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Antrag auf AE als Ehegatte (Gelesen: 820 mal)
DerRalf
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16.11.2018 um 17:33:30
 
Hallo,

nun mal wieder eine Frage in eigener Sache. Mein Verlobter wird demnächst einreisen und mich am 11.12. heiraten. Nun bei Abgabe der VE habe ich damals die Mitarbeiterin bei der ABH gefragt, wie es den nach der Eheschließung mit der Beantragung der AE abläuft. Auskunft war: Beantragung nach Eheschließung, ist logisch, aber wir benötigten den Nachweis, dass er bei ihnen familienversichert ist.

Nun im Nachhinein denke ich, dass die ABH nicht nach Gesetz vorgehen will, bzw. falsche Vorstellungen hat. Natürlich kommt er in meine Familienversicherung, aber dies würde bedeuten, dass er erst im Januar die AE beantragen kann. Ich denke die KV braucht auch etwas Zeit um den Antrag zu bearbeiten aufgrund der Feiertage. Außerdem sehe ich nicht ein, etwas vorzulegen, was nicht erforderlich ist.

Also war meine Überlegung, dass er schriftlich die AE direkt nach der Hochzeit formlos beantragt und schon mal gleich sagt, wie die rechtliche Situation ist. Daher habe ich mir folgendes Schreiben jetzt überlegt. Ist das alles so korrekt oder fehlt was? Bitte um Meinungen. Auch Rechtschreibfehler dürfen genannt werden  Laut lachend.
Zitat:
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz für die Dauer von drei Jahren.

Anliegend erhalten Sie eine Kopie meines Ausweises und des Visums, Kopie der Heiratsurkunde, Meldebestätigung, Kopie des Personalausweises meines Ehegatten. Neuer Personalausweis meines Ehegatten ist beantragt aufgrund der Namensänderung. Die Originale werden bei dem erforderlichen Termin vorgelegt.

Ich weiße vorsorglich darauf hin, dass gemäß § 28 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz nicht der Nachweis des Lebensunterhaltes erforderlich ist. Gemäß § 2  Absatz 3 Aufenthaltsgesetz gehört der Krankenversicherungsschutz zum Lebensunterhalt und ist damit auch nicht erforderlich nachzuweisen.

Ferner weise ich daraufhin, dass gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz gemäß Punkt 28.1.6 die Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre zu erteilen ist.

Ich bevollmächtige meinen Ehemann XXX mich in diesem Verfahren zu vertreten. Er ist auch berechtigt Untervollmachten zu erteilen.

Mein Ehemann wird sich in den nächsten Tagen mit Ihnen telefonisch zur Vereinbarung des erforderlichen Termins in Verbindung setzen.

Ich bitte um eine umgehende antragsgemäße Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen
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blubb


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Antwort #1 - 16.11.2018 um 19:34:20
 
Ganz ehrlich - bei so einem Schreiben, in dem mir meine Welt erklärt werden soll und Ultimaten wie "umgehend" gestellt werden, hätte ich als SB in meinem Arbeitsbereich eine klare Maxime. Tätig würde ich dann kurz vor Ablauf von 3 Monaten und würde das auch immer sachlich begründen können. Und andere Möglichkeiten zum Piesacken gibt es auch immer in Verwaltungvorgängen, falls man es darauf anlegt. Du verstehst?

Warum so provokativ?
Geht doch einfach zum Termin, erklärt Eure Sicht der Erforderlichkeit KV und die zeitlichen Umstände und stellt den Antrag.
Falls es tatsächlich wegen der bei Antragsabgabe noch fehlenden KV Probleme geben sollte, kann man immer noch schiftlich reagieren.
Lebensweisheit: Schwierigkeiten kann man sich auch ohne Not leicht schaffen, aber hinterher nicht immer leicht wieder vom Tisch kriegen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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DerRalf
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Antwort #2 - 16.11.2018 um 19:46:38
 
Da hast du natürlich Recht. Man sollte nicht direkt auf Kampf schalten. Vielleicht sollte ich mir die rechtlichen Begründungen nur notieren, damit ich sie bei dem Termin auch weis. Bin halt auch etwas vergesslich.  Laut lachend
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DerRalf
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Antwort #3 - 16.11.2018 um 19:51:30
 
Also wäre es so besser?
Zitat:
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz für die Dauer von drei Jahren.

Anliegend erhalten Sie eine Kopie meines Ausweises und des Visums, Kopie der Heiratsurkunde, Meldebestätigung, Kopie des Personalausweises meines Ehegatten. Neuer Personalausweis meines Ehegatten ist beantragt aufgrund der Namensänderung. Die Originale werden bei dem erforderlichen Termin vorgelegt.

Ich bevollmächtige meinen Ehemann XXX mich in diesem Verfahren zu vertreten. Er ist auch berechtigt Untervollmachten zu erteilen.

Mein Ehemann wird sich in den nächsten Tagen mit Ihnen telefonisch zur Vereinbarung des erforderlichen Termins in Verbindung setzen.

Ich bitte um eine antragsgemäße Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen


Aber die rechtliche Begründung ist schon so richtig wie ich es geschrieben habe? Möchte ja keinen Quatsch bei dem Termin erzählen.
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blubb


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Antwort #4 - 16.11.2018 um 20:12:10
 
Ja, passt schon.
Rechtliche Begründungen in Form einer Notiz als Gedankenstütze "auf Tasche" zu haben ist immer hilfreich.
Und ggf. die entsprechenden Zitate oder Auszüge der als Grundlage dienenden Texte...

Gruß
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