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Aufenthaltserlaubnis ohne Pass (Gelesen: 9.360 mal)
KitKat123
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #15 - 19.11.2018 um 15:05:39
 
Update: Waren heute in der ABH...Antrag zurückgezogen und neue Fiktionsbescheinigung bekommen. Beim nächsten Termin zur Verlängerung des subsidiären Schutzes bekommt mein Mann dann wohl einen Ausweisersatz, mit dem er Deutschland nicht verlassen kann. Schätze Mal, das zählt dann nicht als Passersatz bzgl. Antrag auf Aufenthaltserlaubnis als Vater/Ehemann...aber wir werden sehen...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 20.11.2018 um 10:36:53
 
§ 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG;
Ausländer [.....]. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

Nichts anderes wird für die Erteilung eines AT nach § 28 AufenthG gefordert, insofern ist das nicht besonders elegant, muss aber ausreichen.
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KitKat123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #17 - 23.11.2018 um 04:24:32
 
Oh, vielen Dank (auch für die Paragraphen)! Wir probierens.... Zwinkernd
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KitKat123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #18 - 05.05.2019 um 21:38:13
 
Hallo zusammen!

Hier unser Update: Mein Mann hat auf Anraten der ABH seinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis als Vater / Ehemann einer Deutschen zurückgezogen und stattdessen wieder die aus humanitären Gründen beantragt, da er hierfür nicht passpflichtig ist. Nun hatte er letzte Woche seinen Termin zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in der ABH, wo die Sachbearbeiterin ihm gesagt hatte, er müsse seinen syrischen Nationalpass innerhalb der nächsten 3 Monate neu ausstellen lassen, ansonsten müsse er Strafe zahlen...
Kann mir eventuell jemand erklären, warum er nun doch passpflichtig sein soll? Und bzgl. der Geldstrafen: Hat jemand eine Idee, wie hoch die ausfallen kann?
Danke euch fürs Licht ins Dunkel bringen und noch einen schönen Abend Zwinkernd
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Saxonicus
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Antwort #19 - 05.05.2019 um 23:29:02
 
KitKat123 schrieb am 05.05.2019 um 21:38:13:
wo die Sachbearbeiterin ihm gesagt hatte, er müsse seinen syrischen Nationalpass innerhalb der nächsten 3 Monate neu ausstellen lassen, ansonsten müsse er Strafe zahlen...

Kommentar zur Passpflicht:
Die Passpflicht kann der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland
notfalls mit einem Ausweisersatz erfüllen,
der den Anforderungen des § 48 Abs. 2 AufenthG genügt
oder mit Passersatzpapieren (§§ 3, 4 AufenthV),
z.B. mit einem Reiseausweis nach Art. 28 GFK oder
Art. 28 Staatenlosenübereinkommen.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat klarstellenden Charakter.

Die Regelung lässt die Verpflichtung zur Passbeschaffung
nach § 48 Abs. 3 AufenthG und die Pflichten nach § 56 AufenthV unberührt.


https://www.migrationsrecht.net/kommentar-aufenthaltsgesetz-aufenthg-gesetz-aufe...

Ich verstehe das so, dass der Inhaber eines Ausweisersatzes
trotzdem zur Beschaffung eines Nationalpasses verpflichtet ist.
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Aras
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Antwort #20 - 06.05.2019 um 08:45:00
 
@Saxonicus

Also zitieren kannst du. Aber die Bedeutung hat sich dir wohl nicht erschlossen.

@KitKat123

Er war immer Passpflichtig. Nur die AE kann nicht aufgrund des fehlenden Passes verweigert werden, so wie es Bayraqiano beschrieben hat.

Welchen Status hat dein Mann?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #21 - 06.05.2019 um 11:10:38
 
KitKat123 schrieb am 05.05.2019 um 21:38:13:
nicht passpflichtig ist.


Die Passpflicht ist die eine Sache, die Verlängerung oder Erteilung einer AE die andere. Für die AE braucht er den Pass nicht, aber für das Leben hier ist er dazu verpflichtet.

Zitat:
Nun hatte er letzte Woche seinen Termin zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in der ABH, wo die Sachbearbeiterin ihm gesagt hatte, er müsse seinen syrischen Nationalpass innerhalb der nächsten 3 Monate neu ausstellen lassen, ansonsten müsse er Strafe zahlen...



Das ist normal. Machen viele Ausländerbehörden so.


Zitat:
Kann mir eventuell jemand erklären, warum er nun doch passpflichtig sein soll?


Weil alle Ausländerinnen und Ausländer passpflichtig sind, wenn sie sich in Deutschland aufhalten wollen.


Zitat:
Und bzgl. der Geldstrafen: Hat jemand eine Idee, wie hoch die ausfallen kann?


