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Aufenthaltserlaubnis ohne Pass (Gelesen: 9.295 mal)
KitKat123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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16.11.2018 um 09:52:08
 
Hallo zusammen,

mein Mann hat nach der Geburt unserer Tochter die Aufenthaltserlaubnis als Vater eines deutschen Kindes beantragt. Diese Woche hat uns allerdings die ABH mitgeteilt, dass er diese nicht bekommt, weil sein syrischer Nationalpass in Kürze abläuft. Er möchte diesen aber nicht verlängern. Deswegen soll er nun seinen Antrag zurückziehen und statt dessen gewissermaßen im Status des subsidiären Schutzes bleiben und seine Fiktionsbescheinigung verlängern, die jetzt auch abläuft...

Unsere Frage: Ist es richtig, dass er ohne Nationalpass keinen Aufenthalt zur Familienzusammenführung bekommt oder gibt es da irgendwelche Möglichkeiten?
Und können Fiktionsbescheinigungen auch länger als 6 Monate ausgestellt werden? Bisher waren es immer sechs Monate, das Blöde dabei ist, dass sein Arbeitgeber deswegen auch seinen Vertrag auf diesen Zeitraum befristet....

Vielen Dank schonmal und liebe Grüße
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.11.2018 um 10:05:52
 
Die Erfüllung der Passpflicht ist eine Regelvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthalterlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Im Fällen, wo subsidiärer Schutz vorliegt und eine entsprechende AE nach § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG erteilt werden soll, muss die ABH von der Erüllung der Passpflicht absehen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Bei der AE zur Personenfürsorge sieht es anders aus, da kann nur im Ausnahmefall davon abgesehen werden. Es wird in eurem Fall schwer werden nachzuweisen, dass so ein Ausnahmefall zwingend vorliegt, da dem KiVa nunmal eine andere AE erteilt werden kann und das sich ja nicht auf das Kindeswohl auswirkt. Es steht euch aber frei, auf eine Entscheidung zu bestehen und ggf. rechtlich dagegen vorzugehen.

Was die FB angeht, zeitliche Einschränkungen gibt es an sich nicht, wobei 6 Monate an sich schon großzügig sind - meist gibt es immer 3 Monate bis zur Entscheidung über den ausstehenden Antrag.
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Aras
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Antwort #2 - 16.11.2018 um 11:03:51
 
@Bayraqiano

kann er nicht die AE wegen subsidiären Schutz beantragen und den Reiseausweis erhalten und dann den Reiseausweis als Passersatz für die AE nach 28 nutzen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.11.2018 um 11:34:45
 
Ich nehme mal du meinst einen Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 & 4 AufenthG). Ja das würde entsprechend § 3 Abs. 1 S. 2 AufenthG gehen, allerdings tatsächlich erst wenn die ABH eine AE so ausgestellt hat.
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« Zuletzt geändert: 16.11.2018 um 11:50:57 von N/V »  
 
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KitKat123
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Antwort #4 - 16.11.2018 um 16:02:41
 
Hey! Vielen Dank schonmal für eure raschen Rückmeldungen! Verstehe ich das richtig: Wenn er seine neue Fiktionsbescheinigung hat und sein Pass abgelaufen ist, kann er mit seinem Ausweisersatz doch die Aufenthaltserlaubnis als Vater/Ehemann bekommen? Oder besteht die ABH dann auf eine Neuausstellung seines syrischen Passes?
Denn subsidiär Schutzberechtigt war er ja schon die ganze Zeit...laut Auskunft der ABH von heute soll er seinen Antrag auf Familienzusammenführung jetzt formlos zurückziehen und den Aufenthalt aus humanitären Gründen beantragen. Oder verbauen wir uns da rechtlich etwas, wenn er diesen Antrag jetzt zurückzieht? Und kann der Aufenthalt aus humanitären Gründen abgelehnt werden  Traurig ?

Danke euch im Voraus Smiley
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nixwissen
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Antwort #5 - 16.11.2018 um 18:57:23
 
Moin,

Ist vielleicht ne blöde Frage:
Warum möchte er den Pass nicht verlängern?
Scheint ja problemlos zu gehen.

Gruß,
Norbertt
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KitKat123
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Antwort #6 - 16.11.2018 um 20:03:59
 
Hey, ja die Dame von der ABH meinte auch, jeder andere würde das doch auch machen. Aber mein Mann möchte auf keinen Fall auch nur einen Euro ans syrische Regime bezahlen. ...und auch abgesehen davon ist Berlin von hier aus nicht gerade um die Ecke...
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Antwort #7 - 16.11.2018 um 22:57:12
 
KitKat123 schrieb am 16.11.2018 um 20:03:59:
Hey, ja die Dame von der ABH meinte auch, jeder andere würde das doch auch machen. Aber mein Mann möchte auf keinen Fall auch nur einen Euro ans syrische Regime bezahlen. ...und auch abgesehen davon ist Berlin von hier aus nicht gerade um die Ecke...


