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Ehe im Ausland und HARTZ IV (Gelesen: 1.097 mal)
karambol
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehe im Ausland und HARTZ IV
16.11.2018 um 11:17:38
 
Hallo zusammen,

ein Freund von mir ist deutscher Staatsangehöriger, hat vor kurzem eine Australierin in Australia geheiratet.
Er hat dort ein Jahr lang studiert.
Jetzt ist er zurück in Deutschland und sucht nach einem Job, was nicht so richtig klappt, und ohne Job kann er auch nicht wirklich eine Wohnung finden. Zur Zeit wohnt er bei einem Freund.

Seine Frau hat gestern endlich mal ihre Heiratsurkunde per Post bekommen. Diese muss nun noch von der deutschen Botschaft in Melburn legalisiert werden und dann noch hier in Deutschland anerkannt werden, wenn sie nach Deutschland kommt und einen Aufenthaltstitel beantragt.

Das Hauptproblem ist aber die Meldepflicht in Deutschland.
Der Freund von mir muss also erstmal eine Wohnung finden, damit er und seine Frau sich dort anmelden können.

Wie würde es aber mit seinem Antrag auf HARTZ IV aussehen?
Zählt denn seine Frau zu seiner Bedarfsgemeinschaft? Ist sie verpflichtet, ihn zu unterhalten? Müsste sie ihre australische Kontoauszüge nach Deutschland schicken?
Sie ist ja noch nicht in Deutschland ubd die Ehe ist ja in Deutschland noch nicht anerkannt.
Was muss da überhaupt beachtet werden?

Danke
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Aras
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 16.11.2018 um 12:03:28
 
Australien ist ein Apostillenstaat. Auf die Heiratsurkunde muss die Apostille der zuständigen australischen Behörde und nicht die Legalisierungsstempel der deutschen Botschaft.

karambol schrieb am 16.11.2018 um 11:17:38:
Zählt denn seine Frau zu seiner Bedarfsgemeinschaft? 

Zur Bedarfsgemeinschaft zählen nur die Personen, die tatsächlich zusammen wohnen.

karambol schrieb am 16.11.2018 um 11:17:38:
Ist sie verpflichtet, ihn zu unterhalten?

Ja, § 1360 BGB

karambol schrieb am 16.11.2018 um 11:17:38:
Müsste sie ihre australische Kontoauszüge nach Deutschland schicken?

Vermutlich schon.

karambol schrieb am 16.11.2018 um 11:17:38:
Sie ist ja noch nicht in Deutschland ubd die Ehe ist ja in Deutschland noch nicht anerkannt.

Es gibt kein Anerkennungsverfahren für Eheschließungen. Er ist verheiratet, ohne dass es irgendwo gemeldet werden müsste.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 16.11.2018 um 12:15:46
 
Zitat:
Apostille

Australien ist mit Wirkung vom 16.03.1995 dem Haager “Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation” (Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents) beigetreten. Mit Wirkung vom 16.03.1995 entfällt daher eine Legalisation (Bestätigung der Echtheit durch eine deutsche Auslandsvertretung) australischer öffentlicher Urkunden (z.B. Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden, durch australische Notare erstellte Urkunden) durch die deutschen Auslandsvertretungen.

Zur Vorlage bei Behörden in Deutschland ist nunmehr zur Bestätigung der Echtheit der o.g. Urkunden die sogenannte “Haager Apostille” des australischen Außenministeriums (Department of Foreign Affairs and Trade) ausreichend. Im Gegenzug werden deutsche Urkunden von australischen Behörden anerkannt, wenn Sie mit einer Apostille der zuständigen deutschen Stelle versehen sind.
Wo bekomme ich eine Apostille?

Informationen, wie und wo Sie eine Apostille für australische Urkunden erhalten, finden Sie auf der Webseite des australischen Außenministeriums

Department of Foreign Affairs and Trade http://www.smartraveller.gov.au/services/legalising-documents/pages/australia.as...

von https://australien.diplo.de/au-de/07-beglaubigungen/2072552
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Antwort #3 - 16.11.2018 um 14:33:21
 
karambol schrieb am 16.11.2018 um 11:17:38:
Das Hauptproblem ist aber die Meldepflicht in Deutschland.
Der Freund von mir muss also erstmal eine Wohnung finden, damit er und seine Frau sich dort anmelden können.

Ist überhaupt kein Problem.

Eine Meldeadresse ist *kein* Entscheidungskriterium für eine Familienzusammenführung, sonst wäre eine gemeinsame Übersiedlung einer Familie ausgeschlossen.
Bei Familienzusammenführung "zum deutschen Säugling" ist ein echter Nachzug, ein Hinterherziehen zum Säugling ja auch gar nicht vorstellbar.

Daher gilt für Deine Frau:
Apostille besorgen, ins Flugzeug steigen und herkommen.
Aufgrund § 41 AufenthV ist das so zulässig.

Wo Ihr unterkommt, ist ausländerrechtlich zunächst (!) zweitrangig. Ihr wandert zur ABH Eures Aufenthaltsortes und stellt dort einen Antrag auf eine AE nach § 28.

Damit ist erstmal alles zwingend Erforderliche erledigt und Ihr könnt Schritt für Schritt alle anderen Probleme lösen.
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Antwort #4 - 16.11.2018 um 14:53:16
 
Petersburger schrieb am 16.11.2018 um 14:33:21:
Wo Ihr unterkommt, ist ausländerrechtlich zunächst (!) zweitrangig.


Na ja, zumindest zusammen sollten sie schon irgendwo unterkommen. Wie soll sonst die eheliche Gemeinschaft gelebt werden?
Wenn die Frau nicht auch bei dem Freund für den Anfang unterkommen kann wird es schwierig.
Gibt es keine Eltern, Geschwister, andere Verwandtschaft, wo beide erst mal wohnen können?

Und das Ausländerrecht ist das eine. Das Melderecht was anderes. Ohne Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter ist keine Wohnsitznahme beim Einwohnermeldeamt möglich. 
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Antwort #5 - 16.11.2018 um 19:52:18
 
lottchen schrieb am 16.11.2018 um 14:53:16:
Wenn die Frau nicht auch bei dem Freund für den Anfang unterkommen kann wird es schwierig.

Die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist bei einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel zu diesem Zweck *in der Regel* Zukunftsmusik. Beim nationalen Visumverfahren nämlich.

Ganz sicher kann ein Antrag auf AE nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass "Sie ja noch nicht zusammen wohnen".
Die Antragstellung innerhalb von 90 Tagen ist Pflicht.

Wenn man eine konkrete Lösung für die Wohnungsfrage vor Augen hat, kann man natürlich auch noch innerhalb dieser 90-Tage-Frist warten.
Aber man ist nicht verpflichtet das zu tun, sondern kann auch sofort nach der Einreise erstmal beantragen und dann die Fakten der Reihe nach hinterherliefern.
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