 Deutsch lernen, d.h. B1 ist sowieso eingeplant. Und auch diesen "Einbürgerungstest" möchte sie früher oder später eh machen, um dann beizeiten eingebürgert werden zu können. Sie möchte sich also beileibe nicht um diese Verpflichtung drücken. Nur dieses "Sie müssen in den nächsten 3 Monaten damit anfangen!" kommt ihr gerade nicht gelegen.

Vielen Dank und beste Grüße.
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lottchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.11.2018 um 13:04:32
 
Bekommt sie Geld vom Staat oder finanzierst Du oder sie selber ihren LU? Wenn der Staat außen vor ist wird dieses Thema vermutlich erst wieder aktuell wenn sie ihre AE verlängern will. Und wenn da der Kurs abgeschlossen ist wird es niemanden interessieren wann genau daran teilgenommen wurde.
Und sie kann sich doch in 3 Monate für einen Kurs anmelden, der in 6 oder 9 Monaten beginnt. Dann hat sie doch ihre Verpflichtung auch erfüllt.
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kostenlos1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 28.11.2018 um 13:43:13
 
lottchen schrieb am 28.11.2018 um 13:04:32:
Bekommt sie Geld vom Staat oder finanzierst Du oder sie selber ihren LU?


Nein, keine staatlichen Hilfsleistungen in irgendeiner Form.

lottchen schrieb am 28.11.2018 um 13:04:32:
Und sie kann sich doch in 3 Monate für einen Kurs anmelden, der in 6 oder 9 Monaten beginnt. Dann hat sie doch ihre Verpflichtung auch erfüllt. 


Das scheint offiziell auch nicht erlaubt zu sein. In der Integrationskursverodnung, Paragraph 7, steht auch:
"Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs soll nicht später als sechs Wochen nach der Anmeldung beginnen. (...)".

Die einfachste Möglichkeit ist wohl abzuwarten bis sich die ABH ggf. beschwert. Wenn nicht, hat sie bei der nächsten Verlängerung der AE  den Integrationskurs eh abgelegt.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 30.11.2018 um 12:18:40
 
kostenlos1 schrieb am 28.11.2018 um 12:25:03:
haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden


ja, eben "anzumelden" und nicht anfangen.

kostenlos1 schrieb am 28.11.2018 um 12:25:03:
Gibt es praktisch irgendwelche Sanktionen,

ja, die Behörde kann Zwangsgelder verhängen (in Höhe der Kursgebühren)

kostenlos1 schrieb am 28.11.2018 um 12:25:03:
Kann etwa die AE nach der Ausstellung widerrufen oder verkürzt werden?

nein, das ist ausgeschlossen

kostenlos1 schrieb am 28.11.2018 um 13:43:13:
Das scheint offiziell auch nicht erlaubt zu sein. In der Integrationskursverodnung, Paragraph 7, steht auch:
"...Der Kurs soll nicht später als sechs Wochen nach der Anmeldung beginnen

das ist ein frommer Wunsch. Meines Wissens sind die Kurs momentan ziemlich ausgebucht. Es müssen mehr Kursanbieter her, um das zu gewährleistn, also sind erstmal die Kruströger am Zug.
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reinhard
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Antwort #4 - 02.12.2018 um 17:39:28
 
erne schrieb am 30.11.2018 um 12:18:40:
Meines Wissens sind die Kurs momentan ziemlich ausgebucht. Es müssen mehr Kursanbieter her, um das zu gewährleistn, also sind erstmal die Kruströger am Zug.


Nein, zusätzliche Kurse werden nicht bezahlt, zusätzliche Träger auch nicht. Im Haushalt des Bundes wird festgelegt, wie viel Geld es für Kurse gibt, und mehr gibt es nicht. Alle übrigen müssen warten.
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erne
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Antwort #5 - 07.12.2018 um 12:48:15
 
reinhard schrieb am 02.12.2018 um 17:39:28:
Alle übrigen müssen warten.


ja, aber wenn die Behörden die IntV §7 druchsetzen wollen, müssen sie auch die Möglichkeit dazu bereitstellen.
Oder aber die Verordnung nicht mehr durchsetzen. Welchen Sinn macht dann der Punkt in der Verordnung?
kostenlos1 schrieb am 28.11.2018 um 13:43:13:
In der Integrationskursverodnung, Paragraph 7, steht auch:
"Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs soll nicht später als sechs Wochen nach der Anmeldung beginnen. (...)".


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