Auch, wenn die Gründe nachvollziehbar sind geht es hier weniger ums wollen oder möchten.
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nixwissen
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Antwort #8 - 16.11.2018 um 23:18:52
 
KitKat123 schrieb am 16.11.2018 um 20:03:59:
Hey, ja die Dame von der ABH meinte auch, jeder andere würde das doch auch machen. Aber mein Mann möchte auf keinen Fall auch nur einen Euro ans syrische Regime bezahlen. ...und auch abgesehen davon ist Berlin von hier aus nicht gerade um die Ecke...


Moin,

Sorry aber was sind denn das für Argumente?
Das zählt rechtlich beides absolut nicht.
Die sog. Reichsbürger "möchten" auch nichts mit der "BRD-AG" zu tun haben. Ich hätte mein Bußgeld für 22km/h zuviel in der Baustelle letztens auch gerne nicht bezahlt, die machen ja nur Blödsinn mit dem Geld. Da ich die Gesetze und somit das Ergebnis der dahingehenden Diskussion mit der Bußgeldstelle vorhersehen kann, habe ich bezahlt.
Solange er den Pass in D bei der Botschaft verlängern kann, muss er das auch tun. "Möchte nicht" funktioniert hier nicht.
Pass nicht verlängern weil die Botschaft zu weit weg ist (innerhalb Deutschlands!) ist lächerlich.
Das mit dem Geld für das Regime ist da wohl nur vorgeschoben - ist ja bequemer, wenn es irgendwie ohne Pass geht.
Ich fasse es nicht.

Edit:
Ist das nicht auch Passunterdrückung?
Er könnte den Pass verlängern lassen aber will es aus (rechtlich) irrelevanten Gründen nicht tun?

Gruß,
Norbert

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Antwort #9 - 17.11.2018 um 00:43:12
 
Sind wir jetzt wieder in der Märchenstunde? Müssen wir jetzt irgendwelchen Quatsch zusammenfabulieren, der weder Hand noch Fuß hat?

nixwissen schrieb am 16.11.2018 um 23:18:52:
Ist das nicht auch Passunterdrückung?

Was soll der Quatsch? Natürlich nicht. Passunterdrückung ist, wenn man den Besitz eines Reisepasses leugnet und den Zugriff auf diesen Reisepass der zuständigen Behörde entzieht. Hier geht es darum, dass die Person schlicht den Pass nicht verlängert.

nixwissen schrieb am 16.11.2018 um 23:18:52:
Er könnte den Pass verlängern lassen aber will es aus (rechtlich) irrelevanten Gründen nicht tun?

Er ist schlicht nicht verpflichtet einen neuen Reisepass zu beschaffen, so wie es Bayraqiano bereits erklärt hat.

nixwissen schrieb am 16.11.2018 um 23:18:52:
Solange er den Pass in D bei der Botschaft verlängern kann, muss er das auch tun. "Möchte nicht" funktioniert hier nicht.

Wo steht, dass er einen Reisepass beschaffen "muss"? § 25 III S. 1 AufenthG sagt eindeutig, dass in Fällen von subs. Schutz auf die Erfüllung der Passpflicht abzusehen ist.

nixwissen schrieb am 16.11.2018 um 23:18:52:
Pass nicht verlängern weil die Botschaft zu weit weg ist (innerhalb Deutschlands!) ist lächerlich.
Das mit dem Geld für das Regime ist da wohl nur vorgeschoben - ist ja bequemer, wenn es irgendwie ohne Pass geht.
Ich fasse es nicht.

Ich würde auch lieber einen deutschen Ausweisersatz bezahlen als mind. 255 € für einen syrischen Pass.

Die Lösung wäre so, wie Bayraqiano es geschrieben hat:
Man nimmt den Antrag für die § 28 AE jetzt erstmal zurück. Der Pass läuft ab. AE als subs. Schutzbedürftiger und als Ausweisersatz wird beantragt und erteilt. Nach Erteilung der AE als Ausweisersatz wird Antrag auf Erteilung der AE für die Personensorge für das Kind erneut gestellt und darauf verwiesen, dass die Passpflicht durch den Ausweisersatz erfüllt wird. => § 28 AE  Muss erteilt werden. Sie haben ihr Ziel erreicht.
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Antwort #10 - 17.11.2018 um 00:45:57
 
KitKat123 schrieb am 16.11.2018 um 20:03:59:
...und auch abgesehen davon ist Berlin von hier aus nicht gerade um die Ecke... 

Also diese Argument solltet Ihr schnellstens vergessen, das zieht nicht.