Ich habe gerade eine konkrete Androhung gesehen: Zwangsgeld von 2.500 Euro, das jedes Mal verhängt werden soll, wenn (in diesem Falle) sie trotz Aufforderung nicht zur Botschaft fährt und keine Antragstellung nachweist. Also so oft wie die Ausländerbehörde vergeblich auffordert.

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KitKat123
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Antwort #22 - 07.05.2019 um 20:36:45
 
Vielen Dank für eure Antworten! 2500€ sind natürlich schon viel...
@Aras: Mein Mann ist subsidiär schutzberechtigt...meintest du das mit Status?
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KitKat123
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Antwort #23 - 07.05.2019 um 20:44:14
 
...und dann gleich noch eine Frage hinterher Zwinkernd
Braucht mein Mann einen syrischen Pass, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen? Soweit ich gelesen habe, kann er das ja, sobald wir nächstes Jahr zwei Jahre verheiratet sind...oder scheitert das schon daran, dass er ja keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat?
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reinhard
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Antwort #24 - 07.05.2019 um 21:08:33
 
KitKat123 schrieb am 07.05.2019 um 20:44:14:
...und dann gleich noch eine Frage hinterher Zwinkernd
Braucht mein Mann einen syrischen Pass, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen? Soweit ich gelesen habe, kann er das ja, sobald wir nächstes Jahr zwei Jahre verheiratet sind...oder scheitert das schon daran, dass er ja keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat?


Ja, für alles außer der Plastikkarte (subsidiärer Schutz) braucht er seinen Pass. Mit der AE nach 25,2 kann er nicht eingebürgert werden, erst mit der NE nach 26 bzw. 9, die er nur mit Pass bekommt. Reisen nur mit Pass, Prüfungen mit Pass, bei Kontrollen Pass vorzeigen, NE nur mit Pass, Einbürgerung nur mit Pass.

Das ist immer der Grundsatz. In seltenen Einzelfällen kann davon abgewichen werden.
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Antwort #25 - 07.05.2019 um 21:18:52
 
Danke für die schnelle Antwort! Dann ist das einzige was ich noch nicht verstehe: Wann kann man denn dann den Ausweisersatz tatsächlich für irgendetwas als Passersatz nutzen?!
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reinhard
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Antwort #26 - 07.05.2019 um 21:20:17
 
Ja, bei Kontrollen. Manchmal auch für den Führerschein oder bei Mietvertrag, wenn der Vermieter das akzeptiert. Ist eben eine Notlösung.
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Antwort #27 - 07.05.2019 um 21:41:14
 
reinhard schrieb am 07.05.2019 um 21:08:33:
Mit der AE nach 25,2 kann er nicht eingebürgert werden

Doch, das ist möglich.

reinhard schrieb am 07.05.2019 um 21:08:33:
Einbürgerung nur mit Pass

Das ist keine zwingende Voraussetzung. Für die Einbürgerung muss die Identität geklärt sein, das ist auch möglich, wenn andere Dokumente vorhanden sind (z.B. Identitätskarte/Personalausweis).
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Antwort #28 - 10.05.2019 um 21:02:35
 
Vielen Dank, das wäre natürlich gut für uns....im Staatsangehörigkeitsgesetz finde ich auch nichts dazu, dass man einen Pass oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis benötigt, wenn man einen deutschen Ehepartner hat ...auf vielen Internetseiten steht es aber anders. Vielleicht versuchen wir es Mal direkt auf der Gemeindeverwaltung zu erfragen....
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KitKat123
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Antwort #29 - 14.05.2019 um 21:59:54
 
Hallo zusammen,

mein Mann wird nun einen grauen Reiseausweis für Ausländer aufgrund der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung beantragen. Wir schreiben alles in diesen Antrag was für ihn den Botschaftsbesuch unzumutbar macht ...nämlich kurz gefasst, dass er nicht das Regime finanziell unterstützen kann, das seinen Bruder im Gefängnis zu Tode gefoltert hat und vor dem er geflohen ist, zumal er befürchtet, seine noch in Syrien lebenden Familienangehörigen in Gefahr zu bringen, die bislang auf Nachfrage von Regimemitgliedern behauptet haben, sie wüssten nicht wo mein Mann jetzt lebt....
Jetzt wollte ich mich nur schonmal hier erkundigen, ob das anerkannte Gründe für die Unzumutbarkeit sind? Und wie kann man das alles denn überhaupt belegen/ beweisen? Oder ist erstmal ausreichend, dass wir den Antrag so abschicken?
Freu mich über Erfahrungen zu diesem Prozedere und den Erfolgsaussichten...
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