Es sind wohl die Wenigsten, die in unmittelbarer Nähe ihrer Botschaft oder dem Konsulat ihres Herkunftslandes wohnen und da ist es wohl jeden zumutbar einmal aller zehn Jahre (so lange gelten m.W. die meisten Pässe) dort vorzusprechen, um den Pass zu erneuern.

Manche hier ansässige Ausländer müssen dazu sogar in die Nachbarländer reisen, weil ihr Herkunftsland keine Vertretung in Deutschland unterhält.

Außerdem besteht natürlich auch die Möglichkeit, sich seinen Wohnort in der Nachbarschaft seiner heimatlichen Vertretung zu suchen, dann ist sie u.U. sogar fußläufig zu erreichen.



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nixwissen
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Antwort #11 - 17.11.2018 um 01:19:48
 
Aras schrieb am 17.11.2018 um 00:43:12:
nixwissen schrieb am Gestern um 23:18:52:
Ist das nicht auch Passunterdrückung?

Was soll der Quatsch? Natürlich nicht. Passunterdrückung ist, wenn man den Besitz eines Reisepasses leugnet und den Zugriff auf diesen Reisepass der zuständigen Behörde entzieht. Hier geht es darum, dass die Person schlicht den Pass nicht verlängert.



Moin,

@Aras: Das Fragezeichen am Ende hast Du aber schon gesehen, oder?
Das bedeutet: Das war eine Frage!
Ein Nein mit Begrundung ohne Beleidigung hätte gereicht.

Letztendlich wird das also ein Umweg über subsidiären Schutz zum Passersatz und damit zur AE nach §28.
Weil er den Pass nicht bezahlen will und/oder die Reise nach Berlin nicht antreten möchte.
Sorry, da fällt mir nix mehr ein.
Er könnte den Pass verlängern lassen, das wird doch nicht angezweifelt, oder?

Gruß,
Norbert
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Antwort #12 - 17.11.2018 um 02:31:39
 
Aras schrieb am 17.11.2018 um 00:43:12:
Die Lösung wäre so, wie Bayraqiano es geschrieben hat:
Man nimmt den Antrag für die § 28 AE jetzt erstmal zurück. Der Pass läuft ab. AE als subs. Schutzbedürftiger und als Ausweisersatz wird beantragt und erteilt. Nach Erteilung der AE als Ausweisersatz wird Antrag auf Erteilung der AE für die Personensorge für das Kind erneut gestellt und darauf verwiesen, dass die Passpflicht durch den Ausweisersatz erfüllt wird. => § 28 AE  Muss erteilt werden. Sie haben ihr Ziel erreicht.


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Antwort #13 - 17.11.2018 um 02:46:02
 
"Quatsch" bezieht sich auf deine Aussage und nicht auf deine Person. "Quatsch" dient dazu zum Ausdruck zu bringen, dass ich deine Frage bereits negativ als unsachlich bewerte. Man sollte mMn bevor man strafbare Handlungen einem anderen unterstellt selber kurz im Internet recherchieren. Zumal es völlig egal ist ob du die Aussage als Frage verpackst.  Es ist  keine Passunterdrückung und dass was ich vorgeschlagen habe ist nicht verboten sondern gerade erlaubt.

Es mag euch (dir und Saxonicus) nicht gefallen, aber auf eure unbegründbare Skandalisierung und Kriminalisierung kann man doch herzlichst verzichten. Er will seinen Pass nicht verlängern. Er muss seinen Pass nicht verlängern. Er muss der Behörde (und euch) auch keinen Grund nennen, warum er seinen Pass nicht verlängern will. Er könnte also direkt gegenüber, neben oder über der Botschaft wohnen und stinkreich sein; ohne Passpflicht braucht er keinen syrischen Pass zu beantragen.
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Antwort #14 - 17.11.2018 um 06:15:14
 
nixwissen schrieb am 17.11.2018 um 01:19:48:
Ein Nein mit Begrundung ohne Beleidigung hätte gereicht.

Norbert, sei mir nicht böse, aber ich habe beim Lesen dieselbe Frage gedacht wir Aras.

Bei jemandem, von dem ich gar nichts weiß - bei einem Forumsneuling z.B. - setze ich auch NULL Wissen zum Thema Ausländerrecht voraus.

Nicht aber bei denen, die schon länger hier schreiben.

Und bereits rein sprachlich - semantisch, also von der Wortbedeutung her - war Deine Frage absolut unbegründet. Wie kann man etwas unterdrücken oder verstecken, was man gar nicht hat?

Eine Beleidigung kann ich in Aras Worten auch nicht erkennen. Folge mal seinem Rat und suche Dir im Internet heraus, wie diese strafbare Handlung definiert ist.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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